Gesetzestext
(1) 1Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. 2Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. 3Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. 4Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
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die höchsten Forderungen, |
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die höchsten gesicherten Forderungen, |
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die Forderungen der Finanzverwaltung, |
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die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie |
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die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. |
5Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. 6Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
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der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, |
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der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder |
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die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. |
7Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. 3Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift statuiert als generelle, förmliche Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen entsprechenden schriftlichen Antrag. Das Verfahren ist bis zu einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Verfahrens nach §§ 26, 27 ein kontradiktatorisches Verfahren, heißt, das Eröffnungsverfahren wird im Gegensatz zu dem eröffneten Verfahren als Parteienstreit geführt.
Rn 2
Die Einleitung des Insolvenzverfahrens steht damit grundsätzlich zur Disposition der Gläubiger und des Schuldners, eine amtswegige Einleitung des Insolvenzverfahrens findet in keinem Fall statt. Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Demgegenüber wird das Verfahren nach einem zulässigen Antrag von Amts wegen durchgeführt und vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt (§ 5 Abs. 1). Nur im Zulassungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 6 noch nicht. Erst wenn die Schwelle vom Zulassungsverfahren zum Eröffnungsverfahren überschritten wurde, greift der Amtsermittlungsgrundsatz ein.
Die Dispositionsbefugnis über den Eröffnungsantrag findet ihr Ende mit dem Beschluss des Gerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nach dessen Erlass eine Antragsrücknahme nicht mehr möglich ist, ohne dass es auf die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ankommt, sowie mit der rechtskräftigen Abweisung des Eröffnungsantrags. Das Insolvenzgericht kann einem Wunsch des Antragstellers entsprechen, die Behandlung des Antrags kurzfristig zurückzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Antrag erst mit dem Zeitpunkt als gestellt gilt, zu dem das Insolvenzgericht mit seiner Bearbeitung beginnt. Bittet der Antragsteller um kurzfristige Zurückstellung der Behandlung, ist dies regelmäßig nur eine unverbindliche Anregung, welche die Wirksamkeit des Antrags nicht berührt. Ein Insolvenzantrag, der nur mit der Maßgabe gestellt würde, dass er zunächst nicht bearbeitet wird, wäre unzulässig. Der Insolvenzantrag kann weder bedingt noch befristet gestellt werden.
Rn 3
Der Antrag zielt auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, sodass er als Prozesshandlung zu qualifizieren ist.
Rn 4
Dementsprechend ist Voraussetzung für einen wirksamen Antrag die Prozessfähigkeit des Antragstellers, des Weiteren ist der Antrag befristungsfeindlich, ebenso wenig kann der Eröffnungsantrag wegen Willensmängeln angefochten werden. Als Prozesshandlungen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich bedingungsfeindlich. Sie können daher an eine bloße innerprozessuale Bedingung geknüpft werden und deshalb hilfsweise für den Fall zur Entscheidung gestellt werden, dass ein bestimmtes innerprozessuales Ereignis eintritt. Dem Schuldner ist es indes verwehrt, sich gegen einen Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit ei...