Rn 27

§ 143 ist weder lex specialis gegenüber anderen Rückgewähr- bzw. Schadensersatzansprüchen, noch ist er diesen gegenüber subsidiär (siehe zu den einzelnen Ansprüchen die Kommentierung zu § 129). Sind solche Ansprüche zugleich neben dem Anfechtungstatbestand verwirklicht, kommt es zur freien Anspruchskonkurrenz.[109] Letzteres gilt auch im Verhältnis zu gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen (etwa auf Kapitalaufbringung oder -erhaltung). Konkurrieren mit dem Anspruch nach § 143 gegen den Anfechtungsgegner auch Ansprüche aus § 64 Satz 1, 3 GmbHG (bzw. § 92 Abs. 2 AktG, § 99 Abs. 2 GenG, § 130a Abs. 2 HGB) gegen das Leitungsorgan der Gesellschaft,[110] steht es im Ermessen des Insolvenzverwalters, gegen wen er zunächst vorgeht. Er muss insbesondere nicht vorrangig die Anfechtung betreiben.[111] Nach h. M. ist allerdings der Insolvenzverwalter Zug um Zug zur Abtretung des Anfechtungsanspruchs verpflichtet (§ 255 BGB), wenn er das Leitungsorgan in Anspruch nimmt.[112]

[109] MünchKomm-Kirchhof, vor §§ 129-147 Rn. 86; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 101.
[110] Zur Rechtsnatur des Anspruchs aus § 64 Abs. 2 GmbHG, siehe Haas, NZG 2004, 737, 737 ff.
[112] BGHZ 146, 264 (278 f.) = BGH ZIP 2001, 235 [BGH 08.01.2001 - II ZR 88/99] (Altmeppen); OLG Oldenburg ZInsO 2004, 984 (985); Einzelheiten hierzu Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 108; Haas, NZG 2004, 737 (743).

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