Rn 97
Die Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 Satz 1 bewirkt, dass der Rückgewähranspruch gegen einen redlichen Empfänger auf die noch in seinem Vermögen vorhandene Bereicherung beschränkt ist. Er kann sich mithin auf eine Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).
5.1.1 Anwendungsbereich der Privilegierung
Rn 98
Die Privilegierung in § 143 Abs. 2 Satz 1 findet – aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unentgeltliche Leistung" – ausschließlich auf die Folgen einer Insolvenzanfechtung nach den § 134 Abs. 1, § 145 Abs. 2 Nr. 3, § 322 Anwendung.[309] Ist die Rechtshandlung nicht nur nach § 134 Abs. 1, sondern auch nach anderen Vorschriften anfechtbar – etwa nach § 133 Abs. 1 – scheidet § 143 Abs. 2 Satz 1 aus.[310] Darüber hinaus setzt § 143 Abs. 2 Satz 1 voraus, dass die Rückgewähr nur in Form von Wertersatz möglich ist. Die Rückgewährpflicht in natura trifft den redlichen Empfänger mithin uneingeschränkt.[311]
5.1.2 Umfang der Herausgabepflicht
Rn 99
Die Herausgabepflicht richtet sich im Fall des § 143 Abs. 2 Satz 1 nach § 818 Abs. 1-3 BGB. Der Umfang der Herausgabe richtet sich mithin danach, ob der Empfänger der unentgeltlichen Leistung noch durch sie bereichert ist. Insoweit hat der Anfechtungsgegner tatsächlich gezogene Nutzungen, soweit noch vorhanden, herauszugeben. Gleiches gilt für ein erlangtes gesetzliches Surrogat. Hingegen haftet er weder für eine von ihm verschuldete (Teil-)Unmöglichkeit im Hinblick auf die Rückgewähr des Anfechtungsgegenstandes bzw. gezogener Nutzungen noch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen.[312] Anfechtbar erhaltenes Geld ist bei dem Anfechtungsgegner nicht mehr vorhanden, wenn dieser es an Dritte oder den Schuldner gezahlt hat, ohne dass dadurch notwendige Ausgaben aus dem eigenen Vermögen des Anfechtungsgegners erspart oder eigene Schulden getilgt wurden.[313]
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