Rn 37
Grund der Forderung meint nicht die rechtliche Einordnung, sondern diejenigen Tatsachen, aus denen die Forderung entspringt, und damit den konkreten Lebenssachverhalt, aus dem sich die Berechtigung ergibt.[51] Entscheidend ist die Darlegung der tatsächlichen Umstände, nicht aber die rechtliche Würdigung.[52]
Rn 38
Die Insolvenzforderung ist so anzumelden, dass der Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in der Lage sind, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen. Stand die Forderung zunächst einem Dritten zu, muss der Gläubiger auch dazu vortragen, wie er diese Forderung erworben hat. Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete.[53] Der Struktur nach entsprechen die Anforderungen des § 174 Abs. 2 denen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Rn 39
Der in einer Anmeldung angegebene Grund ist für einen nachfolgenden Feststellungsprozess maßgeblich und darf später in diesem nicht ausgetauscht werden;[54] ein Nachschieben von Gründen ist unstatthaft.
Rn 40
Die Einreichung von Rechnungen allein ist nur dann genügend, wenn ihr der Rechtsgrund sowie die erbrachten Leistungen in spezifizierter Weise zu entnehmen sind.[55]
Rn 41
Anmeldungen von Sozialversicherungsträgern müssen die Versicherten, auf die sich die Forderung bezieht, namentlich oder eindeutig bestimmbar bezeichnen.[56] Häufig wird hier zunächst ein geschätzter Betrag anzumelden sein, der erst nach Durchführung einer Außenprüfung beziffert werden kann.[57]
Rn 42
Die angemeldeten Forderungen müssen hinreichend individualisiert sein.[58] Bei der Sammelanmeldung von mehreren Einzelforderungen ist deren jeweilige Höhe und der Lebenssachverhalt für jede Einzelforderung schlüssig darzutun.[59] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, ist eine Forderungsfeststellungsklage nur zulässig, sofern eine Neuanmeldung der Forderung sowie ein darauf bezogener Prüfungstermin erfolgt ist.[60]
Rn 43
Zur Rechtsfolge bei unterbliebener Angabe des Grundes siehe Rn. 75.
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