Gesetzestext

 

1Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. 2Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 141 KO [Prüfungsverfahren]

(1) In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Vorrechte nach einzeln erörtert.

(2) Der Gemeinschuldner hat sich über die Forderungen zu erklären.

 

§ 143 KO [Ausbleiben des Gläubigers]

Die Prüfung einer angemeldeten Forderung findet statt, wenngleich der anmeldende Gläubiger im Prüfungstermine ausbleibt.

 

§ 11 Abs. 2 GesO Vermögensverzeichnis

(2) Danach ist ein Prüfungstermin abzuhalten, in dem den Gläubigern und dem Verwalter Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Bestreiten angemeldeter Forderungen gegeben wird. Der Schuldner hat sich zu den Forderungen zu erklären. Der Verwalter hat angemeldete Forderungen oder sonstige Rechte im Umfange des Anerkenntnisses in das Verzeichnis aufzunehmen und den Anmeldenden mitzuteilen.

1. Gerichtliche Vorprüfung der Zulässigkeit der Anmeldung

 

Rn 1

Der eigentlichen Prüfung der Berechtigung der Forderung im Prüfungsverfahren geht eine Vorprüfung des Gerichts bezüglich der Zulässigkeit der Anmeldung voraus. Das Insolvenzgericht ist gehalten,[1] ein Fehlen der formellen Eintragungsvoraussetzungen nach § 174 Abs. 2 und 3 von Amts wegen zu beanstanden,[2] bevor dann die materielle Berechtigung der Forderung vom Verwalter und von den Gläubigern geprüft wird[3]. Das Gericht hat daher so früh als möglich auf die Unzulässigkeit der Anmeldung hinzuweisen (§ 4 InsO; § 139 ZPO), so dass der Gläubiger die Möglichkeit zur Behebung des Mangels hat.[4]

 

Rn 2

Wird die Forderung zurückgewiesen oder hat einer der Gläubiger oder der Verwalter der Zulassung widersprochen, so hat das Gericht einen förmlichen Beschluss zu erlassen, der bei Entscheidung durch den Rechtspfleger im Wege der sofortigen Erinnerung angegriffen werden kann (vgl. § 175 Rn. 8).

[1] Unabhängig von der nach der hier vertretenen Auffassung dem Verwalter zustehenden Berechtigung zur Zurückweisung einer nicht den Formalien des § 174 Abs. 2 und 3 entsprechenden Forderungsanmeldung (vgl. § 175 Rn. 5 ff.).
[2] Eckardt, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 579 (590), Rn. 23; a.A. Häsemeyer, Rn. 22.15.
[3] Wird z.B. eine nachrangige Insolvenzforderung oder sogar eine Nicht-Insolvenzforderung der Form nach als normale Insolvenzforderung angemeldet, so kann sie das Gericht unter formalen Gesichtspunkten nicht zurückweisen. Dies zu beanstanden ist vielmehr Aufgabe des Verwalters und der übrigen Gläubiger im Prüfungstermin.
[4] War die Anmeldung infolge des Mangels unwirksam, so gelten für die Fehlerkorrektur die Vorschriften über die nachträgliche Anmeldung, wenn die Anmeldefrist überschritten wurde.

2. Festlegung des Prüfungstermins

 

Rn 3

Den Prüfungstermin hat das Gericht gemäß § 29 Abs.1 Nr. 2 im Eröffnungsbeschluss festzulegen. Er soll frühestens eine Woche und spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Forderungen liegen; die Anmeldefrist wiederum soll nach § 28 Abs. 1 Satz 2 mindestens zwei Wochen und längstens drei Monate betragen.

3. Einbezogene Forderungen

 

Rn 4

Einbezogen in die Prüfung werden nach § 176 Satz 1 grundsätzlich nur die rechtzeitig während des Laufs der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen. Für verspätet angemeldete Forderungen gilt die Vorschrift des § 177.

 

Rn 5

Sind Forderungen zwar rechtzeitig – und den Vorgaben des § 174 entsprechend – angemeldet, aber versehentlich vom Verwalter nicht in die Tabelle eingetragen worden, findet dennoch eine Prüfung statt; § 176 Satz 1 stellt – i.V.m. § 177 Abs. 1 – für die Rechtzeitigkeit lediglich auf die Anmeldung, nicht auf die Eintragung in die Tabelle ab.

4. Inhalt der Prüfung

 

Rn 6

Geprüft wird, ob der angemeldete Betrag berechtigt ist und ob die Forderung mit dem richtigen Rang geltend gemacht worden ist. Hinsichtlich des Rangs kommen jetzt – nach Aufgabe der Rangklassen der KO und GesO – nur noch die Einteilung nach § 38 (Insolvenzgläubiger) oder nach § 39 (nachrangige Insolvenzgläubiger mit der dortigen klassenmäßigen Unterteilung) bzw. nach § 327 (Nachlassinsolvenzverfahren) in Betracht.

Aus- (§§ 47, 48) oder Absonderungsrechte (§§ 4952) sowie Masseansprüche (§§ 5355) sind nicht Gegenstand der Prüfung.

5. Umfang der Prüfung

 

Rn 7

Abweichend von der bisherigen Regelung der KO – und entsprechend der schon im Bereich der GesO in Anwendung des § 11 Abs. 2 GesO weitestgehend geübten Praxis –, ist es jetzt nicht mehr erforderlich, dass im Prüfungstermin jede Forderung einzeln erörtert wird. Im Interesse der Straffung des Prüfungstermins sind nach § 176 Satz 2 nur noch die Forderungen einzeln zu erörtern, die

  • vom Insolvenzverwalter,
  • vom Schuldner oder
  • von einem Insolvenzgläubiger

im Prüfungstermin bestritten werden (hinsichtlich der Wirkungen des Bestreitens vgl. § 178 Rn. 14 ff., § 179 Rn. 5 ff.).

Die Aufgabe der Verpflichtung zur Erörterung jeder einzelnen Forderung schließt allerdings nicht die Möglichkeit für den Verwalter oder einen Gläubiger aus, erst im Verlauf des Prüfungstermins eine a...

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