Rn 14

Eine "prophylaktische" oder "vorbeugende" Anzeige von Masseunzulänglichkeit (z. B. zur Reduzierung von Haftungsrisiken bei Betriebsfortführung) ist unzulässig.[22] Zwar treten die Wirkungen der §§ 208 ff. auch bei missbräuchlicher Anzeige ein, aber der Verwalter kann in einem nachfolgenden Haftungsprozess von den Beteiligten zur Verantwortung gezogen werden.[23] Hiervon zu unterscheiden ist der Fall der sog. "temporären" Masseunzulänglichkeit. Diese liegt vor, wenn Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit vorübergehend nicht erfüllt werden können, aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder mit voller Massesuffizienz gerechnet werden kann. In einem solchen Fall hat der Verwalter die Unzulänglichkeit der Masse anzuzeigen.[24]

[22] Jaeger-Windel, 2010, § 208 Rn. 24.
[23] A. Schmidt, NZI 1999, 442 (444).
[24] Jaeger-Windel, § 208 Rn. 22.

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