Rn 27

Schließlich hat der vorläufige Verwalter nach Erfüllung der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten über seine Geschäftsführung Rechnung zu legen (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 66). Wegen der unglücklichen Pauschalverweisung ist allenfalls fraglich, ob dies gegenüber dem Schuldner zu geschehen hat (etwa bei einer Unternehmensfortführung) oder gegenüber dem Insolvenzgericht. Da der vorläufige Insolvenzverwalter seine Rechtsstellung vom Insolvenzgericht ableitet und seine Befugnis zur Geschäftsführung aus der Anordnung gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen resultiert, wird eine Rechnungslegungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzgericht in entsprechender Anwendung des § 66 angenommen werden müssen.

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