Rn 12
Spätestens im Zeitpunkt, in dem das Insolvenzgericht die Veröffentlichung des Beschlusses veranlasst (Rdn. 13), sind der Insolvenzschuldner, der Insolvenzverwalter und ggf. auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung zu informieren (§ 258 Abs. 3 Satz 3). Diese Personen haben ein besonderes Interesse an einer rechtzeitigen Information über den genauen Zeitpunkt der Aufhebung, da vor allem der Rückfall der Verfügungsbefugnis an den Insolvenzschuldner (vgl. § 259 Rdn. 3 ff.) für sie von erheblicher Bedeutung ist. Fehler bei der Vorabinformation durch das Gericht sind grds. geeignet, eine Amtshaftung auszulösen. Es ist deshalb ratsam, dass sich das Gericht mit den Beteiligten über den Zeitpunkt der Aufhebung und Veröffentlichung verständigt. Die Gegenansicht, fordert eine unverzügliche Information nach Veröffentlichung. Begründet wird dies damit, dass es zu Verzögerungen bei der Veröffentlichung kommen kann und bei einer Information vor Veröffentlichung die zu informierenden Personen nicht ausreichend über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens informiert sind. Sofern das Gericht jedoch erst unmittelbar nach Veröffentlichung und damit Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses informiert steht zu befürchten, dass die Beteiligten unter Umständen nicht mehr wie vom Wortlaut gefordert rechtzeitig vorab über die Aufhebung informiert werden. Denn dann müsste das Insolvenzgericht noch am Tag der Veröffentlichung oder spätestens am 2. Tag der auf die Veröffentlichung folgt, die Beteiligten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 informieren. Dies ist in Anbetracht der stark belasteten Geschäftsstellen eine ehrgeizige Forderung. Andererseits kommt die Forderung von Beth schließlich von jemandem, der die internen Abläufe eines Insolvenzgerichtes kennt. Dem Schutzzweck des § 258 Abs. 3 Satz 2 dürfte jedoch ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass das Insolvenzgericht darüber informiert, wann es die Veröffentlichung veranlasst hat. Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und auch den Gläubigerausschussmitgliedern ist es nach der Information zumutbar die Justizbekanntmachungen zu verfolgen, zu wann die Veröffentlichung veranlasst wird. Vermeiden lässt sich dieses Problem, indem die Gerichte den genauen Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens im Aufhebungsbeschluss angeben.
Rn 13
[nicht besetzt]
Rn 14
Das Gericht hat den Beschluss und den Grund für die Aufhebung öffentlich bekanntzumachen. Insoweit verweist § 258 Abs. 3 Satz 4 auf die Vorschriften zur Bekanntmachung der Aufhebung nach Abschluss des gesetzlichen Verfahrens. Der Aufhebungsbeschluss wird auf dem Justizportal insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht (§ 9 Abs. 1). Ist im Insolvenzplan die Überwachung der Planerfüllung vorgesehen regelt § 267 Abs. 1, dass diese zugleich und damit in gleichem Umfang wie die Aufhebung zu veröffentlichen ist. An der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 besteht ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Entscheidend ist insoweit, ob eine Information geeignet ist, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen.
Rn 15
Sofern sie betroffen sind, müssen auch die registerführenden Gerichte aufgrund der Verweisung des § 200 Abs. 2 Satz 3 über die Aufhebung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Das das Handels, Genossenschafts- oder Vereinsregister führende Gericht ist analog § 31 über die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans durch Übersenden einer Ausfertigung des entsprechenden Beschlusses zu unterrichten. Ebenfalls muss die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch und das Register für Schiffe und Luftfahrzeuge eingetragen werden (§§ 32, 33 entsprechend).