Rn 1
§ 297 wurde ab dem 1.7.2014 dahingehend ergänzt, dass mit der neu eingeführten Legaldefinition des in § 287 Abs. 1 Satz 1 n. F. bestimmten Zeitraums der Dauer der Abtretung ("Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist") sowie der Einführung einer Erheblichkeitsschwelle bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Rechnung getragen wurde. § 297 stellt einen eigenen Versagungsgrund auch ohne Verletzung einer Obliegenheit im Übrigen dar. Die Begehung und Verurteilung wegen anderer Straftaten als der Genannten fallen nicht unter § 297. Es fehlt eine entsprechend Angabe in Abs. 1. Die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten nach den § 283 bis 283c StGB muss nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen Insolvenzverfahren stehen.
Rn 2
Bei den in Abs. 1 genannten Straftaten handelt sich um
- den Bankrott oder versuchten Bankrott (§ 283 StGB),
- den besonders schweren Fall des Bankrotts (§ 283a StGB),
- die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB),
- sowie die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB).
Rn 3
Durch die Vorschrift des § 297 soll darüber hinaus dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Schuldner erst nach dem Schlusstermin und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode durch ein Strafgericht wegen einer insolvenzspezifischen Straftat verurteilt wird.
Rn 4
Dadurch wird verhindert, dass der Schuldner eine Verurteilung bei einer anstehenden Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung z. B. durch Einlegung von Rechtsmitteln solange verzögert, dass sie erst nach diesem Termin rechtskräftig wird. Bei dieser Konstellation greift der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr ein, da das Fehlverhalten des Schuldners im Zeitraum vor dem Schlusstermin dann grundsätzlich keine Rolle mehr spielt, wenn die Restschuldbefreiung einmal angekündigt ist.
Rn 5
Es besteht aber keine Veranlassung, einen Schuldner wegen zeitlicher Verzögerungen bei der Verurteilung wegen einer insolvenzspezifischen Straftat besser zu stellen als denjenigen Schuldner, der noch vor Abhaltung des Schlusstermins und damit vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch ein solcher Schuldner kann nicht als "redlich" im Sinne des § 1 angesehen werden.