Rn 1
Die Vorschrift regelt den Ablauf des sog. Vermittlungsverfahrens[1] als wesentlicher Bestandteil des schriftlich durchgeführten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Neben Regelungen zur vereinfachten Zustellung fördert sie ein Zustandekommen des Plans durch eine Einverständnisfiktion für nicht mitwirkende Gläubiger. Folgerichtig dient sie auch der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten. Daneben bezweckt die Ausgestaltung der Stellungnahmefrist in Abs. 2 eine Beschleunigung des Schuldenbereinigungsverfahrens.[2] Eine bedeutende Erweiterung der mit § 307 bezweckten Erleichterung des Zustandekommens eines Plans findet sich in der Möglichkeit zur Zustimmungsersetzung aktiv ablehnender Gläubiger in § 309.
Rn 2
Schließlich eröffnet Abs. 3 die Möglichkeit zu einer gerichtlichen Förderung der Erfolgsaussichten einer gütlichen Einigung der Gläubiger.[3] Das Gericht kann insoweit sinnvolle Änderungen des Plans anregen, um dessen Erfolgsaussichten zu steigern.
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