Rn 6
Aus dem Umkehrschluss aus § 345 Abs. 2 ergibt sich, dass § 345 Abs. 1 den Fall betrifft, dass keine Niederlassung in Deutschland vorhanden ist. Der ausländische Insolvenzverwalter kann dann einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
2.1 Antrag des Verwalters
Rn 7
§ 345 Abs. 1 normiert eine öffentliche Bekanntmachung nur nach entsprechender Antragstellung durch den ausländischen Insolvenzverwalter.
Rn 8
Ob er den entsprechenden Antrag stellt, steht im Ermessen des Verwalters. Er wird hierbei zwischen den Kosten und dem Nutzen abzuwägen haben: Entscheidend dürfte der Umfang der inländischen Masse und die Anzahl der deutschen Gläubiger sein.
2.2 Zuständiges Insolvenzgericht
Rn 9
Der ausländische Insolvenzverwalter stellt den Antrag beim Insolvenzgericht. Das örtlich zuständige Insolvenzgericht bestimmt sich gemäß § 348 Abs. 1. Weil im Fall des § 345 Abs. 1 eine Niederlassung nicht vorliegt, ist auf den Vermögensgerichtsstand des § 348 Abs. 1 zurückzugreifen.
Rn 10
Die funktionelle Zuständigkeit liegt bei dem Richter (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG).
2.3 Anerkennung der ausländischen Eröffnungsentscheidung
Rn 11
Gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 werden nur solche Eröffnungsbeschlüsse öffentlich bekannt gemacht, die in Deutschland auch anerkannt werden. Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 343 (vgl. insoweit Komm. zu § 343). Ihr Vorliegen ist von dem Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen.
Rn 12
Der ausländische Insolvenzverwalter muss die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung allerdings glaubhaft machen (§ 345 Abs. 3 Satz 1), vgl. Rz. 24.
2.4 Bekanntmachung
Rn 13
Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vor, ist der Antrag des Verwalters auf die öffentliche Bekanntmachung als unzulässig zurückzuweisen.
Rn 14
Bei Vorliegen der Voraussetzung gibt gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 analog die Geschäftsstelle des zuständigen Insolvenzgerichts die ausländische Eröffnungsentscheidung bekannt.
Rn 15
Sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 345 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 analog), gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
2.4.1 Inhalt der Bekanntmachung
Rn 16
Der Inhalt der Bekanntmachung richtet sich nach § 345 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 analog.
Rn 17
Der Schuldner ist genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und der Geschäftszweig anzugeben. Ferner muss das ausländische Insolvenzgericht benannt werden (nebst Adresse) und der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung (Zeitpunkt, Name des Verwalters, Angabe der Frist, innerhalb der die Forderungen anzumelden sind sowie Gerichtstermine).
Rn 18
Anzugeben ist außerdem, ob es sich bei ausländischen Verfahren um ein Haupt- oder ein Territorialinsolvenzverfahren handelt.
2.4.2 Art und Weise der Bekanntmachung
Rn 19
Hinsichtlich der Art und Weise der Bekanntmachung sind § 9 Abs.1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 zu beachten.
Rn 20
Ist die Eröffnung des Verfahrens bekannt gemacht worden, muss auch die Beendigung des ausländischen Insolvenzverfahrens veröffentlicht werden. Sie muss in gleicher Weise erfolgen wie die Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens (§ 345 Abs. 1 Satz 3). Die Bekanntmachung der Beendigung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen, wenn das Gericht von der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erlangt. Insoweit besteht keine Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, sondern der ausländische Insolvenzverwalter ist verpflichtet, das Insolvenzgericht zu informieren (§ 347 Abs. 2).