Rn 5
Der Rechtsstreit muss die Insolvenzmasse betreffen, wobei sich die Massezugehörigkeit nach Maßgabe der lex fori concursus richtet.[7] Dies ist der Fall, wenn die lex fori concursus den betroffenen Massegegenstand dem Insolvenzbeschlag unterwirft.[8]
Rn 6
Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen und erfasst insbesondere:[9]
- Aktivprozesse über Forderungen des Schuldners,
- Passivprozesse der Masse,
- Leistungs- und Feststellungsklagen,
- Herausgabeansprüche,
- Kostenfeststellungsklagen,
- Schuldenmassestreitigkeiten,
- Streitigkeiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Rn 7
Zwangsvollstreckungsverfahren fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 352 Abs. 1 Satz 1, da das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung eine typische Wirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darstellt.[10]
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