Gesetzestext
(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.
(2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
1. Überblick
Rn 1
§ 354 InsO regelt die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens. Hierbei handelt es sich um ein territorial beschränktes Insolvenzverfahren, das nur das inländische Vermögen des Schuldners erfasst wird. Das in anderen Staaten belegene Vermögen bleibt somit außerhalb dieses Verfahrens und kann nicht zur Partikularinsolvenzmasse gezogen worden. Partikularinsolvenzverfahren können entweder als unabhängige Verfahren oder als Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, wobei im letzten Fall die §§ 356 bis 358 InsO ergänzend gelten. Somit können drei Arten von Insolvenzverfahren nach der Systematik der §§ 335 ff. InsO eröffnet werden:
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Hauptinsolvenzverfahren: Das Hauptinsolvenzverfahren wird am Sitz des Schuldners eröffnet oder dort, wo der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners belegen ist. Dieses Verfahren hat eine universale Geltung und wird in Deutschland anerkannt (§ 343 InsO). |
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Partikularverfahren: Ein Partikularverfahren ist ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners. Es kann als allein stehendes Verfahren oder zusätzlich zu einem Hauptinsolvenzverfahren in Form eines Sekundärinsolvenzverfahrens eröffnet werden. Das Partikularverfahren hat eine territorial beschränkte Wirkung. |
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Sekundärinsolvenzverfahren: Ein Sekundärinsolvenzverfahren stellt einen Unterfall des Partikularverfahrens dar und kann dann eröffnet werden, wenn die Voraussetzungen des Partikularverfahrens erfüllt sind und ein Hauptinsolvenzverfahren in einem Drittstaat bereits eröffnet wurde. |
Rn 2
Dies korrespondiert in etwa mit dem System der EuInsVO. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass gemäß § 354 InsO ein Partikularinsolvenzverfahren bereits bei Vorhandensein von einzelnen Vermögensgegenständen eröffnet werden kann, während die EuInsVO nur bei einer Niederlassung ein Territorialverfahren zulässt. § 354 InsO kann zu einer Zersplitterung des Hauptinsolvenzverfahrens und der Insolvenzmasse führen und beeinträchtigt sowohl die Durchsetzung der Gläubigerrechte als auch etwaige Sanierungsbemühungen.
Rn 3
Zu erwähnen ist ferner, dass die Eröffnung von Partikularinsolvenzverfahren bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen nicht zulässig ist, wie sich aus § 46e Abs. 2 KWG bzw. § 88 Abs. 1b VAG ergibt. Diese gesonderte Regelung ist auf die Richtlinien 2001/24/EG und 2001/17/EG zurückzuführen. Da in der deutschen Umsetzung dieser Richtlinien entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut Sekundärverfahren nicht ausgeschlossen waren, sollte in den jeweiligen Gesetzen (KWG und VAG) nachträglich einen Ausschluss ausdrücklich normiert werden. Jedoch gilt der Ausschluss von Partikularinsolvenzverfahren nach § 46e Abs. 2 KWG und § 88 Abs. 1b VAG nur für Insolvenzverfahren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, sodass solche Verfahren im außereuropäischen Kontext zulässig sind. Aus deutscher Sicht gelten dann die §§ 335 ff. InsO ohne Einschränkung.
2. Zweck des Partikularinsolvenzverfahrens
Rn 4
Die Möglichkeit, ein Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen, steht in direktem Widerspruch zum Universalitätsprinzip, das dem deutschen internationalen Insolvenzrecht immanent ist, wie § 335 InsO entnommen werden kann. Durch diese Ausnahme wird den Zweck verfolgt, die Interessen lokaler Gläubiger zu schützen.
Rn 5
Wann ein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden kann, ist nicht eindeutig. Bei näherer Betrachtung kann in Anlehnung an Art. 3 Abs. 4 lit. a) EuInsVO ein Partikularverfahren eröffnet werden, wenn in dem Staat, dessen Gerichte nach deutschem Recht zur Insolvenzeröffnung zuständig sind, kein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn in dem Drittstaat der Schuldner nicht insolve...