Rn 43
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 bestehen auch Dienstverträge und insbesondere Arbeitsverträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort und begründen daher Masseverbindlichkeiten.[92] Der Insolvenzverwalter kann auch hier die Erfüllung nicht ablehnen nach § 103 und damit das Entstehen von Masseverbindlichkeiten nicht verhindern. Der Insolvenzverwalter hat lediglich ein Sonderkündigungsrecht nach § 113.
Rn 44
Masseverbindlichkeiten sind nach § 108 Abs. 2 nur die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Ansprüche,[93] also nicht eine Abfindung nach § 9, 10 KSchG auf Basis eines vor Eröffnung geschlossenen Vergleichs oder eine seinerzeit vertraglich mit dem Schuldner vereinbarte Abfindung.[94] Auch im Falle der (regelmäßig unter Anrechnung auf den noch vorhandenen Urlaub) Freistellung[95] der Arbeitnehmer von ihrer Arbeitspflicht bleiben die Lohn- bzw. Gehaltsansprüche als sonstige Masseverbindlichkeiten bestehen.[96] Betriebliche Sonderzahlungen sind Masseverbindlichkeiten, soweit der maßgebliche Stichtag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt.[97] Wertguthaben im Rahmen von Arbeitszeitkonten der Altersteilzeit[98] zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine Masseverbindlichkeiten, weshalb in § 7e Abs. 2 SGB IV zwingend eine Insolvenzabsicherung vorgeschrieben ist.[99] Soweit ein Wertguthaben im Insolvenzverfahren erarbeitet wird, ist diese Forderung Masseverbindlichkeit.[100] Eine Halteprämie ist Masseverbindlichkeit, wenn der Stichtag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt; auch wenn die Halteprämie nicht vom Insolvenzverwalter selbst vereinbart wurde.[101]
Rn 45
Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen einheitlich am Ende des Kalenderjahres bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses[102] und sind daher nicht ohne Weiteres in einen Teil vor und einen Teil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuteilen.[103] Das Urlaubsgeld teilt insolvenzrechtlich den Charakter des Urlaubs(abgeltungs-)anspruchs.[104]
Rn 46
Ebenso wie die Lohn- oder Gehaltsverpflichtungen sind die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sonstige Masseverbindlichkeiten. Die pflichtwidrige Nichtabführung ist – auch für den Insolvenzverwalter – nach § 266a StGB strafbewehrt.[105] Nicht zulässig ist aber im Falle der Masseunzulänglichkeit (§ 207, 208) die Festsetzung von Säumniszuschlägen.[106]
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