Die Richtlinie zur Förderung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC8) wurde am 17.10.2023 beschlossen und ist ab dem 1.1.2026 anzuwenden. Der Richtlinienvorschlag wurde am 8.12.2022 veröffentlicht. Handlungsbedarf bestand vonseiten der EU-Kommission, da der bisherige steuerliche Informationsaustausch nach der DAC2 bisher nur traditionelle Zahlungsmethoden und Finanzprodukte umfasste und Blockchain-basierte Transaktionen somit nicht inkludiert wurden. Inhaltlich wird der automatische Informationsaustausch von Informationen, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erhalten, sowie der Informationsaustausch zu wohlhabenden Einzelpersonen verbessert. Meldepflichtige Intermediäre umfassen auch nicht in der EU ansässige Unternehmen. Die Definition der meldepflichtigen Intermediäre orientiert sich stark an der sog. MiCA. I. S. v. Art. 3 I Nr. 9 MiCA umfasst dies insbesondere folgende Intermediäre:
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerten;
- Tausch von Kryptowerten gegen Fiat;
- Tausch von Kryptowerten untereinander;
- Austausch von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte;
- Platzierung von Kryptowerte;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte;
- Beratung zu Kryptowerten.
Die Definition des "Kryptowertes" nach der DAC8 ist technologieoffen und neutral formuliert sowie weitestgehend mit der Definition der CARF identisch. Anschließend werden folgende Transaktionsinformationen übermittelt.
Übersicht der zu ermittelnden Informationen
Informationen zum Crypto-Asset Service Provider |
Informationen zum Nutzer |
Informationen zu Kryptowerten |
- Name
- Adresse
- Steueridentifikationsnummer
- Identifikationsnummer und sog. global legal entity identifier (sofern vorhanden)
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- Name
- Adresse
- Steueridentifikationsnummer
- Mitgliedstaat der Ansässigkeit
- Geburtsdatum und Geburtsort
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- Name des Kryptowerts und Typ
- Höhe des gezahlten oder erhaltenen Kryptowerts gegen Fiat, Anzahl der Transaktionen, Anzahl der in der Transaktion verwendeten Kryptowerte
- Wert der Kryptowerte (bei Erwerb) und des Bruttoerlöses (bei Veräußerung), im Fall von Krypto-zu-Krypto-Transaktionen (die Informationen müssen zu beiden Kryptowerten gemeldet werden), Anzahl der jeweiligen Transaktionen, Anzahl der Einheiten der getätigten Transaktion
- Transfer des Kryptowerts an eine nicht-gehostete Distributed Ledger-Adresse
- Meldepflichtige Zahlungen mit Kryptowährungen
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Die CARF der OECD und die DAC8-Bestimmungen sind weitestgehend harmonisiert, aber nicht deckungsgleich. Die DAC8 etabliert umfangreiche Standards zum Informationsaustausch innerhalb Europas. Die CARF etabliert weitere Maßstäbe außerhalb der EU. Gleichzeitig ist der Anwendungsbereich global ausgerichtet, wie die DAC8 eindeutig normiert, indem auch Nicht-EU-Intermediäre erfasst werden.