Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 05.11.1974) |
Tenor
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. November 1974 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) hat in dem angefochtenen Urteil, das am 5. November 1974 ohne mündliche Verhandlung ergangen und dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers in New York am 16. Januar 1975 zugestellt worden ist, die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden, obwohl die Begründung erst am 10. April 1975 und damit – entgegen der Vorschrift des § 160a Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Berufungsurteils beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist. Für den Kläger lief nämlich nicht eine Begründungsfrist von zwei, sondern eine solche von vier Monaten, weil ihm das Berufungsurteil außerhalb des Geltungsbereiches des SGG zugestellt worden ist.
In Fällen der Auslandszustellung hatte die Rechtsprechung bisher schon für die Einlegung der Revision in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG eine Frist von drei Monaten zugebilligt (SozR Nr. 42 zu § 164 SGG aF); demzufolge hatte der Revisionskläger, da sich damals noch die einmonatige Begründungsfrist der Revisionsfrist anschloß, bei Auslandszustellung praktisch vier Monate Zeit zur Revisionsbegründung (SozR Nr. 51 zu § 164 SGG aF). Mit dieser Rechtsprechung wurde bezweckt den im Ausland lebenden Beteiligten ausreichende Zeit zur Nachprüfung des Urteils, zu Überlegungen und zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zu belassen; sie sollten nicht gegenüber inländischen Prozeßgegnern benachteiligt sein. Diese Erwägungen haben kein minderes Gewicht für die Fristen, die bei der neueingeführten Nichtzulassungsbeschwerde zu wahren sind. Da nicht erkennbar ist, daß der Gesetzgeber anläßlich der Änderung des SGG zum 1. Januar 1975 die genannte Rechtsprechung nicht mehr hätte akzeptieren wollen, erscheint es geboten, sie bei den Fristen für die Nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen. Das bedeutet, daß bei Urteilszustellung außerhalb des Geltungsbereichs des SGG die Frist für die Einlegung der Beschwerde – in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG – drei Monate ab Zustellung beträgt. Daran kann sich die Begründungsfrist zwar nicht anschließen, weil sie nach § 160a Abs. 2 Satz 1 SGG (mit zwei Monaten) ab Zustellung des Urteils zu berechnen ist (wie jetzt auch die Revisionsbegründungsfrist, vgl. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG); wenn das Urteil – wie hier – außerhalb des Geltungsbereichs des SGG zugestellt worden ist, muß daher die Begründungsfrist sinngemäß auf eine Zeit von vier Monaten ab Zustellung des Urteils festgesetzt werden.
Die vom Kläger vorgetragenen Zulassungsgründe gebieten jedoch keine Zulassung der Revision.
Soweit der Kläger zunächst eine Verletzung des § 103 SGG rügt, könnte diese nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur dann einen Zulassungsgrund bilden, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre. Die Beschwerdebegründung enthält keine dahingehenden Angaben; sie genügt damit nicht den Erfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG. Nach dieser Vorschrift ist in der Begründung der Verfahrensmangel zu bezeichnen; wenn Verstöße gegen § 103 SGG gerügt werden, muß also dargelegt werden, welchem Beweisantrag das LSG zu Unrecht nicht gefolgt sein soll.
Soweit der Kläger außerdem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, läßt der Senat dahingestellet, ob die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung in dem von § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG geforderten Maße ausreichend darlegt; dieser Zulassungsgrund ist jedenfalls nicht gegeben. Der Kläger zitiert Ausführungen des LSG, daß wegen des Fehlens genauer Unterlagen “sich nicht feststellen läßt”, ob die “Beitragsentrichtung oder die Nichtentrichtung” von Beiträgen zur Angestelltenversicherung für die Zeit von März 1932 bis Juni 1933 “ein höheres Maß an Wahrscheinlichkeit hat”. Nach seiner Meinung ist hier die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob nicht bei Verfolgten die Feststellung von Tatsachen gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung – WGSVG – vom 22. Dezember 1970 grundsätzlich zugunsten der Verfolgten zu treffen ist. Deshalb hat der vorliegende Rechtsstreit indessen keine grundsätzliche Bedeutung.
Dieser Zulassungsgrund (vgl. aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG dazu BSG 2, 129, 132 und 15, 17, 19) verlangt zwar, daß die zu treffende Entscheidung sich über den Einzelfall hinaus auswirkt; insofern hat die Antwort auf die dargelegte Rechtsfrage ohne Zweifel eine erhebliche Breitenwirkung; sie beträfe viele Fälle von Verfolgten, in denen § 3 WGSVG anzuwenden ist. Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus genügt aber noch nicht. Erforderlich ist vielmehr ferner, daß die Rechtsfrage auch klärungsbedürftig ist (vgl. BSG aaO und Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, S. 29); eine schon geklärte Frage hat kein grundsätzliches Gewicht mehr. Die Klärungsbedürftigkeit ist aber nicht erst dann zu verneinen, wenn bereits eine gefestigte Rechtsprechung die Rechtsfrage klar entschieden hat; eine Rechtsfrage kann schon dann nicht klärungsbedürftig sein, wenn von vornherein die Antwort darauf praktisch außer Zweifel steht. Das aber ist hier der Fall. Nach § 3 Abs. 1 WGSVG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind; das ist der Fall, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist; nach Abs. 2 können als Mittel der Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Die Vorschrift des § 3 gibt damit den Verfolgten Beweiserleichterungen, vor allem dadurch, daß für die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Die Vorschrift enthält aber keinen Grundsatz, daß Tatsachenfeststellungen allgemein oder regelmäßig zugunsten der Verfolgten zu treffen seien; die Beweislast (Feststellungslast) bleibt unberührt. Auch im Rahmen des § 3 Abs. 1 WGSVG verbleiben Fälle, in denen weder das Vorhandensein noch das Nichtvorhandensein einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist; dann ist nicht “im Zweifel zugunsten der Verfolgten” zu entscheiden. Ein derartiger Grundsatz wäre auch dem Sozialversicherungsrecht fremd.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Buss, Dr. Zimmer
Dr. Buss Zugleich für Richter am BSG Heyer, der durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert ist.
Fundstellen