Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Anrechnung des Verletztengeldbezuges auf die Anspruchshöchstdauer beim Krankengeld
Leitsatz (amtlich)
Der Bezug von Verletztengeld ist jedenfalls bis zum 31.12.2004 auf die Krankengeldanspruchshöchstdauer anzurechnen, wenn der Versicherte innerhalb der durch Arbeitsunfallfolgen ausgelösten Blockfrist auch aus unfallfremden Gründen arbeitsunfähig erkrankt.
Normenkette
SGB V § 11 Abs. 4, § 48 Abs. 3 S. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3a Fassung: 1996-08-07
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 20. August 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.
Der Kläger war infolge eines von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) anerkannten Arbeitsunfalls vom 7. Januar 1998 bis 25. Januar 2000 arbeitsunfähig krank. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers erhielt er von der beklagten Ersatzkasse im Auftrag der BG ab 18. Februar 1998 laufend Verletztengeld. Nach Einschätzung eines Durchgangsarztes war der Kläger ab 26. Januar 2000 arbeitsfähig. Gleichwohl wurde ihm weiter Verletztengeld bis zum 15. März 2000 gewährt, weil von der BG für erforderlich gehaltene berufsfördernde Maßnahmen nicht zeitgerecht stattfinden konnten.
Am 16. März 2000 stellte der behandelnde Arzt des Klägers bei ihm eine unfallunabhängige “akute Belastungsreaktion” bzw “Depression” fest, die – wie der Arzt nachträglich angab – bereits seit 10. Dezember 1999 bestand und im Sinne einer hinzugetretenen Krankheit bis 12. November 2000 Arbeitsunfähigkeit bedingte. Die Beklagte lehnte die mit Rücksicht darauf vom Kläger begehrte Gewährung von Krankengeld (vom 16. März bis 12. November 2000) ab: Während des Verletztengeldbezuges habe sein Krankengeldanspruch geruht, was zur Anrechnung des Verletztengeldes auf die Krankengeld-Höchstbezugsdauer führe. Seine Krankengeldansprüche seien innerhalb der maßgeblichen Blockfrist (= 7. Januar 1998 bis 6. Januar 2001) am 6. Juli 1999 erschöpft gewesen. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit zunächst auf den Unfallfolgen beruht habe, sei am 10. Dezember 1999 eine unfallunabhängige Diagnose hinzugetreten, die die Arbeitsunfähigkeit seit 16. März 2000 allein bedingt habe. Die Dauer des Krankengeldbezuges verlängere sich dadurch gemäß § 49 Abs 1 Nr 3a iVm § 48 Abs 3 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht; aus § 11 Abs 4 SGB V sei nichts Gegenteiliges herzuleiten (Bescheid vom 2. Mai 2000; Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2000).
Das dagegen vom Kläger angerufene Sozialgericht (SG) hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 26. März 2001). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen verurteilt, ihm vom 16. März bis 12. November 2000 Krankengeld zu gewähren (vom 4. Mai bis 25. Juni 2000 und vom 26. Juni bis 12. November 2000 nur in Höhe des Betrages, der die in dieser Zeit bezogenen Sozialhilfe- und Arbeitslosengeldleistungen übersteigt). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Auf das Krankengeld sei nur die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers sowie das vom 26. Januar 2000 bis 15. März 2000 erhaltene Verletztengeld anzurechnen. Der vorangegangene Verletztengeldbezug vom 18. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1999 wirke sich dagegen auf die Dauer des Krankengeldanspruchs nach § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V nicht aus; denn in dieser Zeit habe der Krankengeldanspruch nicht geruht, sondern von vornherein nicht bestanden, wie der eindeutige Wortlaut des § 11 Abs 4 SGB V belege. Aus § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V folge nichts anderes, weil das Ruhen eines Anspruchs sein Bestehen voraussetze und nur eintreten könne, wenn Krankengeld zugleich wegen unfallbedingter und unfallfremder Gesundheitsstörungen gewährt werden müsse. Die beim Kläger als Folge davon eintretende Ausdehnung des Gesamtanspruchs (= voller Krankengeldbezug nach beendeter Verletztengeldgewährung) sei seiner Doppelversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung geschuldet (Urteil vom 20. August 2003).
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils und rügt die Verletzung von § 11 Abs 4 und § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V: Das LSG übersehe, dass dem Krankenversicherungsrecht Leistungsausschlüsse fremd seien, sodass auch die auf einem Arbeitsunfall beruhende Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich zu einem Krankengeldanspruch führe. Während § 11 Abs 4 SGB V den Ausschluss von Leistungen anordne, die als Folge eines Arbeitsunfalls zu erbringen seien, lege § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V ein Ruhen des Krankengeldanspruchs fest, solange Verletztengeld bezogen werde. Auch wenn das Ruhen eines Anspruchs sein Bestehen selbst voraussetze, überzeuge es nicht, dass der Leistungsausschluss des § 11 Abs 4 SGB V gleichermaßen das Krankengeld erfassen solle; denn auch § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V wolle Doppelleistungen ausschließen. Das LSG gehe fehlerhaft davon aus, dass “verschiedene Arbeitsunfähigkeiten” nebeneinander bestehen könnten. Der Gesetzgeber habe unabhängig von dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen § 11 Abs 4 SGB V stets an der Konstruktion eines Ruhens des Krankengeldes neben dem Verletztengeld festgehalten. Das sei auch noch nach der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderung des § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V so geblieben, welche eine Reaktion auf ein Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) darstelle, welches den Anspruch auf Krankengeldspitzbeträge bejaht hatte (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr 1); danach sei der Grundsatz des § 11 Abs 4 SGB V für den Bereich des Krankengeldes nur “klargestellt” worden, sodass Krankenkassen neben dem Verletztengeld generell keine weiteren Geldleistungen erbringen müssten. Auch das Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 2002 (BSGE 89, 283 = SozR 3-2500 § 11 Nr 3) halte die Konstruktion eines grundsätzlichen “Ruhens” des Krankengeldanspruchs weiter aufrecht. § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V könne daher nur als lex specialis verstanden werden, der § 11 Abs 4 SGB V speziell für das Krankengeld konkretisiere. Bereits das SG habe zutreffend ausgeführt, dass der § 11 Abs 4 SGB V zwar die Leistungszuständigkeit zwischen Unfall- und Krankenversicherung regele, nicht aber die Erweiterung von Entgeltersatzleistungen bewirken wolle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 20. August 2003 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2001 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der beklagten Ersatzkasse ist begründet, sodass das LSG-Urteil aufzuheben und das klageabweisende Urteil des SG durch Zurückweisung der Berufung des Klägers wieder herzustellen ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf das vom 16. März 2000 an begehrte Krankengeld, weil seine Krankengeldansprüche mit Ablauf des 6. Juli 1999 erschöpft waren. Zu diesem Zeitpunkt war die Anspruchshöchstdauer erreicht. Dies gilt sowohl bezogen auf die am 7. Januar 1998 eingetretenen, Arbeitsunfähigkeit auslösenden Arbeitsunfallfolgen als auch bezogen auf seine zu diesem Krankheitsbild seit 10. Dezember 1999 hinzugetretene unfallunabhängige psychische Erkrankung.
1. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V hat ein Versicherter ua Anspruch auf Krankengeld, wenn er wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. Der Anspruch entsteht nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Da nach den im LSG-Urteil getroffenen Feststellungen die in ihren Folgen hier streitige Arbeitsunfähigkeit erstmals am 16. März 2000 ärztlich festgestellt wurde (wegen einer akuten Belastungssituation), wäre mithin eine Leistungsgewährung frühestens ab 17. März 2000 in Betracht gekommen (nicht aber – wie das LSG angenommen hat – schon ab 16. März). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger indessen bereits nicht mehr Mitglied der Beklagten.
Da der Kläger nach den Feststellungen des LSG ursprünglich auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied der Beklagten war (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) und anschließend Verletztengeld bis 15. März 2000 bezog, konnte seine Mitgliedschaft mit Rücksicht auf einen rehabilitationsbegleitenden Verletztengeldbezug nach § 192 Abs 1 Nr 3 SGB V nur bis zum 25. Januar 2000 (wovon das LSG ausgeht), längstens aber bis zum 15. März 2000 fortbestehen. Anders als das LSG angenommen hat, hatte der Kläger bereits ab 7. Juli 1999 keinen Krankengeldanspruch gegen die Beklagte mehr, weil seine Anspruchshöchstdauer nach § 48 Abs 1 SGB V zu diesem Zeitpunkt mit Blick auf das bereits bezogene Verletztengeld erschöpft war. Seine Mitgliedschaft bestand über den 6. Juli 1999 hinaus insbesondere nicht wegen eines weiter anzuerkennenden Anspruchs auf Krankengeld nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V fort.
2. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung allerdings für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an; dabei wird die Leistungsdauer nicht verlängert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Die insoweit maßgebende Blockfrist begann – was zwischen den Beteiligten außer Streit ist – am 7. Januar 1998, dh dem Tag, seit dem der Kläger infolge seiner durch den Arbeitsunfall bedingten Krankheit arbeitsunfähig war, und endete am 6. Januar 2001. Die dann erstmals am 16. März 2000 ärztlich attestierte, zu Arbeitsunfähigkeit führende unfallunabhängige psychische Erkrankung setzte keine neue Blockfrist in Gang; denn nach den Feststellungen des LSG trat diese Krankheit bereits am 10. Dezember 1999 auf und ist damit als in der Zeit der arbeitsunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit hinzugetretene Krankheit zu werten, die die Anspruchsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs 1 Satz 2 SGB V).
Innerhalb der Blockfrist vom 7. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 ist auf den Krankengeldanspruch des Klägers gemäß § 48 Abs 3 SGB V iVm § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V der Bezug des vom 18. Februar 1998 bis zum 9. Dezember 1999 von der BG gewährten Verletztengeldes anzurechnen (dazu im Folgenden unter a); § 11 Abs 4 SGB V steht dem nicht entgegen (dazu unter b). Inwieweit darüber hinaus später bezogene Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und sonstige Umstände Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch ab 16. (bzw 17.) März 2000 haben, braucht nicht entschieden zu werden, weil in der streitigen Zeit schon der vom LSG zu Grunde gelegte Krankengeldanspruch dem Grunde nach nicht (mehr) bestand.
a) Für die Zeit des Verletztengeldbezuges vom 18. Februar 1998 bis 9. Dezember 1999 ruhte der Krankengeldanspruch des Klägers nach § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V (hier anzuwenden in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫ vom 7. August 1996, BGBl I 1254; mW vom 1. Januar 2005 geändert durch Art 4 Nr 3 Buchst c, Art 32 Abs 6 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht – Verwaltungsvereinfachungsgesetz – vom 21. März 2005 ≪BGBl I 818≫). Diese Regelung bestimmte in der hier maßgeblichen Zeit, dass “der Anspruch auf Krankengeld ruht, … solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen”; zuvor war in § 49 Nr 3 SGB V (idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261) geregelt, dass das Krankengeld “soweit und solange …” ruht. Nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V werden bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes ua Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, wie Zeiten des Bezuges von Krankengeld berücksichtigt. Bei wortlautgetreuer Anwendung der dargestellten Regelungen ergibt sich danach, dass der erfolgte, zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führende Verletztengeldbezug auf die 78-wöchige Krankengeld-Höchstbezugsdauer innerhalb der Blockfrist vom 7. Januar 1998 bis 6. Januar 2001, welche am 6. Juli 1999 erreicht war, angerechnet werden muss. Die zu dieser unfallbedingten Krankheit hinzugetretene unfallunabhängige Erkrankung teilt im Ergebnis das Schicksal der Ursprungserkrankung, weil die weitere Krankheit noch während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit aufgetreten ist; eine Krankheit tritt erst dann nicht mehr “hinzu” (sondern ist in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen), wenn sie am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (vgl Urteil des Senats vom 8. November 2005 – B 1 KR 27/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, mwN).
b) Demgegenüber ist das LSG der Ansicht, dass § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V wegen des bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Verletztengeld und Krankengeld vorrangig heranzuziehenden § 11 Abs 4 SGB V von vornherein keine Anwendung finden könne, und dass nach § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, nicht auf die Krankengeld-Höchstdauer angerechnet werden. Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung nicht (im Ergebnis wie hier: Berchtold, Krankengeld, 2004, S 257 RdNr 962 ff).
aa) Zwar weist das LSG zu Recht darauf hin, dass § 11 Abs 4 SGB V Versicherten von vornherein keinerlei Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einräumt – und damit auch bezogen auf das Krankengeld einzuräumen scheint –, wenn diese Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Die Regelung begründet in diesem Sinne zwar eine ausschließliche Leistungszuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Aus ihr kann jedoch nicht mit dem LSG der Schluss gezogen werden, sie sei auch für die Beurteilung der Frage, ob Anspruch auf Krankengeld neben dem Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, vorrangig thematisch einschlägig, sodass das Konkurrenzverhältnis vorab außerhalb der Ruhensbestimmung des § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V gelöst werde. Das LSG hat insoweit angenommen, dass § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V lediglich den Fall erfasse, dass die Arbeitsunfähigkeit sowohl auf einem Arbeitsunfall als auch auf unfallunabhängigen Umständen beruhe, weil es ansonsten wegen des Anspruchsausschlusses nach § 11 Abs 4 SGB V zu dem in § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V geregelten Ruhen des Krankengeldanspruches gar nicht kommen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Ähnliche Überlegungen hatte der Senat schon in seinem Urteil vom 23. November 1995 – 1 RK 14/94 (BSGE 77, 98, 100 = SozR 3-2500 § 11 Nr 1) verworfen.
bb) Zwar trifft es zu, dass begriffslogisch ein Anspruch nur dann “ruhen” kann, wenn er überhaupt entstanden ist (vgl § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) und bis zum Eintritt eines Ruhenstatbestandes fortbesteht; insoweit scheint bereits der in seiner Rechtsfolge Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließende § 11 Abs 4 SGB V der Anwendung des § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V entgegenzustehen, wenn ein mit Anspruch auf Krankengeld versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig geworden ist (in diese Richtung: BSG ≪2. Senat≫, Urteil vom 23. September 1997 – 2 RU 37/96 –, BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr 4; BSG ≪12. Senat≫ SozR 3-2500 § 251 Nr 1 S 3; Krasney, BKK 1997, 345, 347; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung – Krankengeld – Mutterschaftsgeld, 7. Aufl, Stand September 2005, § 49 SGB V RdNr 30, S O 818a ff, RdNr 33; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd II, § 49 RdNr 86a). Indessen ergibt eine genauere Betrachtung von Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelungen, dass in der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion eine bloße, zu Missverständnissen Anlass gebende legislative Ungenauigkeit liegt, die entsprechend den seinerzeitigen gesetzgeberischen Vorstellungen interessengerecht im Wege der Auslegung behoben werden muss.
Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 (– B 1 KR 13/01 R – BSGE 89, 283, 284 = SozR 3-2500 § 11 Nr 3 S 8) auf die gesetzessystematischen Einwände hingewiesen, die sich auf die Anordnung des Ruhens eines zuvor bereits ausgeschlossenen Anspruchs beziehen; gleichwohl hat er daraus nicht die Konsequenz gezogen, dass § 11 Abs 4 SGB V im Sinne eines vollständigen Überlagerns die Regelung des § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V verdränge und letzterem nur ein Anwendungsbereich für das Nebeneinander von arbeitsunfallbedingter und unfallunabhängiger Arbeitsunfähigkeit zukomme. Das Verhältnis beider Bestimmungen zueinander ist vielmehr richtigerweise dahin aufzulösen, dass § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V (jedenfalls bis zu seiner erneuten, im Falle des Klägers noch nicht einschlägigen Änderung durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005, ≪aaO≫) eine speziell bzw ausschließlich für die Konkurrenz der Leistungsansprüche auf Krankengeld und Verletztengeld vorgesehene Regelung darstellt, die einen Krankengeldanspruch fingiert und diesem Anspruch die Rechtsfolge des Ruhens beilegt. § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V geht insoweit der allgemein mit § 11 Abs 4 SGB V geschaffenen und im Sinne einer Systemsubsidiarität geregelten Abgrenzung der Leistungszuständigkeit von gesetzlicher Unfallversicherung auf der einen Seite und gesetzlicher Krankenversicherung auf der anderen Seite vor (vgl ebenso: Noftz in: Hauck/Noftz, SGB V, K § 49 RdNr 5a, Stand Erg-Lfg VII/01 und K § 11 RdNr 64, Stand Erg-Lfg 6/04, ferner K § 49 RdNr 5a und K § 11 RdNr 65, Stand jeweils Erg-Lfg 7/05 ≪für die bis 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage≫; Waltermann/Grohmann, SGb 1997, 97, 100 f; im Ergebnis zustimmend: Berchtold, aaO, S 259 RdNr 70, der den Wegfall des Krankengeld-Spitzbetrages allerdings für verfassungswidrig hält). Dies schließt es nicht aus, § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V im Lichte des § 11 Abs 4 SGB V auszulegen.
cc) Für die aufgezeigte Auslegung spricht vor allem, dass der Gesetzgeber mit § 49 SGB V das Hauptziel verfolgt, in einer die einzelnen Sozialleistungsbereiche übergreifenden Weise Geldleistungen im Verhältnis zum Krankengeld zu koordinieren, die zur Abdeckung desselben bzw eines ähnlichen finanziellen Sicherungsbedürfnisses in anderen Sozialleistungssystemen gewährt werden; auf diese Weise soll eine Übersicherung der Versicherten durch Doppelleistungen vermieden werden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesundheits-Reformgesetzes, BT-Drucks 11/2237 S 181 zu § 48 des Entwurfs; ferner zB Höfler in: Kasseler Kommentar, § 49 SGB V RdNr 2; Schmidt in: H. Peters, aaO, § 49 SGB V RdNr 15 mwN; Noftz, aaO, K § 49 jeweils RdNr 5 mwN). Dabei wird unbeschadet jeweils bestehender bereichsspezifischer Besonderheiten nicht nur das Konkurrenzverhältnis des Krankengeldes zu Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung angesprochen und geregelt, sondern zB gleichermaßen dasjenige zu Geldleistungen aus dem Arbeitsverhältnis (Abs 1 Nr 1), aus dem sozialen Entschädigungsrecht, dem Recht der Rehabilitation (Übergangsgeld), dem Arbeitsförderungsrecht (Nr 3 und Nr 3a) sowie dem Mutterschaftsgeldrecht (Nr 3a) und zu vergleichbaren ausländischen Entgeltersatzleistungen (Nr 4). § 49 SGB V muss darüber hinaus im Zusammenspiel mit § 50 und § 51 SGB V gesehen werden, welche die Frage des Konkurrenzverhältnisses anderer Sozialleistungen zum Krankengeld mit anderen Rechtsfolgen beantworten. Von den insoweit in Betracht kommenden Rechtsfolgen “Ruhen des Krankengeldanspruchs” (§ 49 SGB V), “Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes” (§ 50 SGB V) bzw “Entfallen des Anspruchs” (§ 51 Abs 3 SGB V) hat der Gesetzgeber im Verhältnis zum Verletztengeld – ähnlich wie für das Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Mutterschaftsgeld sowie Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe – diejenige eines “Ruhens” gewählt. Dieses Ruhen entfaltet sodann nach der Binnen-Systematik des Krankengeldrechts Folgewirkungen in anderen Bereichen, hier insbesondere bei der in § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V geregelten Anspruchsdauer.
dd) § 11 Abs 4 SGB V kann vor diesem Hintergrund nicht so verstanden werden, dass er bezogen auf das Verhältnis von Krankengeld zum Verletztengeld von der die Sozialleistungsbereiche übergreifend gewählten Konstruktion des Ruhens der Krankengeldansprüche neben dem Verletztengeld gänzlich abrückt. Denn er bringt ohnehin lediglich einen “Grundsatz” zum Ausdruck (vgl BT-Drucks 13/2204 S 124 zu Art 4 Nr 1 UVEG); auch soll mit ihm nur allgemein eine “klare Abgrenzung der beiden Versicherungszweige” vorgenommen werden (vgl BT-Drucks 11/2237 S 163 zu § 11 Abs 3 des Entwurfs; BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr 4). Der Gesetzgeber des UVEG wollte durch die zum 1. Januar 1997 erfolgte Neuregelung des § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V erreichen, dass der Grundsatz des § 11 Abs 4 SGB V “auch für den Bereich des Krankengeldes klargestellt” wird (vgl BT-Drucks 13/2204 S 124 zu Art 4 Nr 1 UVEG). Er hat dabei eine Rangfolge in der Weise festgelegt, dass den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen der Unfallversicherung selbst dann verschlossen bleiben, wenn ein in beiden Systemen Versicherter begehrt, dass die als unzureichend niedrig empfundenen Geldleistungen der Unfallversicherung unter Hinweis auf die teilweise an andere Rechengrößen anknüpfende Berechnung der Krankengeldhöhe aufgestockt werden sollen.
Mit diesem Ziel des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn § 11 Abs 4 SGB V, der Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung gerade ausschließen will, im Zusammenhang mit § 49 SGB V so ausgelegt würde, dass die Vorschrift zu einer Erweiterung der Leistungspflicht der Krankenkassen führt. Ebenso wie § 11 Abs 4 SGB V verfolgt § 49 iVm § 48 Abs 3 SGB V das Ziel, kumulative Geldleistungsansprüche aus zwei nebeneinander bestehenden Sozialleistungssystemen zu vermeiden bzw diese zusammenzuführen und zu begrenzen. Dann aber wäre es geradezu sinnwidrig, über den auch in das Krankengeldrecht einfließenden und leistungsbegrenzenden § 11 Abs 4 SGB V gleichwohl wiederum zu einer Erweiterung der Leistungspflicht der Krankenkassen zu gelangen. Dass § 11 Abs 4 SGB V solches nicht beabsichtigt, wird nicht zuletzt eindrucksvoll dadurch belegt, dass der Gesetzgeber unter Betonung dieser Regelung gerade die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG zum Anspruch von Versicherten auf einen die Höhe des Verletztengeldes übersteigenden Krankengeldspitzbetrag (Urteil des 1. Senats des BSG vom 23. November 1995, BSGE 77, 98, = SozR 3-2500 § 11 Nr 1) mit dem UVEG ausdrücklich revidieren wollte (vgl erneut BT-Drucks 13/2204 S 124 zu Art 4 Nr 1). Während der 1. Senat des BSG nämlich ausgeführt hatte, das Krankengeld ruhe (nur) insoweit, als der Versicherte Verletztengeld beziehe, wollte der Gesetzgeber bewirken, dass unbeschadet einer möglichen unterschiedlichen Leistungshöhe in dieser Konkurrenzsituation neben dem Verletztengeld generell keinerlei Geldleistungen der Krankenkassen mehr gewährt werden. Die dabei in der Gesetzesbegründung verwendete Formulierung “Klarstellung” und der Regelungsort in § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V machen deutlich, dass eine grundsätzliche Änderung der zuvor maßgeblich auch auf den Gedanken des “Ruhens” abstellenden Auslegung des BSG (vgl BSGE 77, 98, 100 f = SozR 3-2500 § 11 Nr 1) nicht beabsichtigt war und dass bis dahin weitergehende leistungsrechtliche Konsequenzen für den (nach der Lösung des Gesetzgebers ohnehin zurücktretenden) Anspruch auf Krankengeld nicht herbeigeführt werden sollten.
ee) Gegen die Auslegung des LSG spricht weiter, dass für sein Ergebnis eines kumulativ denkbaren Bezugs von Verletztengeld und Krankengeld beim Aufeinanderfolgen arbeitsunfallabhängiger und unfallfremder Krankheiten (dh nacheinander und ohne die Begrenzung des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V) kein rechtfertigender Grund für die unterschiedliche leistungsrechtliche Behandlung im Vergleich zu dem abweichend geregelten Konkurrenzverhältnis von Krankengeld zu anderen Entgeltersatzleistungen ersichtlich ist.
Da die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des Krankengeldes unabhängig davon gewährt werden, worauf die Ursache des eingetretenen gesundheitlichen Defizits beruht (vgl schon BSGE 77, 98, 101 = SozR 3-2500 § 11 Nr 1), entsteht ein Krankengeldanspruch an sich auch bei der durch einen Arbeitsunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit; die von § 49 SGB V vorausgesetzte Konkurrenzsituation ist mithin durchaus in ähnlicher Weise vorhanden wie bei der Frage des Verhältnisses von Krankengeld zu anderen Geld- bzw Entgeltersatzleistungen. Auch in Bezug auf Geldleistungen aus anderen mit dem Instrument der Versicherungspflicht operierenden Sozialleistungssystemen stellt sich das Problem der “Doppelversicherung”, mit der nicht zugleich zwangsläufig eine Kumulation von Leistungsansprüchen verbunden ist; insoweit dürfen allerdings auch die sich damit ergebenden spiegelbildlichen Auswirkungen in Bezug auf das Bestehen eines geringeren Finanzierungsbedarfs durch Sozialversicherungsbeiträge nicht außer Acht bleiben. Die Auslegung des LSG führt im Übrigen zu der Gefahr, dass die Kumulation von Verletztengeld und Krankengeld in zweckwidriger Weise zu rentenähnlichen Dauerleistungen führen könnte (zu diesem Gesichtspunkt in Bezug auf das Krankengeld allgemein vgl zB Höfler, aaO, § 48 SGB V RdNr 1a mwN), weil so weitaus längere Leistungsgewährungen wegen Arbeitsunfähigkeit möglich wären als bei einem Versicherten, der wegen mehrerer sich überschneidender unfallunabhängiger Erkrankungen arbeitsunfähig wird.
ff) Das LSG kann sich für seine Auffassung zum Vorrang des § 11 Abs 4 SGB V gegenüber § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen. Das nach der Neureglung des UVEG ergangene Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 2002 (BSGE 89, 283 ff = SozR 3-2500 § 11 Nr 3 S 8) geht im Anschluss an die Gesetzesmotive davon aus, dass für die Dauer des Verletztengeldbezuges kein Krankengeldspitzbetrag mehr zu zahlen ist. Der Senat hat gleichwohl zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin – entsprechend der durch § 49 SGB V angeordneten Rechtsfolge – das grundsätzliche bloße “Ruhen” des Krankengeldanspruchs neben gleichzeitigen Verletztengeldansprüchen nicht in Zweifel zieht. So hat der Senat ausgeführt, dass § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V angesichts der Gesetzesmotive keinen Raum mehr für die Auslegung lasse, dass der “Ruhenstatbestand” allein auf den Betrag des Verletztengeldes beschränkt ist (BSGE 89, 283, 284 = SozR aaO); weiter ist dargelegt worden, dass die Begründung des Gesetzgebers zu § 11 Abs 4 SGB V ausreichendes Gewicht hat, um das “Ruhen des Krankengeldanspruchs” verfassungsrechtlich zu rechtfertigen (BSGE 89, 283, 286 = SozR aaO). Die auch nach dieser Rechtsprechung fortbestehenden Bestimmungen können daher bei verständiger Würdigung weiterhin nur so verstanden werden, dass die für das Verhältnis von Krankengeld und Verletztengeld geltende Regelung des § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V regelmäßig vorrangig gegenüber der allgemeinen Leistungssystemabgrenzung des § 11 Abs 4 SGB V heranzuziehen ist (aA – ähnlich wie das LSG – iS eines Anwendungsbereichs des § 11 Abs 4 SGB V für die Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit allein auf einem Arbeitsunfall und nicht zugleich auch auf einer unfallunabhängigen Erkrankung beruht: Höfler in: Kasseler Kommentar, aaO, § 11 SGB V RdNr 12; Noftz in: Hauck/Noftz, aaO, K § 11 RdNr 64a Erg-Lfg 7/05, beide unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998 – B 2 U 34/97 R = SozR 3-2200 § 539 Nr 43 S 178 f, das aber andere Rechtsfragen betrifft).
gg) Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 48 Abs 3 SGB V führt schließlich ebenfalls zu der Auslegung, dass wegen der Zahlung von Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruhende Krankengeldansprüche auf die Krankengeld-Höchstbezugsdauer anzurechnen sind. So heißt es in den Gesetzesmaterialien zu § 48 SGB V (von im Falle des Klägers nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen), er “entspricht … dem geltenden Recht” (Begründung zum Gesundheits-Reformgesetz, BR-Drucks 200/88 S 181 = BT-Drucks 11/2237 S 181). Schon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) waren aber Zeiten des Ruhens des Krankengeldanspruchs auf die Bezugsdauer nach § 183 Abs 2 RVO anzurechnen (vgl BSGE 19, 179, 182; BSGE 27, 66, 68; BSGE 31, 72, 73; BSG SozR 2200 § 183 Nr 2 S 5). Allerdings hatte der 3. Senat des BSG mit Urteil vom 11. März 1970 – 3 RK 99/69 (BSGE 31, 72 ff) entschieden, dass dann, wenn ein Krankenversicherter wegen einer arbeitsunfallbedingten Erkrankung Verletztengeld bezog und eine weitere unfallunabhängige Krankheit hinzutrat, eine Anrechnung der Bezugszeit des Verletztengeldes auf die Krankengeldbezugsdauer nicht stattfand. Diese Entscheidung war jedoch seit 1982 auf Grund einer Änderung der Rechtslage überholt. Das Urteil beruhte nämlich auf einem Rechtszustand, während dessen ein Ruhen des Krankengeldes während des Verletztengeldbezuges noch nicht gesetzlich angeordnet war (vgl dagegen § 565 Abs 2 Satz 2 und 3 RVO). Der Gesetzgeber änderte den insoweit einschlägigen § 183 Abs 6 RVO allerdings noch vor Inkrafttreten des SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497). Dies geschah in der Weise, dass von dem genannten Zeitpunkt an nun ausdrücklich auch das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld angeordnet wurde, “solange der Versicherte … Verletztengeld … bezieht, und zwar auch, insoweit als das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen” und erfolgte, um klarzustellen, dass auch in solchen Fällen kein Spitzbetrag als Krankengeld zu zahlen sei (vgl Gesetzesbegründung, BT-Drucks 9/846 S 52 zu Art 4 Nr 3; bzgl des soweit-Satzes s allerdings BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr 54). Hieraus folgte, dass auch der tatsächliche Bezug von Verletztengeld schon unter Geltung der RVO zuletzt in die 78-wöchige Krankengeldgewährung einzurechnen war (so zB H. Peters/Mengert, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Stand 31. Januar 1988, § 183 RVO Anm 3c S 17/344, Stand: 68. Nachtrag).
3. Der Senat kann bei alledem offen lassen, ob dadurch, dass durch Art 4 Nr 3 Buchst c Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005 (aaO) rückwirkend zum 1. Januar 2005 in § 49 Abs 1 Nr 3a das Wort “Verletztengeld” gestrichen worden ist, künftig die Ruhens- und Anspruchsdauer-Problematik anders zu beurteilen ist. Auch wenn sich diese Rechtsänderung auf den Fall des Klägers noch nicht auswirkt, insbesondere kein hinreichender Anlass besteht, von vom Gesetzgeber gewollten “Vorwirkungen” der Neuregelung für die Auslegung der erörterten Rechtsgrundlagen in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 auszugehen, sieht der Senat Anlass, auf Folgendes aufmerksam zu machen: Im Gesetzgebungsverfahren wird zur Begründung der Änderung ausgeführt, es handele sich dabei lediglich um “redaktionelle Änderungen”; ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe nach § 11 Abs 4 SGB V nicht, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit iS der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen seien; die Nennung des Wortes “Verletztengeld” habe in der Vergangenheit zu diesbezüglichen Irritationen geführt; das BSG habe ausdrücklich bestätigt, dass ein Anspruch auf Verletztengeld in den oa Fällen auch nicht dem Grunde nach bestehe (so Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 15/4228 S 26 zu Nr 3 Buchst c; vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des 13. Ausschusses, BT-Drucks 15/4751 S 45). Angesichts dieser Begründung erscheint unklar, ob dem Gesetzgeber – der insoweit an Rechtsprechung des 1. Senats des BSG nicht anknüpft – die damit verbundene inhaltliche Tragweite seiner Änderungsentscheidung bewusst war und ob er insbesondere anordnen wollte, dass künftig neben einem Anspruch auf Verletztengeld zusätzlich ein Krankengeldanspruch bestehen soll, wenn während des Verletztengeldbezuges eine weitere, ebenfalls zu Arbeitsunfähigkeit führende unfallunabhängige Erkrankung hinzutritt; ebenso erscheint zweifelhaft, ob die Anrechnungsregelung des § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V für Ansprüche auf Verletztengeld und Krankengeld außer Kraft gesetzt werden sollte. Denn der Ausschluss des Krankengeldes nach § 11 Abs 4 SGB V dürfte ohne die Regelung in § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V aF dazu führen, dass nach der allgemeinen Regelung des § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V der Verletztengeldbezug nicht auf die Krankengeldbezugsdauer anzurechnen ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 1476994 |
SGb 2006, 37 |