Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz. Beschäftigungsverhältnis. Tagesmutter. Tagespflege
Leitsatz (amtlich)
Zum Unfallversicherungsschutz einer Tagesmutter (Tagespflegeperson).
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 30. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Tagesmutter bei einem Verkehrsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und ob ggf der Beklagte oder die Beigeladene für die Entschädigung dieses Unfalls zuständig ist.
Die im Jahre 1960 geborene Klägerin, die bis zur Geburt ihres Kindes als Kindergärtnerin beschäftigt war, stellte sich Ende des Jahres 1988 auf Vermittlung des Jugendamtes des Landkreises Celle als Tagesmutter für die in den Jahren 1983 und 1985 geborenen Geschwister Boris und Sascha K. … (K) zur Verfügung. Für die alleinerziehende Mutter der Kinder, Frau K, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, war die Fremdbetreuung ihrer Kinder erforderlich, um selbst berufstätig sein zu können. Die nach § 29 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) erforderliche Pflegeerlaubnis wurde der Klägerin vom Jugendamt erteilt.
Die Klägerin betreute die Kinder zusammen mit ihrem eigenen Kind in ihrem Haushalt; einer weiteren Berufstätigkeit ging sie nicht nach. Sie holte die Geschwister montags bis freitags und – wenn die Kindesmutter am Samstag arbeiten mußte, auch an diesem Tag – mit ihrem Auto jeweils in deren Wohnung ab und brachte sie später wieder nach dort zurück. Zur Deckung der Kosten dieser Fremdbetreuung wurde den Geschwistern K wirtschaftliche Jugendhilfe gemäß §§ 5, 6 JWG in Form der Übernahme der Kosten für eine Tagespflege bewilligt, die das Jugendamt unmittelbar an die Klägerin auszahlte. Die Fahrtkosten wurden im Rahmen der Sozialhilfegewährung für Frau K mit einem monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 50,00 DM abgegolten, welcher der Einfachheit halber ebenfalls direkt an die Klägerin gezahlt wurde.
Auf der Fahrt zur Abholung der Kinder am 13. Mai 1989 verunglückte die Klägerin mit ihrem PKW. Dabei erlitt sie ein Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma und multiplen Begleitverletzungen.
Der Beklagte lehnte eine Entschädigung des Unfalls ab (Bescheid vom 8. Oktober 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 1993). Die Klägerin habe nicht zum versicherten Personenkreis nach § 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehört, denn weder zu dem Landkreis Celle noch zu dem privaten Haushalt der Frau K habe ein Beschäftigungsverhältnis oder beschäftigungsähnliches Verhältnis bestanden. Für die selbständige Tätigkeit einer Pflegemutter komme unter dem Gesichtspunkt einer Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege (§ 539 Abs 1 Nr 7 RVO) ein Versicherungsverhältnis zu der Beigeladenen in Betracht.
Das Sozialgericht Lüneburg (SG) hat die im Durchgangsarztbericht vom 8. Juni 1990 genannten Gesundheitsstörungen als Folge eines am 13. Mai 1989 erlittenen Arbeitsunfalls festgestellt und den Beklagten verurteilt, der Klägerin im Wege der Vorleistung Entschädigungsleistungen zu gewähren und hierüber entsprechende Bescheide zu erteilen (Urteil vom 21. November 1995). Die Klägerin sei im Unfallzeitpunkt jedenfalls nach § 539 Abs 1 Nr 7 RVO versichert gewesen, da sie ohne Zweifel in der Wohlfahrtspflege tätig gewesen sei und es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspreche, die vielfältigen arbeitsrechtlichen Gestaltungsformen in diesem Bereich in jedem Fall unter Versicherungsschutz zu stellen. Im übrigen könne Versicherungsschutz auch nach § 539 Abs 1 Nr 1 und § 539 Abs 2 RVO bestehen. Da somit unter jedem Aspekt Versicherungsschutz bestehe, sei der Beklagte als Versicherungsträger, dessen Zuständigkeit in Betracht komme, verpflichtet, der Klägerin Vorleistungen zu erbringen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, das erstinstanzliche Urteil auf die Anschlußberufung der Klägerin geändert und den Urteilstenor „hinsichtlich des Leistungsantrags” dahingehend neu gefaßt, daß der Beklagte verurteilt wird, den Unfall vom 13. Mai 1989 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Zur Begründung heißt es im wesentlichen: Das SG hätte sich nicht auf die Verurteilung zur Erbringung vorläufiger Leistungen beschränken dürfen, sondern über den von der Klägerin geltend gemachten, nicht beschränkten Leistungsanspruch auf Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall entscheiden müssen. Die Zuerkennung eines Anspruchs auf vorläufige Leistungsgewährung ohne Entscheidung über den Schuldner des Entschädigungsanspruchs stelle im Ergebnis eine unzulässige Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltung und damit einen schweren Verfahrensmangel dar. Die Zurückverweisung der Sache an das SG sei jedoch nicht erforderlich, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, um über das Begehren der Klägerin zu entscheiden.
Die Klägerin habe bei der Betreuung der Geschwister K nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Zwar habe kein Dienstverhältnis zum Kreisjugendamt vorgelegen, denn die Beziehung zu diesem habe sich auf die Vermittlung der Tagespflege, die Erteilung der Pflegeerlaubnis und die mittelbare Finanzierung beschränkt. Die Klägerin sei aber im Haushalt der Frau K beschäftigt gewesen. Allein aufgrund der Erteilung der Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt hätten die Geschwister K nicht dem Haushalt der Klägerin, die sie nur zeitweise in ihrer Wohnung betreut habe, sondern weiterhin demjenigen ihrer Mutter angehört. Mit Ausnahme der nach § 541 Nr 5 RVO von der Versicherungspflicht befreiten Personen unterstünden alle in Haushaltungen Beschäftigten dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum Aufgabenkreis einer Haushaltung als Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung zählten alle Tätigkeiten, die – wie die Betreuung der Kinder – zu der Haushaltung in innerer Beziehung stünden.
Die Betreuung der Kinder sei hier nichtselbständiger Art gewesen. Daß die Klägerin im Rahmen einer Pflegeerlaubnis tätig geworden sei, die nach dem neuem Jugendhilferecht nicht mehr erforderlich und im übrigen nur deshalb erteilt worden sei, weil Frau K eine Tagesmutter aus eigenen Mitteln nicht hätte bezahlen können, sei nicht von Bedeutung. Entscheidend seien die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse und die Zweckbestimmung der Tätigkeit. Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und fehlendes Unternehmerrisiko seien Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses. Die Dienstleistung – Betreuung der Kinder – sei auf Dauer angelegt gewesen und von der Klägerin für nur einen Arbeitgeber in eigener Person ohne Mitarbeiter erbracht worden. Dies seien typische Arbeitnehmermerkmale. Darüber hinaus sei die Klägerin hinsichtlich des Ortes, der Dauer und der Arbeitsleistung weisungsgebunden gewesen. Aus der Angabe der Klägerin im Verwaltungsverfahren, besondere Absprachen seien zwischen ihr und Frau K nicht getroffen worden, gehe nur hervor, daß besondere über die üblichen Absprachen zwischen Mutter und Betreuungsperson hinausgehende Vereinbarungen nicht getroffen worden seien. Es könne im übrigen als allgemein bekannt unterstellt werden, daß sich Betreuungspersonen nach den Vorstellungen und Wünschen der Eltern richteten.
Selbst wenn keine Absprachen getroffen worden wären, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend sei, daß die Klägerin Frau K's Weisungen hätte nachkommen müssen, wobei es unerheblich wäre, ob Frau K tatsächlich von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Die persönliche Abhängigkeit entfalle auch im Hinblick auf § 539 Abs 1 Nr 2 RVO nicht deshalb, weil die Klägerin die Kinder in ihrer eigenen Wohnung betreut habe, um diese Berufstätigkeit mit ihrem Familienleben vereinbaren zu können. Schließlich habe die Klägerin ein Entgelt für jede geleistete Betreuungsstunde und einen Fahrtkostenzuschuß erhalten, die nur der Einfachheit halber direkt vom Kreisjugendamt an sie ausgezahlt worden seien; Schuldnerin sei Frau K gewesen. Nach alledem sei sie als Tagesmutter im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen „Haushalt der Frau K” tätig gewesen und habe somit im Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz gestanden.
Selbst wenn vom Fehlen eines persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ausgegangen würde, ergäbe sich keine andere Wertung, da die Klägerin dann wie eine nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherte tätig geworden wäre (§ 539 Abs 2 RVO). Sie habe dem Haushalt der Frau K gedient, indem sie ihn entlastet habe, um Frau K eine Berufstätigkeit zu ermöglichen.
Zuständiger Unfallversicherungsträger für die Entschädigung des Arbeitsunfalls sei der Beklagte und nicht die Beigeladene. Denn die Betreuungstätigkeit der Klägerin sei nicht einem selbständigen Unternehmen der Wohlfahrtspflege, sondern dem Unternehmen „Haushalt der Frau K” unterfallen. Die alltägliche Betreuung von Kleinkindern gehöre – anders als etwa die Betreuung pflegebedürftiger oder die Förderung verhaltensauffälliger Kinder – zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Beklagte, das Urteil verstoße gegen § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, § 539 Abs 2 RVO und § 75 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG):
Ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO habe zwischen der Klägerin und Frau K nicht vorgelegen. Ein dafür erforderliches Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 Abs 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) werde wesentlich bestimmt durch die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte infolge vertraglich vereinbarter Weisungsgebundenheit oder der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers unterliege; letzterem Gesichtspunkt komme immer größeres Gewicht zu, je mehr der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeit auf sich selbst gestellt sei. Das LSG habe keine diesem Merkmal entsprechenden Feststellungen getroffen. Die Klägerin habe von Anfang an angegeben, die Kinder im eigenen Haushalt gepflegt zu haben und auf ausdrückliche Anfrage im Verwaltungsverfahren erklärt, mit der Kindesmutter keine besonderen Absprachen getroffen zu haben. In einem in der Vorinstanz eingereichten Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin werde das Jugendamt als Unternehmer bezeichnet und nicht die Kindesmutter. Lediglich die Tatsache, daß es die Kinder der Frau K gewesen seien, mache die Pflege der Kinder nicht zu einem aus Sicht der Klägerin „fremdbestimmten Arbeitsprozeß”. Die Kindesmutter habe nicht eine Art „Kostenerstattung” dafür erhalten, daß sie selbst eine Dienstleistung „eingekauft” habe. Sie habe nicht die Tagesmutter ausgewählt und die Kinder einer fremden Person in Obhut gegeben. Die Auswahl habe vielmehr das Jugendamt vorgenommen, die Pflege durch eine fremde Person ausdrücklich gestattet und den „Preis” der Leistung für die Klägerin zwingend festgelegt, da sie keine Zuzahlung von der Kindesmutter erhalten habe und sich eine solche auch nicht hätte geben lassen dürfen. Frau K habe gegenüber der Klägerin keinerlei vertragliche Zahlungsverpflichtung übernommen. Soweit das LSG in seinem Urteil formuliere, Schuldnerin des Entgelts sei die Mutter der Kinder gewesen, werde eine Verletzung des § 128 SGG gerügt, da das LSG zu dieser Frage keinerlei Ermittlungen angestellt habe und sich weder aus den Verwaltungs- noch den Gerichtsakten entsprechendes ergebe.
Unter Fachleuten und in der Politik werde beklagt, daß die nach dem JWG bzw dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Tagespflege tätigen Personen keinen Versicherungsschutz hätten und ein solcher faktisch auch nicht finanzierbar sei. Dem entspreche die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie das Schreiben des Bundesfinanzministers (BMF) vom 7. Februar 1990 (Der Amtsvormund 1990, 429), wonach es sich bei den Pflegegeldern, die das Jugendamt an die Tagesmutter zahle, um steuerfreie Einnahmen iS des § 3 Nr 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele. Auch das Finanzministerium Niedersachsen sowie der BMF in seinem Rundschreiben vom 20. Januar 1984 (BStBl I, 134) bezeichneten die Tätigkeit der Tagesmutter als eine „sonstige selbständige Tätigkeit” iS des § 18 Abs 1 Nr 3 EStG.
§ 539 Abs 2 RVO sei verletzt, weil die Klägerin nach dem durch die Pflegeerlaubnis und die Hilfe zur Erziehung geprägten Gesamtbild dieser Tätigkeit nicht wie eine Versicherte nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO tätig geworden sei, sondern sie habe eine durch den öffentlichen Auftrag des JWG geprägte Tätigkeit – die Realisierung der „Hilfe zur Erziehung” zugunsten der Geschwister K – verrichtet, die „sozialtypisch” gerade nicht dem Sozialversicherungsschutz unterliege. Damit habe sie einen eigenen speziellen Auftrag – den des JWG – erfüllt.
Diese Auslegung des § 539 Abs 2 RVO werde gestützt durch die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zum Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), in dessen Rahmen der Vorschlag des Bundesrates (BT-Drucks 13/2333, S 4), die Tagespflegepersonen in den Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs 1 Nr 8a SGB VII aufzunehmen, als nicht systemkonform abgelehnt worden sei. Daraus sei im Umkehrschluß zu folgern, daß ein Versicherungsschutz für diesen Personenkreis jedenfalls nach § 539 Abs 2 RVO nicht in Betracht komme. Das LSG hätte sich zu dieser Frage auch mit der in den Fachgremien des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV) entwickelten Rechtsauffassung auseinandersetzen müssen, nach der in diesen Fällen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht vorliege. Auch wenn diese Erwägungen die Gerichte nicht bänden, so handele es sich hierbei doch um einen fachkompetenten Vorschlag zur Auslegung des Gesetzes. Das LSG habe mit seinem Verständnis des § 539 Abs 2 RVO den Kreis der Versicherten um einen nicht unerheblichen Personenkreis erweitert, ohne sich mit der dazu vorangegangenen Diskussion auseinanderzusetzen und ohne die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Typusmerkmal zu beachten.
§ 75 SGG sei verletzt, weil das LSG Frau K nicht gemäß § 75 Abs 2 SGG zum Rechtsstreit beigeladen habe, obwohl es sie für die Arbeitgeberin gehalten habe. Denn als Arbeitgeberin habe sie nicht nur Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen, sondern selbst bei Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze auch eine Anmeldung bei der Einzugsstelle gemäß §§ 28a ff SGB IV vornehmen müssen. Da diese Beiladung im Revisionsverfahren gemäß § 168 SGG nicht mehr möglich sei, müsse das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 30. Oktober 1996 sowie das Urteil des SG Lüneburg vom 21. November 1995 aufzuheben, die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält ebenso wie die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Das Verfahren vor dem LSG leidet entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an einem im Revisionsverfahren fortwirkenden Mangel, der in der Revisionsinstanz nicht beseitigt werden kann (vgl § 168 Satz 1 SGG) und schon deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG führen muß. Das LSG hat nicht unter Verstoß gegen § 75 Abs 2 SGG die notwendige Beiladung der Frau K unterlassen. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG ist die Beiladung notwendig, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfüllt, wenn die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreift (vgl BSG SozR 3-1500 § 75 Nr 9 mwN). Unmittelbar ist ein solcher Eingriff dann nicht, wenn der Dritte nur durch die Beurteilung von Vorfragen, die sämtlich nicht an der Rechtskraft teilnehmen, betroffen sein könnte (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, V, RdNr 11 mwN). Hinsichtlich der Frage einer Verpflichtung zur Beitragsentrichtung und Vornahme von Anmeldungen als Arbeitgeberin wären die Feststellungen des LSG zur Unternehmereigenschaft der Frau K und zum Beschäftigungsverhältnis der Klägerin jedoch lediglich Vorfragen, die selbst nicht in Rechtskraft erwachsen könnten.
Das angefochtene Urteil ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat am 13. Mai 1989 bei ihrer versicherten Tätigkeit als Tagesmutter einen Arbeitsunfall erlitten, den der Beklagte als der zuständige Versicherungsträger zu entschädigen hat.
Der Entschädigungsanspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da sich der von ihr als Arbeitsunfall geltend gemachte Verkehrsunfall vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫, § 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Das LSG hat zutreffend und in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der gesamten hier vorliegenden Umstände erkannt, daß die Klägerin als Tagesmutter zu dem nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versicherten Personenkreis gehörte, als sie den Unfall erlitt. Nach dieser Vorschrift sind die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten gegen Arbeitsunfall versichert. Kennzeichen eines derartigen Beschäftigungsverhältnisses ist die unselbständige Arbeit, wie sie insbesondere in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird (vgl § 7 Abs 1 SGB IV). Dabei bedingt ein Beschäftigungsverhältnis nicht notwendig einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag, maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Wesentlich für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es durch vertraglich vereinbarte Weisungsgebundenheit oder durch Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb des Arbeitgebers (vgl BSGE 59, 284, 286 = SozR 2200 § 539 Nr 114 mwN; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 6). Zu den typusbildenden Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung, die nicht sämtlich gleichzeitig vorliegen müssen, gehört zunächst das Anordnungsrecht des Unternehmers bezüglich Zeit und Art der Arbeitsausführung sowie der Umstand, daß es sich um ein auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegtes Verhältnis handelt. Aus der Gesamtheit der nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen lag ein solches Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und Frau K vor.
Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bestand zwischen der Klägerin und der Kindesmutter eine Absprache hinsichtlich der Betreuung der Kinder im allgemeinen; besondere über den üblichen Inhalt solcher Vereinbarungen hinausgehende Absprachen gab es nicht. Danach waren sich die Klägerin und die Kindesmutter darüber einig, daß die Klägerin zu bestimmten von Frau K durch ihre Berufstätigkeit vorgegebenen Zeiten die Kinder abholen, in ihrer Wohnung betreuen und sodann zurückbringen sollte. Als Gegenleistung erhielt sie je Betreuungsstunde den vom Jugendamt für die Kinder bewilligten Tagespflegesatz sowie die Fahrtkostenpauschale. Schuldnerin dieser Leistungen war die Kindesmutter; auch diese vom LSG getroffene Feststellung hat der Beklagte nicht wirksam mit Verfahrensrügen angegriffen. Sein Hinweis, das Berufungsgericht habe insoweit § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt, weil das LSG hierzu keinerlei Ermittlungen angestellt habe, reicht hierfür nicht aus, da hinsichtlich der im Wege der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung, wer Schuldner dieser Leistungen war, im Revisionsverfahren nur gerügt werden kann, das Tatsachengericht habe dabei gegen die Denkgesetze verstoßen oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt (vgl BSG SozR 1500 § 163 Nr 2; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 286); diesen Anforderungen genügt die Rüge nicht, da der Beklagte weder Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze nennt, gegen welche die Beweiswürdigung verstieße. Davon abgesehen ist Entgeltlichkeit nicht Voraussetzung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, weist allerdings beim Zusammentreffen mit persönlicher Abhängigkeit von einem Unternehmer auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hin (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 68).
Dieser Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses hat das LSG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen privatrechtlichen Vertrag mit einem Weisungsrecht der Frau K hinsichtlich der Art und des Umfangs der Betreuung entnommen. Das Betreuungsverhältnis war auch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typischerweise auf unbestimmte Dauer angelegt. Auch der vom LSG festgestellte Umstand, daß die Klägerin ihre Tätigkeit in eigener Person ohne Mitarbeiter zu verrichten hatte, stellt ein weiteres Indiz ihrer abhängigen Beschäftigung dar. Auch die Vergütung nach Betreuungsstunden entspricht eher einem Arbeitsentgelt als einer Vergütung für eine selbständige Tätigkeit, weist also ebenfalls auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses hin.
Zwar kann das Arbeiten in einer fremden Betriebsstätte – und nicht in den eigenen Räumen – ein Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung darstellen, doch ist ein Arbeiten im eigenen räumlichen Umfeld zumindest in Ausnahmefällen unschädlich, falls – wie hier – besondere Gründe dafür bestehen und sich der Charakter der Tätigkeit dadurch im übrigen nicht ändert: Die Klägerin betreute die Kinder im Einverständnis mit Frau K in ihrer eigenen Wohnung, um diese Berufstätigkeit mit ihrem Familienleben vereinbaren zu können; ihrer Art nach hätte die Betreuungsdienstleistung aber genauso gut in der Wohnung der Kindesmutter und damit in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin erbracht werden können, ohne daß sich dadurch das Wesen der Leistung geändert hätte.
Der Betrieb, in dem die Dienstleistung erbracht wurde und in den die Klägerin organisatorisch und zeitlich eingegliedert war, war der Haushalt der Kindesmutter. Zum Aufgabenkreis einer Haushaltung als Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl dazu bereits BSGE 18, 93, 94) zählen sowohl die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie zB Kochen, Aufräumen der Wohnung als auch alle sonstigen häuslichen Tätigkeiten, die zu der Haushaltung in innerer Beziehung stehen, wie zB die Pflege und Betreuung der Kinder (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 2; zuletzt BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 20 mwN). Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen, sondern sie bezeichnet die Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines ≪zumindest≫ familienähnlichen Bandes) Art (vgl BSGE 63, 79, 81 f = SozR 2200 § 1267 Nr 35 mwN). Diese Kriterien zugrunde gelegt gehörten die Geschwister, selbst unter Berücksichtigung der der Klägerin erteilten Pflegeerlaubnis und der zeitweisen Betreuung in der Wohnung der Klägerin nicht deren Haushalt, sondern weiterhin dem der Frau K an. Ihre Betreuung zählte demgemäß auch nach der zeitweisen Verrichtung dieser Tätigkeit durch die Klägerin zum Aufgabenkreis des Haushalts der Frau K.
Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Klägerin weder im Rahmen einer abhängigen noch einer selbständigen Tätigkeit für den Beklagten bzw das Jugendamt tätig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Betreuungsverhältnis zwar auf die Vermittlung durch das Jugendamt hin zustandegekommen. Diesem Umstand (wie auch dem der Erteilung der Pflegeerlaubnis) kommt keine Bedeutung zu, die für ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten – und gegen ein solches zwischen der Klägerin und der Kindesmutter – sprechen könnte. „Vermittlung” in diesem Zusammenhang bedeutet, daß der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Personensorgeberechtigten eine Tagespflegeperson benennt, die zur Tagespflege bereit ist (vgl Grube in Hauck, SGB VIII, K § 23 RdNr 17; Wiesner/Struck, SGB VIII, 1995, § 23 RdNr 17). Über diesen Nachweis einer möglichen Betreuungsperson hinaus hat diese Tätigkeit des Jugendamtes keine Auswirkung. Sie ändert vielmehr nichts daran und es entspricht der in der Literatur vertretenen Auffassung, daß bei der vermittelten Tagespflege wie bei der von den Kindeseltern selbstorganisierten Tagespflege letztlich ein vertragliches Verhältnis zwischen der Tagespflegeperson und dem Personensorgeberechtigten hergestellt werden muß (vgl Wiesner/Struck, aaO, § 23 RdNr 17; Grube in Hauck, aaO, § 23 RdNr 20 mwN).
Auch die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 29 Abs 1 JWG durch das Jugendamt begründete kein irgendwie geartetes Verhältnis zwischen der Tagesmutter und dem Jugendamt, aufgrund dessen diese zu der Betreuung der Kinder, auf die sich die Erlaubnis bezieht, verpflichtet und insoweit umfassend den Weisungen der Behörde unterworfen gewesen wäre. Die Pflegeerlaubnis stellte vielmehr lediglich die öffentlich-rechtliche Voraussetzung dafür dar, daß die Klägerin ihre aufgrund des privatrechtlichen Betreuungsvertrages übernommene Verpflichtung überhaupt erfüllen durfte (vgl § 28 JWG). Daß die Tagespflege weiterhin der Beaufsichtigung durch das Jugendamt unterlag, verschaffte diesem im Gegensatz zur Ansicht der Revision kein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Tagespflegemutter (etwa hinsichtlich der Dauer und Art der Betreuung), sondern lediglich ein Kontrollrecht, um die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Erlaubnis – Gewährleistung des leiblichen, geistigen und seelischen Wohls der Pflegekinder – zu überprüfen. Am (hier privatrechtlichen) Rechtscharakter der Betreuungstätigkeit selbst änderte dies nichts.
Wenn die Revision schließlich unter Bezugnahme auf die nunmehr geltende Vorschrift des § 23 SGB VIII anführt, die Tagespflege diene der „Förderung der Entwicklung des Kindes”, so statuiert dies eine selbstverständliche Prämisse, unter der das gesamte Verhalten des Jugendamts und demnach auch die Bewilligung lediglich wirtschaftlicher Jugendhilfe zur Deckung von Kosten der Tagespflege zu stehen hat. Rückschlüsse darauf, für wen die Klägerin tätig war, lassen sich daraus nicht ziehen.
Die weiteren von der Revision gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO angeführten Bedenken zielen im Kern darauf ab, die vom Tatsachengericht getroffenen bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) durch eine eigene Wertung zu ersetzen. Sie sind im übrigen nicht geeignet, die Auffassung des Beklagten zu stützen. Selbst wenn die an eine Tagesmutter gezahlten Pflegegelder als steuerfreie Einnahmen iS des § 3 Nr 11 EStG anzusehen wären, beträfe dies eine andere als die im vorliegenden Zusammenhang zu beantwortende Rechtsfrage und besagte insbesondere nichts zur sozialrechtlichen Qualifizierung einer Tätigkeit. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des BMF vom 20. Januar 1984 (BStBl I, 134) geltend macht, bei den Vergütungen für eine Pflegeperson wegen Betreuung eines fremden Kindes handele es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus einer „sonstigen selbständigen Tätigkeit” iS des § 18 Abs 1 Nr 3 EStG, übersieht er, daß dies zum einen seinem eigenen Vortrag bezüglich der Steuerfreiheit dieser Einnahmen nach § 3 Nr 11 EStG widerspricht und zum anderen das letztgenannte Rundschreiben des BMF durch dessen – ebenfalls vom Beklagten zitierte – Schreiben vom 4. Februar 1990 ausdrücklich aufgehoben wurde (vgl Der Amtsvormund 1990, 429, letzter Absatz).
Die vom Beklagten zur weiteren Stützung seiner Ansicht angeführte Auseinandersetzung im Gesetzgebungsverfahren zum SGB VII um eine (dann nicht angeordnete) Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes betraf nicht etwa die Frage einer Aufnahme von Tagespflegepersonen in den von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Personenkreis. Vielmehr hatte – wie im Berufungsurteil ausführlich erläutert – der Bundesrat um Prüfung gebeten, ob und in welcher Weise Kinder in Tagespflege systemkonform in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden können (vgl BT-Drucks 13/2333, S 4).
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Verkehrsunfall vom 13. Mai 1989, den die Klägerin bei der Fahrt zur Abholung der Kinder erlitt, bei einer als Betriebsweg (Weg außerhalb der Betriebsstätte, der zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, vgl BSGE 45, 254, 256 = SozR 2200 § 550 Nr 36) zu qualifizierenden Tätigkeit der Klägerin oder als Wegeunfall auf der Fahrt nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 550 Abs 1 RVO ereignete. Die erste Alternative wäre gegeben, wenn zu den von der Klägerin geschuldeten Leistungen auch die Fahrt von ihrer Wohnung zur Wohnung der Kindesmutter gehörte; die andere Alternative läge vor, falls die geschuldete Tätigkeit der Klägerin erst mit der Inempfangnahme der Kinder an der Wohnung begann. Da beide Möglichkeiten, von denen eine in jedem Fall gegeben ist, hier zu demselben Ergebnis – Vorliegen des Unfallversicherungsschutzes – führen, kann diese Frage hier offen bleiben.
Die Klägerin stand nach alledem zum Zeitpunkt des Unfalls nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO unter Versicherungsschutz. Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht die von der Revision angeführte Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 1997 – L 1 Ar 130/93 – (BAGUV-RdSchreiben Nr 120/1997). Darin wird zu der Frage, ob die Betreuung eines Kindes in Tagespflege ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 101 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sei, ausgeführt, Pflege und Betreuung beaufsichtigungsbedürftiger Kinder könnten durchaus ein Beschäftigungsverhältnis begründen; es hat sodann aufgrund der gegebenen Umstände festgestellt, in dem dort zu entscheidenden Fall sei die Betreuung des Kindes nicht in persönlicher Abhängigkeit der Tagesmutter zu der Kindesmutter oder zu dem Kinde erbracht worden.
Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob ein – vom LSG alternativ angenommener – Versicherungsschutz der Klägerin nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Nr 1 RVO bestand, da sie mit ihrer Betreuungstätigkeit dem Haushalt der Frau K diente.
Das LSG hat schließlich zutreffend entschieden, daß der Beklagte und nicht die Beigeladene zuständiger Versicherungsträger für die Entschädigung des Arbeitsunfalls ist. Die Tätigkeit als Tagesmutter – alltägliche Betreuung von Kleinkindern – unterfiel dem Unternehmen „Haushalt der Frau K” (§ 657 Abs 1 Nr 3 RVO; zur Abgrenzung von darüber hinausgehenden Pflegeleistungen vgl zB BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 6 mwN; SozR 3-2200 § 548 Nr 20 mwN).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1175489 |
NJW 1998, 3141 |
FA 1998, 396 |
FA 1999, 36 |
MDR 1998, 1170 |
NDV-RD 1998, 92 |
NJ 1998, 503 |
NZS 1998, 487 |
SGb 1998, 265 |
SGb 1999, 43 |
SozR 3-2200 § 539, Nr. 40 |
VersR 1999, 1388 |
Jugendhilfe 1998, 375 |
SozSi 1999, 117 |