Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 183 Abs 2 RVO
Leitsatz (amtlich)
1. Der Krankengeldanspruch endet nicht mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten.
2. Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, die zur Befreiung von der Renten- und/oder Krankenversicherungspflicht berechtigen, sind keine dem Altersruhegeld aus der Rentenversicherung gleichartige Leistungen und beeinträchtigen den Krankengeldanspruch nicht entsprechend § 183 Abs 4 und 8 RVO.
Orientierungssatz
Bei dem zeitlich unbegrenzten Krankengeldanspruch (§ 183 Abs 2 RVO) wird bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit lediglich die Zahlung des Krankengeldes innerhalb von je drei Jahren für 78 Wochen unterbrochen; der Zahlanspruch lebt daher - jedenfalls wenn bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Mitgliedschaft weiter bestanden hat - mit Beginn einer jeden neuen Drei-Jahres-Frist iS des § 183 Abs 2 RVO wieder auf.
Normenkette
RVO § 182 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1961-07-12, § 183 Abs 4 Fassung: 1961-07-12, § 183 Abs 7 Fassung: 1974-08-07, § 183 Abs 8 Fassung: 1974-08-07, § 183 Abs 2 Fassung: 1961-07-12
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Krankengeldanspruch des Klägers mit Beginn der 4. Blockfrist wiederauflebt, obwohl er das 65. Lebensjahr vollendet, aber keinen Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, weil er sich wegen des Bezuges beamtenrechtlicher Versorgungsleistungen von der Rentenversicherungspflicht, nicht aber von der Krankenversicherungspflicht hatte befreien lassen.
Der 1914 geborene Kläger war während seines Berufslebens überwiegend im öffentlichen Dienst beschäftigt. Zuletzt war er von 1955 bis zum 31. März 1966 Berufssoldat. Mit Erreichen der Altersgrenze für seinen Dienstgrad wurde er im Alter von 52 Jahren in den Ruhestand versetzt. Am 1. Juli desselben Jahres nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter auf. Trotz seiner im Mai 1970 eingetretenen Herzerkrankung arbeitete er bis zum 26. November 1971 weiter. Von da an war er wegen dieses Leidens ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Bis zum 9. Januar 1972 wurde ihm sein Gehalt weitergezahlt.
Während seines Beschäftigungsverhältnisses hatte sich der Kläger nach § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, nicht jedoch nach § 173 der Reichsversicherungsordnung (RVO) von der Krankenversicherungspflicht. Seine Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vor seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst hatte er sich 1947 erstatten lassen.
Die Fristen für die Zahlung des Krankengeldes (§ 183 Abs 2 RVO) berechnete die Beklagte ab 21. Mai 1970 und zahlte dem Kläger in der 1., 2. und 3. Blockfrist jeweils für 78 Wochen Krankengeld. Die letzte Zahlung wurde für den 17. November 1977 geleistet. In den zahlungsfreien Zwischenzeiträumen und ab 18. November 1977 war bzw ist der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1979 beantragte der Kläger, ihm mit Beginn der 4. Blockfrist (21. Mai 1979) erneut Krankengeld zu gewähren. Der praktische Arzt Dr. S. bescheinigte, daß er seit November 1971 ununterbrochen arbeitsunfähig krank sei und in fortlaufender Behandlung stehe.
Mit ihrem Bescheid vom 6. September 1979 lehnte die Beklagte die erneute Gewährung von Krankengeld ab, weil die freiwillige Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Krankengeld umfasse und das Krankengeld wegen der Höhe der Versorgungsbezüge nach § 189 RVO iVm § 14 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV) ruhe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. November 1979).
Das Sozialgericht Köln (SG) hat mit seinem Urteil vom 2. Juni 1980 die Beklagte verurteilt, dem Kläger seit dem 21. Mai 1979 Krankengeld im gesetzlichen Rahmen zu gewähren. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. November 1981). Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld sei in der 4. Blockfrist nicht wieder aufgelebt, weil die Funktion des Krankengeldes, einen durch Krankheit hervorgerufenen temporären Erwerbsschaden auszugleichen, die Systematik der in § 183 RVO zusammengefaßten Regelungen sowie der hierin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen nicht mehrfach zu sichern, eine dahingehende Lückenschließung erlaube, daß nach Erreichen der Altersgrenze Krankengeldansprüche in weiteren Blockfristen auch dann nicht mehr auflebten, wenn die versicherungstechnischen Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes nicht erfüllt seien.
Mit seiner von dem LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 183, 189 RVO. Er trägt vor, das Gesetz enthalte keine Lücke, die von der Rechtsprechung dahingehend geschlossen werden könne, daß der Krankengeldanspruch in einer weiteren Blockfrist, die erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten beginne, nicht wieder auflebe. Die gesetzlichen Regelungen seien erschöpfend. Soweit sie die Rechtsprechung erweiternd ausgelegt oder entsprechend angewendet habe, handele es sich dabei um andere Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar seien. Versorgungsbezüge beamtenrechtlicher Art stammten aus einem völlig anderen Versorgungssystem, das mit dem der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in keinerlei Bezug stehe. Allein maßgebend sei hier der Grundsatz der Einheitlichkeit des Versicherungsfalles.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1981 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 2. Juni 1980 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat für die streitige Zeit (78 Wochen seit dem 21. Mai 1979) weiteren Anspruch auf Krankengeld.
Nach den nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) ist der Kläger während eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erkrankt und war Mitglied der beklagten Ersatzkasse mit Anspruch auf Krankengeld. Wegen derselben Krankheit ist er ab 27. November 1971 arbeitsunfähig gewesen und seitdem ununterbrochen geblieben. Er hat auch seitdem keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Damit war für ihn der grundsätzlich zeitlich unbegrenzte Krankengeldanspruch für 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren nach § 183 Abs 2 RVO entstanden, der allerdings für die Zeit der Lohnfortzahlung bis zum 9. Januar 1972 ruhte (§ 189 RVO). Da er während der Zeiten, in denen er innerhalb der 1., 2. und 3. Blockfrist kein Krankengeld erhalten hat, freiwilliges Mitglied der Beklagten war, steht eine unterbrochene und vor allen Dingen bei Beginn der 4. Blockfrist fehlende Mitgliedschaft der hier streitigen erneuten Zahlung des Krankengeldes mit Beginn der 4. Blockfrist ebensowenig entgegen, wie eine zwischenzeitliche länger dauernde Arbeitsfähigkeit (BSGE 45, 11, 13, 51, 287).
Zutreffend hat das LSG auch angenommen, daß gesetzlich normierte Tatbestände, die den unbegrenzten Krankengeldbezug im Sinne von § 183 Abs 2 RVO wegfallen lassen, begrenzen oder zum Ruhen bringen, nicht erfüllt sind. Der Kläger hat keine der in §§ 183 Abs 3 bis 6, 189 RVO genannten Leistungen bezogen. Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge sind ebenso wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 SGB IV), sondern Leistungen, die gerade deshalb gewährt werden, weil keine entgeltliche Beschäftigung mehr ausgeübt wird. Die Beklagte hat dem Kläger auch richtigerweise keine Frist gesetzt, um einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen oder Altersruhegeld zu stellen (§ 183 Abs 7 und 8 RVO), weil solche Anträge wegen nicht vorhandener Versicherungszeiten in der Rentenversicherung aussichtslos gewesen wären.
Dem Anspruch des Klägers auf erneute Zahlung des Krankengeldes mit Beginn der 4. Blockfrist stehen auch keine sonstigen Hinderungsgründe entgegen. Der Krankengeldanspruch ist nach der am 1. August 1961 in Kraft getretenen Neufassung des § 183 RVO (Art 1 Nr 4, Art 9 des Gesetzes vom 12. Juli 1961 - BGBl I, 913) nicht mehr zeitlich begrenzt. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird die Zahlung lediglich innerhalb von je 3 Jahren für jeweils 78 Wochen unterbrochen. Sind daher die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs erfüllt, so lebt dieser grundsätzlich bei Beginn einer jeden neuen Blockfrist wieder auf, jedenfalls wenn, wie hier, bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter bestanden hat. Der reine Zeitablauf oder auch das Erreichen eines bestimmten Lebensalters führen nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht - anders als etwa nach § 100 Abs 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) beim Arbeitslosengeld - zum Wegfall des Krankengeldanspruchs. Nach dem der Regelung in § 183 Abs 3 bis 8 RVO zugrundeliegenden Rechtsgedanken sind Versicherte, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zwar endgültig aus ihrem bisherigen Erwerbsleben ausgeschieden. Der Wegfall oder die zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruches setzen aber den tatsächlichen Bezug dieser Leistungen voraus, dh mit dieser Regelung soll nur der Doppelbezug von Leistungen aus der Renten- und Krankenversicherung mit jeweils derselben Zweckbestimmung verhindert werden. Wer Leistungen, die den völligen Lohnausfall ersetzen sollen, aus der Rentenversicherung oder diesen gleichartige Leistungen (BSGE 49, 136, 139 ff mwN) bezieht, soll daneben kein oder nur Krankengeld für 6 Wochen erhalten, weil auch das Krankengeld dieselbe Lohnersatzfunktion hat.
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1229 Abs 1 RVO = § 6 Abs 1 AVG) sind sogar Bezieher eines Altersruhegeldes, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit. Sie sind vielmehr nach § 165 Abs 1 Nr 1 oder 2 RVO voll in die Krankenversicherungspflicht einbezogen und nicht Mitglieder der Rentnerkrankenversicherung nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO (§ 165 Abs 6 RVO). Für sie ist der Krankengeldanspruch nicht generell ausgeschlossen. Mit der Neufassung des § 182 Abs 2 Nr 2 Satz 2 RVO durch das Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S 1205) ist auch der grundsätzliche Ausschluß des Krankengeldanspruchs für Mitglieder der Rentnerkrankenversicherung (§ 165 Abs 1 Nr 3 RVO) weggefallen. Gleichzeitig ist in § 183 Abs 4 RVO die Definition des "Regellohns" neugefaßt worden. Anstelle von "... entgangenen regelmäßigen Entgelts ..." heißt es "... entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt ...". In § 182 Abs 6 RVO nF ist dementsprechend bestimmt, daß bei Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regellohn der Grundlohn gilt, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war, wobei neben einmaligen Leistungen Zahlbeträge von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsleistungen außer Betracht bleiben. Danach haben Rentner, für die ein Grundlohn auch nach ihrem Arbeitseinkommen festgesetzt wird, anstelle des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen Arbeitseinkommens Anspruch auf Krankengeld (BT-Drucks 9/458 zu Art 2 Nr 3 S 35). Die Grundkonzeption des Gesetzes ist damit nicht geändert, sondern bestätigt (Peters/ Mengert, Handbuch der Krankenversicherung Stand Mai 1983 § 182 S 17/319), daß nämlich Arbeitsentgelt und jetzt auch Arbeitseinkommen, das von versicherten Rentnern erzielt wird, grundsätzlich durch Krankengeld ersetzt wird, wenn es wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Mit diesem Grundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, daß, wie das LSG meint, der Krankengeldanspruch bei bestehender Mitgliedschaft in einer Krankenkasse allein mit der Vollendung des 65. Lebensjahres wegfällt. Ein Versicherter wird zwar in der Regel, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Altersruhegeld haben. Er scheidet aber auch aus der Rentenversicherungspflicht nur bei tatsächlichem Bezug von Altersruhegeld aus (§ 1229 Abs 1 Nr 1 RVO). Die Krankenversicherungspflicht besteht jedoch weiter. Solange daher das Gesetz in § 183 Abs 2 RVO dem Versicherten einen zeitlich unbegrenzten Krankengeldanspruch gibt, ist es nicht möglich, diesen Anspruch zeitlich mit der Begründung zu begrenzen, daß der krankheitsbedingte Verlust der Fähigkeit Erwerbseinkommen zu erzielen, mit dem Eintritt in das "Rentenalter" nur noch von der Rentenversicherung, nicht aber von der Krankenversicherung auszugleichen oder zu ersetzen ist. Denn die Krankenversicherung schützt sogar den Altersrentner, der weiteres Erwerbseinkommen erzielt, gleichermaßen gegen den krankheitsbedingten Verlust an Erwerbsfähigkeit wie jeden anderen Versicherten. Der Krankengeldanspruch kann, solange die Voraussetzungen des § 183 Abs 3, 4, 7 oder 8 RVO nicht erfüllt sind, allerdings dadurch enden, daß die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die Folge der Krankheit ist, die den Anspruch ausgelöst hat.
Auch die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers schließen seinen weiteren Krankengeldanspruch nicht aus. Sie sind keine dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichstehende Leistungen. Sie schließen nicht, wie bei aktiven Beamten, die Versicherungspflicht aus (§ 1229 Abs 1 Nr 3 RVO, § 6 Abs 1 Nr 3 AVG, § 169 Abs 1 RVO), sondern geben dem Beschäftigten nur die Möglichkeit, sich sowohl von der Renten- als auch von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 1230 Abs 1 RVO, § 7 Abs 1 AVG, § 173 RVO). Macht der Beschäftigte von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so ist er ebenso versichert, wie jeder andere versicherungspflichtig Beschäftigte. In der Rentenversicherung besteht für ihn die Möglichkeit durch Beiträge die Voraussetzungen für Leistungen (insbesondere Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld) zu schaffen, die neben den Versorgungsbezügen gewährt werden. Die Krankenversicherung gewährleistet ihm vollen Versicherungsschutz, der in Bezug auf das Krankengeld nur in derselben Weise begrenzt ist, wie auch bei anderen Versicherungspflichtigen. Beeinflussen die aus einer früheren versicherungsfreien beamtenrechtlichen Beschäftigung erworbenen Versorgungsbezüge die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, so können sie auch keine Auswirkungen auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben, insbesondere nicht zum Wegfall oder zur zeitlichen Begrenzung des Krankengeldes entsprechend § 183 Abs 3 und 4 RVO führen. Das "Versicherungsleben" des früheren Beamten beginnt je nachdem, ob oder in welchem Versicherungszweig er sich befreien läßt, in der jeweiligen Versicherung mit der Aufnahme der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung, oder setzt sich in der Rentenversicherung fort, soweit noch wirksame Versicherungszeiten aus früheren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen vorhanden sind. Der Schutz gegen den Verlust an Erwerbsfähigkeit folgt sowohl in der Renten- wie auch in der Krankenversicherung aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder der freiwilligen Versicherung (Beitrittsberechtigung), nicht aber aus anderen Sachverhalten, die von dem System der Sozialversicherung nicht erfaßt werden. Die Tatsache, daß es das Gesetz den Beziehern von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen freistellt, sich von der Renten- und/oder Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen, führt nicht dazu, diese Versorgungsbezüge den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen. Das Gesetz geht nicht davon aus, daß versicherungspflichtig beschäftigte Empfänger solcher Versorgungsbezüge nicht in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen sind. Die Befreiungsmöglichkeit trägt nur dem Umstand Rechnung, daß, insbesondere bei älteren Pensionären, Beitragsleistungen vermieden werden können, die vor allem in der Rentenversicherung zu keinen oder nur geringen Rentenansprüchen führen. Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob ein arbeitsunfähig erkrankter Pensionär deshalb keinen Anspruch auf Rente oder Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, weil er sich von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen, oder weil er trotz Beitragsleistung nicht die erforderlichen Versicherungszeiten hat. Nur wenn er tatsächlich einen Rentenanspruch hat, beeinträchtigt das seinen Krankengeldanspruch nach § 183 Abs 3, 4, 7 und 8 RVO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1658921 |
Breith. 1984, 548 |