Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegekind. geistige Behinderung. Alter des Pflegekindes. Alter der Pflegeeltern. Altersunterschied. ideelle Dauerbindung. Arbeit im Betrieb der Pflegeeltern. Anstaltsaufenthalt. Eingliederungshilfe. Leistungen nach dem BSHG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschäftigung einer schwerbehinderten Person im Betrieb der Pflegeeltern steht der Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses iS von § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 2 BKGG nicht entgegen.
2. Die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des BSHG an die behinderte Person schließt das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses nicht aus.
Normenkette
BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BSHG §§ 39, 103 Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.06.1991; Aktenzeichen L 3 Kg 448/89) |
SG Reutlingen (Entscheidung vom 24.11.1988; Aktenzeichen S 5 Kg 1538/88) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für zwei Pflegekinder hat.
Er betreibt zusammen mit seiner Ehefrau und deren Schwester ein Erholungsheim in W.V. Mit seiner Klage macht er einen Anspruch auf Kindergeld für zwei volljährige, geistig behinderte Frauen geltend, die er als seine Pflegekinder ansieht. Hierbei handelt es sich einmal um die 1948 geborene … H. J., die den geistigen Reifestand eines 10-jährigen Kindes erreicht hat. Zu ihrer eigenen Familie hat sie wenig Kontakt. Sie war seit 1968 – bis auf einen abgebrochenen Aufenthalt in einer anderen Pflegefamilie – vollstationär in der Anstalt St. … untergebracht und kam 1984 in die Familie des Klägers. Zum anderen nahm der Kläger die 1952 geborene … E. A. in seine Familie auf. Auch sie war vollstationär in der Anstalt St. untergebracht gewesen und hatte dort die Sonderschule für geistig Behinderte besucht. Bei der Schulentlassung hatte sie den geistigen Reifestand eines 6- bis 7-jährigen Kindes. Anschließend arbeitete sie in einem Diakonissenerholungsheim. In die Familie des Klägers kam sie 1987.
Die Frauen sind im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) beim Kläger untergebracht. Hierüber wurde zwischen dem Kläger und der Anstalt St. ein Familienpflegevertrag geschlossen. Für H. J. bezieht der Kläger ein monatliches Betreuungsgeld von 565,– DM, mit welchem ihr Lebensbedarf zu decken und ihr ein Taschengeld von 200,– DM zu zahlen ist. Für E. A. wird Betreuungsgeld wegen deren Vermögensverhältnisse nicht gezahlt. Sie erhält vom Kläger wegen ihrer extremen Langsamkeit ein Taschengeld von 100,– DM. Beide Frauen helfen mit bei Arbeiten in der Küche sowie bei der Hausreinigung. Sie bedürfen hierbei ständiger Anweisung und Überwachung; während der Freizeit ist Betreuung erforderlich.
Die Beklagte gewährt dem Kläger für seine drei eigenen Kinder Kindergeld. Seinen im Juli 1988 gestellten Antrag, ihm auch für E. A. und H. J. Kindergeld zu gewähren, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21. Juli 1988). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Aufnahme von Erwachsenen in eine Familie begründe kein Pflegekindschaftsverhältnis, und zwar auch dann nicht, wenn der Pflegling hilflos sei und betreut werden müsse. Anderenfalls begründe jedes Pflegeverhältnis ein Pflegekindschaftsverhältnis (Widerspruchsbescheid vom 17. August 1988).
Das Sozialgericht (SG) hat die gegen die Bescheide erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger sei gehindert gewesen, ein rechtlich relevantes Pflegekindschaftsverhältnis zu den Frauen zu begründen, weil diese bei ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG untergebracht worden seien. Damit sei die rechtliche Verantwortung bei der Anstalt St. geblieben; ihr habe Begründung, Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses obgelegen (Urteil vom 28. November 1988).
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 25. Juni 1991), weil kein Pflegekindschaftsverhältnis vorliege. Ein solches sei zwar nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil Eingliederungshilfe gewährt werde; auch hätten Motive religiös-sittlicher Art bei der Aufnahme der Behinderten in die Familie des Klägers mitgewirkt. Im Vordergrund stehe der Aspekt betreuten Arbeitens gegenüber den Erziehungsaufgaben. Der geringe Altersunterschied lasse nur schwerlich das Entstehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Annahme des LSG, erwerbswirtschaftliche Gründe, nämlich die erwartete Arbeitsleistung, hätten bei der Aufnahme der Frauen in seine Familie eine Rolle gespielt. Zum Ausschluß eines Pflegekindschaftsverhältnisses sei jedenfalls ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erforderlich. Die Mitarbeit der Frauen im Betrieb habe nie das Maß überschritten, in welchem ein gesundes Kind im Wirtschaftsbetrieb der Eltern mithelfe. Tatsächlich habe die Arbeit der behinderten Frauen, die dauernd angeleitet und beaufsichtigt werden müßten, keinen wirtschaftlichen Wert. Aus dem Familienpflegevertrag ergebe sich im übrigen, daß die Arbeitsleistung der Behinderten geringer sei als der durch sie verursachte Betreuungsaufwand, weshalb schließlich auch Familienbetreuungsgeld gewährt werde. Man müsse im Grunde den tatsächlichen Wert der Arbeitsleistung der Frauen ermitteln und mit den Pflegeleistungen des Klägers vergleichen.
Die Auffassung des LSG, der geringe Altersunterschied zwischen dem Kläger und den Frauen lasse ein Pflegekindschaftsverhältnis nur schwerlich zu, widerspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Hiernach stehe das Lebensalter von Pflegekind und Berechtigten der Begründung einer familienähnlichen Bindung nicht entgegen, wenn der zu Pflegende in seiner geistigen Entwicklung einem Kinde gleichsteht.
Im übrigen gebe es keine Eingriffsrechte der Anstalt St. aus dem Pflegevertrag. Er stünde daher einem familienähnlichen Band mit den Pfleglingen nicht entgegen. Es gehe vielmehr um Schutzvorschriften zu Gunsten der Behinderten, die nur bei auftretenden Schwierigkeiten wirksam würden.
Der Kläger beantragt dem Sinne nach,
- das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. November 1988 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 1991 aufzuheben und
- die Beklagte zu verurteilen, für die Pflegekinder H. J. geb. 13. September 1948, und E. A. geb. 25. Oktober 1952, ab 1. Juli 1988 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren; hilfsweise,
- die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Die Arbeitsleistung der behinderten Frauen sei nach dem Pflegevertrag wesentlicher Bestandteil des mit dem Kläger zustande gekommenen Betreuungsverhältnisses. Auch die spätere Umwandlung der Familienpflege in ein Arbeitsverhältnis sei bereits vorgesehen. Diese Zielsetzung sei mit einer typischen Eltern-Kind-Beziehung unvereinbar. Vielmehr sei von Anfang an die gesellschaftliche Eingliederung der Behinderten, und zwar in einen Beruf, bezweckt gewesen.
Dem geringen Altersunterschied zwischen dem Kläger und den behinderten Frauen komme hier deshalb Bedeutung zu, weil die ansonsten für eine familienähnliche Beziehung charakteristischen Elemente der Aufsicht, Erziehung und Betreuung bei volljährigen Pflegekindern zurückträten.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis gegeben haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Die Revision des Klägers ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen lassen eine abschließende Entscheidung des Senats nicht zu.
Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für die behinderten Frauen H. J. und E. A. setzt voraus, daß diese Pflegekinder iS des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind. Hierunter sind Personen zu verstehen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längerer Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen ihnen und ihren leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
Ein familienähnliches Band erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, daß das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und den Pflegeeltern durch ein Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis auf der Grundlage einer ideellen Dauerbindung gekennzeichnet ist (BSGE 69, 191 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 16 mit umfangreichen Nachweisen). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, läßt sich aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nur zum Teil entscheiden.
Zwischen dem Kläger und den behinderten Frauen besteht ein Aufsichtsverhältnis. Er beschäftigt sie in seiner Nähe und hat sie während des gesamten Tagesablaufs im Auge. Die Frauen bedürfen dieser ständigen Aufsicht beim Arbeiten und während der Freizeit. Zwar sind E. A. und H. J. volljährig; infolge ihrer geistigen Behinderung befinden sie sich jedoch auf dem Reifestand eines 6- bis 7-jährigen (E. A.) bzw 10-jährigen (H. J.) Kindes. Aus diesem Grunde obliegt dem Kläger auch weitgehend die Erziehung der beiden Frauen. Dabei mögen der Erziehung erwachsener, geistig behinderter Personen Grenzen gesetzt sein, weil pädagogische Maßnahmen die übliche Entwicklung vom Kind zum selbständigen, erwachsenen Menschen nicht ohne weiteres gewährleisten. Das Pflegeverhältnis schafft aber durch die Einbindung der Frauen in Haus und Erholungsheim die Chance, die bei ihnen vorhandenen Möglichkeiten und Bereitschaften zu aktivieren, das vorhandene Maß an Fähigkeiten zu nutzen und sie so nach Möglichkeit in die Gesellschaft einzugliedern (s. dazu § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Zwischen dem Kläger und den Frauen besteht insoweit auch ein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis.
Diesem Betreuungsverhältnis stünde nicht entgegen, wenn „die rechtliche Verantwortung bei der Anstalt St. geblieben ist”, wie das SG in seinem Urteil meint. Auch wenn es zutreffen sollte, daß die Anstalt die beiden Frauen in dem von § 103 Abs. 2 BSHG umrissenen Umfang weiterhin zu betreuen hätte – das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen –, wäre hierdurch ein tatsächliches Betreuungsverhältnis mit dem Kläger nicht ausgeschlossen. § 103 Abs. 2 BSHG regelt, wann – noch – von einem Anstaltsaufenthalt gesprochen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die Anstalt die Betreuung der Pfleglinge sicherstellt. § 103 Abs. 2 BSHG verlangt kein besonderes Betreuungsverhältnis der betreffenden Einrichtung selbst; vielmehr ist lediglich dessen anderweitige Sicherstellung vorgeschrieben. Diese Verpflichtung hat die Anstalt durch den Abschluß des Vertrages mit dem Kläger erfüllt. Auf diese tatsächlichen Umstände kommt es aber bei der Beantwortung der Frage nach dem Bestehen eines Pflegschaftsverhältnisses allein an.
Nicht ausreichend erweisen sich allerdings die Feststellungen des LSG für die Entscheidung, ob das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis auch auf der Grundlage einer ideellen Dauerbindung beruht. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist bei der Beurteilung der hierfür maßgeblichen Umstände nicht allein auf die äußeren Lebensbedingungen abzustellen, sondern darauf, ob das Pflegekind in der Familie der Pflegeeltern eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und Heimat findet. Das Pflegekind darf nicht nur Kostgänger sein, es muß vielmehr „wie zur Familie gehörig” angesehen und behandelt werden. Zwar ist dabei der psychischen Verfassung des Pflegekindes, insbesondere einer eventuellen Unfähigkeit zu eigener Lebensgestaltung, im Einzelfall Bedeutung beizumessen; dazu hat das LSG festgestellt, daß die beiden geistig behinderten Frauen praktisch im gesamten Alltag, bei Tätigkeiten im Haus wie in der Freizeit der Anweisung und Unterstützung bedürften. Ob die Frauen aber deshalb schon wie zur Familie gehörig behandelt werden, kann aus diesen Umständen allenfalls mittelbar geschlossen werden. Die Führung und Anleitung von E. A. und H. J. in Haus und Geschäft mag ein hohes Maß von persönlicher Zuwendung verlangen. Um aber ein Pflegekindschaftsverhältnis annehmen zu können, müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Zugehörigkeit zur Familie deutlich machen. So kommt es nach Überzeugung des Senats zB auf die Wohn- und Lebensverhältnisse der beiden Frauen in der Familie des Klägers und dabei insbesondere darauf an, ob diese Verhältnisse denjenigen leiblicher Kinder in etwa entsprechen, und wie die persönlichen Beziehungen zwischen den behinderten Frauen und der Familie des Klägers im allgemeinen gestaltet sind, ob Frau J. und Frau A. gleichberechtigt am Familienleben teilnehmen, ob sie zB mit der Familie gemeinsam ihre Mahlzeiten einnehmen.
Einer ideellen Dauerbindung widerspricht nicht, daß den Frauen Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG gewährt wurde. Es ist zu beachten, daß das Pflegekindschaftsverhältnis ein tatsächliches Verhältnis ist und sonstige Beziehungen rein rechtlicher Art dies ebensowenig begründen wie beseitigen können (siehe BFHE 57, 186).
Der erkennende Senat hält entgegen der Auffassung des LSG mit der Annahme einer ideellen Dauerbindung für vereinbar, daß der Kläger H. J. und E. A. im Haus und Geschäft mithelfen läßt. Die Eingliederung der beiden Frauen in seinen Wirtschaftsbetrieb erfordert zwar – für sich genommen – weder eine Aufnahme in den Haushalt noch ihre Integration in die Familie. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Eingliederung in einen Wirtschaftsbetrieb in jedem Falle das Vorhandensein eines Pflegekindverhältnisses zwischen dem Unternehmer und der Arbeitnehmerin ausschließt, geht das LSG zutreffend von dem in § 39 Abs. 3 BSHG niedergelegten Grundgedanken aus. Dies war hier vor allem auch um des Willen geboten, weil für die beiden behinderten Frauen Leistungen nach § 39 Abs. 1 BSHG erbracht werden. Diese sollen dazu beitragen, „dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung … einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen …”. In dieser Vorschrift kommt der allgemein in der Gesellschaft vorhandene Wille zum Ausdruck, auch Behinderte, soweit dies möglich ist, sinnvoll zu beschäftigen. Dies gilt um so mehr bei behinderten Personen, deren geistige Entwicklung hinter der gesunder Personen zurückgeblieben ist. Insbesondere solche Behinderte, welche beim Fehlen einer Behinderung schon längst in einen Arbeitsprozeß eingegliedert wären, weil sie ein entsprechendes Alter haben, müssen nach dem allgemeinen Verständnis der Behindertenarbeit in der Gesellschaft soweit als möglich an Dienste und Verrichtungen herangeführt werden, durch welche Ausdauer und Verantwortung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten begründet oder gefördert werden. Nach der Überzeugung des erkennenden Senats ist es bei der beschriebenen Haltung gegenüber den Behinderten in der Gesellschaft nicht angängig, „Erziehungsaufgaben” und „betreutes Arbeiten” als Gegensätze zu verstehen. Vielmehr kann das eine, nämlich die Erziehung, in der Form betreuten Arbeitens stattfinden oder beides sich gegenseitig ergänzen. Die körperliche, altersgemäße und geistige Entwicklung von Behinderten bestimmt den Rahmen, für die in § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG niedergelegten Aufgaben. Menschen in einem Alter wie die vom Kläger betreuten beiden Frauen können nicht allein nach ihrem geistigen Entwicklungsstand betrachtet und so immer weiter von der Entwicklung gesunder Menschen abgekoppelt werden. Vielmehr ist es sachgerecht, ihnen angemessene Tätigkeiten zuzuweisen und sie in deren Ausübung zu schulen und ausdauerhaft zu betreuen. Demzufolge widerspricht die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, wonach die beiden behinderten Frauen auch in den Wirtschaftsbetrieb des Klägers aufgenommen worden sind, unter den hier zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnissen der Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses gerade nicht. Auf dieser Grundlage bedarf die nicht durch tatsächliche Feststellungen gestützte Auffassung des LSG einer Überprüfung, wonach der Erziehungsbereich angesichts der geistigen Entwicklung der beiden Frauen gegenüber dem „Aspekt des betreuten Arbeitens” untergeordnet sein soll.
Nicht zu teilen vermag der Senat schließlich die Meinung des LSG, der geringe Altersunterschied zwischen dem Kläger und den beiden Frauen lasse die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses nur schwerlich zu. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 7. August 1991, also nach Verkündung des angefochtenen Urteils des LSG vom 25. Juni 1991, bereits seine gegenteilige Auffassung ausführlich dargestellt. Danach kann ein Pflegekindschaftsverhältnis iS des BKGG auch begründet werden, wenn sich die körperlich und geistig behinderten Personen bereits im Erwachsenenalter befinden. Der Senat hat darüber hinaus dargelegt, daß bei einem Personenkreis, zu welchem auch die beiden Frauen gehören, die Pflegeeltern jünger als die Pfleglinge sein dürfen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest, zumal da an ihr irgendwelche Kritik bisher nicht geübt worden ist. Der Senat verweist daher insoweit auf sein Urteil (BSGE 69, 191 ff).
Das LSG wird nunmehr abschließend prüfen und entscheiden, ob die beiden Frauen wie Kinder in der Familie des Klägers leben. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens befinden.
Fundstellen