Beteiligte
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 9. Mai 1993 zu entschädigen.
Die im Jahre 1959 geborene Klägerin war seit Januar 1990 Mitglied des Reit-, Fahr- und Tennisvereins L. e.V. und seit April 1990 Übungsleiterin der von diesem Verein unterhaltenen Voltigiergruppe sowie seit März 1991 zweite stellvertretende Vorsitzende des Vorstands, der nach der Vereinssatzung ua die laufenden Geschäfte führt. Zu den Zwecken und Aufgaben des Vereins gehören nach dessen Satzung die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, jedoch insbesondere der Jugend im Rahmen einer gezielten Jugendarbeit und -pflege durch Reiten, Fahren, Voltigieren und Tennisspielen, eine qualifizierte Ausbildung von Reitern, Fahrern, Tennisspielern und der verwendeten Pferde sowie ein möglichst breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssportes. Der Verein beschäftigt keine Personen gegen Entgelt; für die Übungsleiter im Bereich Reiten und Voltigieren werden lediglich Aufwandsentschädigungen gezahlt.
Am 9. Mai 1993 nahm die Klägerin aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, an dem sie selber beteiligt war, mit der von ihr zu betreuenden Voltigiergruppe an einem von einem anderen örtlichen Sportverein organisierten Festumzug teil. Für diese Teilnahme, die etwa eine halbe Stunde dauern sollte, war eine finanzielle Gegenleistung nicht vorgesehen. Als beim Wenden des Zuges die voranmarschierende Blaskapelle in Höhe der Pferdegruppe mit dem Spielen einsetzte, scheute das von der Klägerin geführte Vereinspferd. Die Klägerin stürzte und wurde durch einen Huftritt des Pferdes schwer verletzt.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1996 und Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1996 lehnte die Beklagte es ab, der Klägerin aus Anlaß dieses Ereignisses Entschädigungsleistungen zu bewilligen. Sie sei weder nach § 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als Beschäftigte versichert gewesen, noch sei sie wie eine Beschäftigte iS des § 539 Abs 1 RVO für ihren Verein tätig geworden; vielmehr habe sie bei der Teilnahme am Umzug ihre Mitgliedschaftspflichten erfüllt.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. November 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 22. Oktober 1998). Ein Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Verein iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO habe nicht bestanden. Auch sei die Klägerin nicht gemäß § 539 Abs 2 RVO wie eine aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherte tätig geworden, denn sie habe im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses aufgrund ihrer mitgliedschaftlichen Verpflichtung am Festumzug teilgenommen und damit den Zwecken des Vereins gedient, die sich ohne Öffentlichkeitsarbeit nicht erreichen ließen. Im übrigen habe sich die Teilnahme am Festumzug im üblichen, typischen Rahmen der Vereinsarbeit gehalten, insbesondere da es sich bei der Klägerin auch um ein Mitglied des Vorstandes gehandelt habe. Es komme nicht darauf an, daß sie in ihrer weiteren Funktion als Trainingsleiterin einer Voltigiergruppe möglicherweise Unfallversicherungsschutz genieße. Denn bei ihrer Teilnahme an dem Festumzug habe es sich nicht um eine Übungsstunde für die beteiligten Kinder und damit nicht um einen Auftritt als Übungsleiterin, sondern um die Darstellung des Vereins gehandelt.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 539 Abs 2 RVO. Sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als Trainerin und Übungsleiterin am Festumzug teilgenommen; die Teilnahme gehe über die mitgliedschaftlichen Pflichten hinaus. Sie sei gerade wegen ihrer Erfahrung und Kenntnis als Trainerin der am Umzug teilnehmenden Voltigiergruppe beauftragt worden. Gegen einen Versicherungsschutz spreche weder die Unentgeltlichkeit ihrer Teilnahme am Umzug, noch deren geplante Dauer, noch ihre Eigenschaft als Vorstandsmitglied.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 22. Oktober 1998 und das Urteil des SG Hildesheim vom 27. November 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie wegen des Ereignisses vom 9. Mai 1993 aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch, wegen des Unfalls vom 9. Mai 1993 aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt zu werden. Ihr Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der von ihr als Arbeitsunfall geltend gemachte Unfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII). Wie das LSG zutreffend entschieden hat, erlitt die Klägerin keinen Arbeitsunfall, als sie bei der Teilnahme an dem Festumzug verunglückte.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den eine Versicherte bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Das LSG hat zutreffend erkannt, daß die Klägerin weder zu dem nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, noch zu dem nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO versicherten Personenkreis gehörte. Ein Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO hat aufgrund der unangegriffenen Feststellungen des LSG, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 163 SGG), schon deshalb nicht vorgelegen, weil es hierzu an der ein solches Verhältnis kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit fehlte (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nrn 114 und 123, BSG Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 7/98 R - HVBG-Info 1999,1057).
Aber auch Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO ist im Unfallzeitpunkt zu verneinen. Danach sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die – was hier allein in Betracht kommt – wie ein in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Versicherter tätig werden. Dies erfordert eine ernsthafte, dem Unternehmen zu dienen bestimmte und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die unter solchen Umständen geleistet wird, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es bei einem Tätigwerden nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO nicht (BSGE 5, 168; 17, 211; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - BAGUV - RdSchr 71/88; zuletzt BSG Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 7/98 R - HVBG-Info 1999, 1057; Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII § 2 RdNr 841 f). Die hier zu beurteilende Führung der Voltigiergruppe durch die Klägerin beim Festumzug stellt zwar eine ernsthafte, dem Willen ihres Vereins entsprechende Arbeitsleistung dar. Diese stand jedoch nicht unter Versicherungsschutz; denn die Klägerin handelte aufgrund ihrer Pflichten als Vereinsmitglied, die durch den Vorstandsbeschluß vom 2. April 1993 konkretisiert worden sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schließt zwar die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO nicht von vornherein und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie eine Beschäftigte iS von § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO aus (BSGE 14, 1; 17, 211; 52, 11, 12 = SozR 2200 § 539 Nr 81; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 101, 114, 123; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 18; BSG Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 RU 43/80 - USK 8252; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - BAGUV-RdSchr 71/88; BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366; BSG Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 23/91 - USK 9204 sowie zuletzt insbesondere BSG Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 7/98 R - HVBG-Info 1999,1057, jeweils mwN).
Es ist aber zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Letzteres setzt indessen voraus, daß die Verrichtung entweder hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Art über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane und allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die zB auf gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen. Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter nach § 539 Abs 2 RVO gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 101, 114 und 123).
Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten – die dann auch durch einen Vorstandsbeschluss konkretisiert werden können – zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG im allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden (BSGE 52, 11, 14 = SozR 2200 § 539 Nr 81; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - BAGUV-RdSchr 71/88; BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn 18 und 41; BSG Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 7/98 R - HVBG-Info 1999, 1057; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 862; Schlegel in Schulin, HS-UV, § 14 RdNr 56), wie zB regelmäßige Arbeit zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen. Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten im allgemeinen dadurch, daß sie nach Art und Umfang nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern. Zur Vereinsübung gehören nach der Rechtsprechung des BSG Arbeiten in einem Umfang von drei bis vier Stunden (BSG SozR 2200 § 539 Nr 123; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - BAGUV-RdSchr 71/88), von sieben Stunden (BSG Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366) oder sogar von drei Wochen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 41). Dagegen wurden über diesen Rahmen hinausgehende umfangreichere Arbeitsleistungen (zB Bau eines Vereinsheimes s BSGE 14, 1 und BSG Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 RU 43/80 - USK 8252; Errichtung eines Vereinshauses eines Kleingartenvereins s BSG Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 3/91 - HV-Info 1992, 955; Neubau des Sportplatzgeländes und des Vereinshauses s BSG Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 - HVBG-Info 1994, 413) nicht mehr als geringfügig angesehen. Die Grenze der Geringfügigkeit überschreiten kann eine Tätigkeit sowohl hinsichtlich ihres Umfanges als auch ihrer Art nach (BSG SozR 2200 § 539 Nr 101; BSG Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 7/98 R - HVBG-Info 1999, 1057). Ferner kann die Geringfügigkeit bei jedem Verein verschieden sein. Wenn die Bereitschaft der Vereinsmitglieder, Arbeiten für den Verein zu verrichten, größer ist, wird auch die Grenze, von der an der Verein diese Arbeiten allgemein aufgrund einer sich so entwickelnden Vereinsübung von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung verrichtet werden, höher liegen. Allgemein betrachtet ist die Grenze der Geringfügigkeit dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß vergleichbarer Aktivitäten abhebt, das die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (vgl BSG Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 7/98 R - HVBG-Info 1999, 1057; BSG SozR 2200 § 539 Nr 101).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem Festumzug lediglich Pflichten eines Vereinsmitgliedes erfüllt. Auch wenn eine derartige Beteiligung an Umzügen anderer Vereine nicht ausdrücklich in der Vereinssatzung vorgesehen ist, liegt sie im Rahmen der Zwecksetzung des Vereins. Wie das LSG mit Recht ausgeführt hat, ist die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit, die mit dieser Beteiligung bewirkt wird, untrennbar mit den in der Satzung beschriebenen Vereinszwecken verbunden. Ohne eine Darstellung in der Öffentlichkeit ist es allgemein für Sportvereine schwierig, die für die Erfüllung dieser Zwecke erforderliche Zahl an Mitgliedern zu erreichen oder zu halten. Ferner ist sie für die Bereitschaft Dritter wichtig, den Verein durch Spenden zu unterstützen. Schließlich fördert sie auch den sportlichen Ehrgeiz der Vereinsmitglieder, die an dem Umzug teilnehmen und dabei ihr im Verein erlerntes Können in der Öffentlichkeit zeigen dürfen. Dies gilt insbesondere für die hier in Betracht kommende Pferdesportart des Voltigierens. Diese Sportart hat jedenfalls einen geringeren Bekanntheitsgrad als andere Sportarten wie etwa Fußball, Tennis oder Springreiten und bedarf daher um so mehr der Darstellung in der Öffentlichkeit, um dadurch einen höheren Bekanntheitsgrad zu erlangen, durch den seinerseits diese Sportart wieder gefördert wird. Unabhängig hiervon diente die Teilnahme der Klägerin an dem von einem anderen Sportverein veranstalteten Umzug aber auch der Kontaktpflege mit den Mitgliedern jenes Sportvereins.
Auch in formaler Hinsicht lag die Teilnahme der Klägerin an dem Festumzug im Rahmen der Mitgliedschaftspflichten ihres Vereins. Ihr lag ein Beschluß des Vereinsvorstandes als dem für die Führung der laufenden Geschäfte zuständigen Vereinsorgans vom 2. April 1993 zugrunde, wonach die Voltigiergruppe unter Führung der Klägerin an dem Umzug teilnehmen sollte. Mit diesem Beschluß sind die Mitgliedschaftspflichten entsprechend den satzungsmäßigen Zielen des Vereins konkretisiert worden.
Die Teilnahme hielt sich auch in den für die Ausführung von Mitgliedschaftspflichten üblichen zeitlichen Grenzen; denn nach den bindenden und von der Revision nicht gerügten Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hätte die Teilnahme an dem Umzug ohne den Unfall nur eine halbe Stunde betragen. Selbst bei Hinzurechnung einer gewissen Vor- und Nachbereitungszeit kann nur von einer geringfügigen Tätigkeit gesprochen werden. Zudem handelte es sich nicht um eine Arbeitsleistung, die sich deutlich erkennbar von dem Maße abhebt, das Vereinsmitglieder üblicherweise für den Verein aufwenden, wobei hier zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß die Klägerin zweite stellvertretende Vorsitzende war, also eine hervorgehobene Position im Verein innehatte, die ihr qualitativ und quantitativ weitergehende und andere Mitgliedschaftspflichten auferlegt als „einfachen Mitgliedern” (s BSG Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 7/98 R - HVBG-Info 1999, 1057).
Mit Recht hat das LSG entschieden, daß es sich bei der Teilnahme an dem Umzug nicht um eine Übungsstunde für die beteiligten Kinder, also für die Klägerin nicht um die Durchführung von Traineraufgaben handelte, während derer sie möglicherweise unter Versicherungsschutz gestanden hätte. Zwar sind solche Aufgaben nicht auf die reinen Übungsstunden beschränkt, in denen insbesondere die für das Voltigieren erforderliche Technik in Theorie und Praxis gelehrt und verfeinert wird. Darüber hinaus hat ein Trainer gegebenenfalls auch die Wettkampfvorbereitungen zu planen, zu steuern und zu kontrollieren sowie während des Wettkampfes die Betreuung zu übernehmen. Ob die Klägerin im Zusammenhang von Wettkämpfen solche Aufgaben hatte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann die Beteiligung der Voltigiergruppe, an dem Festumzug, selbst wenn sie dabei sportliche Darbietungen gezeigt hat, nicht mit einem sportlichen Training oder Wettkampf gleichgesetzt werden. Hinzu kommt, daß die Klägerin nach den von der Revision nicht gerügten Feststellungen des LSG für die Teilnahme an dem Umzug keine finanzielle Gegenleistung erhalten hat, während sie in ihrer Funktion als Übungsleiterin im Bereich Voltigieren Aufwandsentschädigungen erhielt. Die Tätigkeit der Klägerin hat diesbezüglich nur insofern Bedeutung, als sie gerade als Vereinsmitglied Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Voltigierens mit der Voltigiergruppe hatte. Dies widerspricht aber dem Vorliegen einer Vereinsübung gerade nicht, denn die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu Arbeitsleistungen heranzuziehen, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß nicht alle Vereinsmitglieder, sondern nur ein Teil davon, die für bestimmte Tätigkeiten erforderliche persönliche oder fachliche Eignung besitzt. Wesentlich ist allein, ob der Verein erwarten kann, daß bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und Geeignete regelmäßig der Erwartung des Vereins auch nachkommen (BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 - BAGUV-RdSchr 71/88 sowie BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 18; Schlegel aaO, § 14 RdNr 55). So ist es hier. Der Verein erwartete von den in der Voltigiergruppe engagierten Vereinsmitgliedern unabhängig von ihrer Vereinsfunktion die Teilnahme am Festumzug, denn gerade diese besaßen die entsprechenden erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Tätigkeit der Klägerin hob sich auch nicht wesentlich von den Aktivitäten der Vereinsmitglieder ab, die geeignet waren, an dem Festumzug teilzunehmen. Im übrigen hat das BSG bei der Frage des Versicherungsschutzes von Vereinsmitgliedern nach § 539 Abs 2 RVO schon bisher nicht auf etwaige Fachkenntnisse oder die Gefährlichkeit der verrichteten Arbeiten abgehoben (vgl Urteil vom 29. April 1982 - 2 RU 83/80 - USK 82256 – Abnahme der Fallschirmspringerprüfung; Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366 – Abbau eines Festzeltes, SozR 2200 § 539 Nr 68 - Flughallenbau - und Nr 123 - Karnevalsfest – sowie Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 - HVBG-Info 1994, 413 Vereinsheimbau).
Versicherungsschutz nach anderen Vorschriften als § 539 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 RVO steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Insbesondere war sie im Unfallzeitpunkt nicht nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO versichert; denn ihre in diesem Zusammenhang allenfalls in Betracht kommende ehrenamtliche Tätigkeit als zweite stellvertretende Vorsitzende ihres Vereins stellt weder eine Tätigkeit für eine in der Vorschrift genannte öffentlich-rechtliche Institution dar, noch war der Festumzug – wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist – durch eine solche veranstaltet worden.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen