Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsveranlagung für den Zeitraum 1998-1999. Gefahrtarif 1998 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Gefahrklassenberechnung. Umlegung des Finanzbedarfs. Altlasten-Ost. Gesetzeslage ab dem 1.1.1995: Einbeziehung des Unfallrisikos. neue Gesetzeslage ab dem 1.8.2003: keine zwingende Berücksichtigung des Grades des Unfallgefahr. kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG
Leitsatz (amtlich)
Die Umlegung des Finanzbedarfs der Unfallversicherungsträger für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle nach dem Grad der Unfallgefahr verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (Abgrenzung von BSG vom 18.4.2000 – B 2 U 13/99 R = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 2).
Normenkette
SGB VII § 157 Abs. 3, § 159 Abs. 1 S. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 1, § 167 Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; EinigVtr Anlage I Kap. VIII J III Nr. 1 Buchst. c Abs. 8 Nr. 2; EinigVtr Anlage I Kap. VIII J; SGB VII § 215 Abs. 9 Fassung: 2003-07-24
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2003 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) ab dem Jahre 1998 und die Beiträge der Klägerin zu der BG für die Jahre 1998 und 1999. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist Mitglied der Beklagten. Diese erhob ihre Beiträge ab 1. Januar 1998 aufgrund ihres ab diesem Zeitpunkt geltenden Gefahrtarifs (im Folgenden: Gefahrtarif 1998), der für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung folgende Gefahrtarifstellen enthielt:
Gefahrtarifstelle |
Unternehmensart |
Gefahrklasse |
*Jedes Unternehmen wird zu den zwei Gefahrklassen 48 und 49 veranlagt. |
48* |
Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung – Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten |
0,57 |
49* |
Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung – Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 48 genannten Voraussetzungen erfüllen |
10,66 |
Insgesamt reichen die Gefahrklassen dieses Gefahrtarifes von 0,35 bis 45,40. Grundlage des Gefahrtarifs waren alle gezahlten Leistungen sämtlicher Versicherungsfälle sowie die beitragspflichtigen Entgelte der Jahre 1994 bis 1996 (so genannter Beobachtungszeitraum).
Mit Bescheid vom 31. März 1998 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49 ihres Gefahrtarifs 1998 mit den entsprechenden Gefahrklassen und legte letztere ihrem Beitragsbescheid für das Jahr 1998 vom 27. April 1999 zugrunde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1999 wurden die Widersprüche gegen den Veranlagungsbescheid und gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 1998 zurückgewiesen.
Während des sich anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) hat die Beklagte mit Beitragsbescheid für das Jahr 1999 vom 25. April 2000 weitere Beiträge gegenüber der Klägerin festgesetzt. Durch Urteil vom 20. März 2001 hat das SG die genannten Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Zusammenfassung aller nicht ausschließlich kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeiten in der Gefahrtarifstelle 49 sei aufgrund deren sehr unterschiedlichen Gefährdungsgrade nicht hinnehmbar, zumal diese Gefahrtarifstelle angesichts ihrer Größe weiter unterteilt werden könne. Der Berechnung der Gefahrtarifstelle 48 habe kein gesichertes Zahlenmaterial zugrunde gelegen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) mit Urteil vom 15. April 2003 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das LSG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß des Gefahrtarifs und der gesetzlichen Normen, auf denen er beruhe, gegen höherrangiges Recht sei nicht feststellbar. Die Bildung von nur zwei Gefahrtarifstellen für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Gefahrtarif 1998 der Beklagten sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei innerhalb der Gefahrtarifstelle 49 eine weitere Differenzierung nicht geboten gewesen. Die vom SG herangezogenen Tätigkeiten spielten für die Beurteilung des Gefährdungsrisikos keine nennenswerte Rolle. Die Gefahrklassen seien nachvollziehbar berechnet worden. Die Beklagte habe bei der Ermittlung des zugrunde liegenden Zahlenmaterials keine derartigen Fehler gemacht, dass die berechnete Belastungsziffer nicht als verwertbarer Maßstab für die Beurteilung der Unfallgefahr angesehen werden könne. Aus der Änderung der Definition der Gefahrtarifstellen vom Jahr 1994 auf das Jahr 1995 folge nichts anderes, zumal die Beklagte die gegebenen Korrekturmöglichkeiten genutzt habe. Ungenauigkeiten bei der Zuordnung der Lohnsummen müssten in Kauf genommen werden. Die Klägerin habe auch keine Hinweise auf ins Gewicht fallende Unrichtigkeiten geben können, sondern nur einen Verdacht geäußert. Bei dieser Sachlage bedürfe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beiträge seien auch zutreffend berechnet worden. Aus dem teilweisen Erlass von Beiträgen für bestimmte Unternehmen (hier der Profi-Fußballvereine) durch die Beklagte ergebe sich nichts anderes, weil dessen Überprüfung im vorliegenden Verfahren zu einer Popularklagemöglichkeit führen würde. Die Verteilung der so genannten Altlasten-Ost verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), denn eine Verteilung nach der Unfallgefahr sei systemgerecht. Im Übrigen handele es sich um einen geringen Betrag, wie die Übertragung einer Modellrechnung aus einem Parallelverfahren zeige.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Berechnung der Gefahrklassen verstoße gegen § 157 Abs 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Die Abgrenzung der Gefahrtarifstellen der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung sei im Beobachtungszeitraum nicht deckungsgleich gewesen und die Nacherhebung der Beklagten sei unverwertbar. Die Zuordnung der Lohnsummen zu den beiden Gefahrtarifstellen sei nicht korrekt erfolgt und das LSG habe entsprechende Beweisanträge verfahrensfehlerhaft übergangen. Die Verwaltung der Beklagten habe deren Vertreterversammlung nicht ordnungsgemäß informiert, so dass kein ordnungsgemäßer Beschluss der Vertreterversammlung über den Gefahrtarif vorliege. Die Berücksichtigung der Altlasten-Ost bei der Beitragsberechnung verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil die Klägerin aufgrund ihrer relativ hohen Gefahrklasse stärker als andere Unternehmen zu deren Finanzierung herangezogen werde. Entgegen dem Urteil des Senats vom 18. April 2000 – B 2 U 13/99 R – (SozR 3-8110 Kap VIII J Nr 1 Nr 2) gebe es keine “relative Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit” verfassungswidriger Vorschriften. § 157 Abs 2 SGB VII sei entgegen der Entscheidung des Senats vom 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1) ebenfalls verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20. März 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Veranlagungsbescheides als auch der Beitragsbescheide für die Jahre 1998 und 1999 zulässig. Denn neben dem Veranlagungsbescheid war der Beitragsbescheid für das Jahr 1998 auch Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1998 und wurde ebenfalls mit der Klage angefochten (vgl § 95 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Der Beitragsbescheid für das Jahr 1999 ist analog § 96 Abs 1 SGG in dieses Verfahren, das von Anfang an den Beitragsbescheid für das Jahr 1998 umfasste, mit einzubeziehen, weil er den Streitgegenstand nur um die Beiträge für ein Folgejahr erweitert und keine prozessökonomischen Gründe entgegenstehen, da keine unterschiedlichen Einwände gegen die Beitragsbescheide erhoben werden (BSGE 18, 93 f; 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 jeweils RdNr 8).
1. Die Veranlagung der Klägerin mittels Bescheid vom 31. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 ab dem Jahre 1998 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Der von der Beklagten der Veranlagung der Klägerin zugrunde gelegte, ab 1. Januar 1998 geltende Gefahrtarif 1998 der Beklagten ist hinsichtlich der zwischen den Beteiligten umstrittenen Gefahrtarifstellen 48 und 49 rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil des Senats vom 24. Juni 2003 – BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen). Dass der Gefahrtarif 1998 und die Rechtsgrundlagen, auf denen er beruht, entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Klägerin verfassungsgemäß ist, ergibt sich ebenfalls aus dieser Entscheidung (Bundessozialgericht ≪BSG≫ aaO, jeweils RdNr 30 f).
Die erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachte Behauptung der Klägerin, die Verwaltung der Beklagten habe deren Vertreterversammlung vor der Beschlussfassung über den Gefahrtarif 1998 nicht ordnungsgemäß informiert, ist unbeachtlich. Denn der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden, soweit dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht werden (§ 163 SGG). Neuer Sachvortrag ist daher im Revisionsverfahren in der Regel unzulässig (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 163 RdNr 4 ff; Mey, Die Revision, 2. Aufl 1997, VI, RdNr 367 ff). Dem Urteil des LSG sind keine Feststellungen zur Information der Vertreterversammlung der Beklagten vor der Beschlussfassung zu entnehmen und von Seiten der Klägerin sind über den neuen Sachvortrag hinaus insofern keine Rügen, dass zB bestimmter Vortrag ihrerseits vom LSG übergangen worden sei, vorgebracht worden.
Die von der Klägerin gegen die Berechnung der Gefahrklassen der Gefahrtarifstellen 48 und 49 erhobenen Rügen greifen nicht durch. Zwar sind die den jeweiligen Gefahrtarifstellen zuzuordnenden Gefahrklassen “aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten zu berechnen” (§ 157 Abs 3 SGB VII). Dass dies aber kein reiner Rechenakt ist, entspricht der bisherigen, vom Gesetzgeber (vgl BT-Drucks 13/2204 S 73, 110 ff) kodifizierten Praxis der Unfallversicherungsträger, die auch vom BSG (Urteil vom 18. Oktober 1994 – 2 RU 6/94 –, SGb 1995, 253 ff) gebilligt wurde (“kein bloßes Rechenwerk, sondern ein Zusammenfluss rechnerischer und wertender bzw gewichtender Faktoren” – “nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar”). Aufgrund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte bei Gefahrtarifen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 12) kann nicht jeder Fehler bei der Aufteilung der Lohnsummen oder Unfalllasten Beachtung finden, andererseits muss das Zahlenmaterial als solches gesichert sein. Entgegen dem Revisionsvorbringen wurden die Einwände gegen das der Berechnung zugrunde liegende Zahlenmaterial und vor allem die geänderte Definition der Gefahrtarifstellen in dem Urteil des Senats vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 26 f) geprüft mit dem Ergebnis, dass sich das Berufungsgericht im damaligen Verfahren aufgrund seiner ausführlichen Würdigung des Zahlenmaterials nicht zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen musste. Auch vorliegend hat das LSG sich mit den in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Vorgehensweise der Beklagten ausführlich beschäftigt und nachvollziehbar dargelegt, wieso es keine Veranlassung für eine weitere Beweiserhebung sah.
Soweit die Klägerin weitere Ermittlungen zu den Grundlagen der Gefahrklassenberechnung vermisst und meint, das Berufungsgericht habe seine Pflichten aus § 103 SGG verletzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn das Revisionsvorbringen gibt nichts dafür her, dass sich das LSG zu der beantragten Beweiserhebung hätte veranlasst sehen müssen. Durch die in Rede stehenden Ermittlungen sollte bewiesen werden, dass infolge falscher Zuordnung eines Teils der bei den Zeitarbeitsfirmen beschäftigen Arbeitnehmer für die Gefahrtarifstelle 49 eine erheblich zu hohe Gefahrklasse errechnet worden sei. Dieser Nachweis scheitert jedoch von vornherein an der Ungeeignetheit der benannten Beweismittel. Denn es ist nicht ersichtlich, wie durch ein Sachverständigengutachten, ein berufskundliches Gutachten, eine Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit oder ein versicherungsmathematisches Gutachten bewiesen werden soll, wie viel Prozent der Beschäftigten der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung durch die geänderte Definition der Gefahrtarifstellen von der Gefahrtarifstelle 48 nun der Gefahrtarifstelle 49 zuzuordnen waren. Soweit die von der Beklagten insofern erhobenen Daten zugrunde gelegt werden, hat die Klägerin nicht dargelegt, wieso eines dieser Beweismittel zu nachvollziehbaren anderen Ergebnissen als die Beklagte kommen soll. Soweit die Klägerin meint, die Daten könnten heute neu erhoben werden, mangelt es an einer Darlegung, wieso eine Datenerhebung heute zu richtigeren Zahlen führen soll, als die von ihr kritisierte zeitnähere Nacherhebung der Beklagten.
Nichts anderes gilt für die Beweisanträge der Klägerin, die näheren Umstände der Nacherhebung der Beklagten aufzuklären mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Befragung der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, hilfsweise durch Befragung derselben durch das Gericht sowie Vernehmung der Abteilungsleiterin Gefahrtarif der Beklagten. Bei einem Erfolg dieser Beweiserhebungen stände nach Auffassung der Klägerin fest, dass es zu falschen Zuordnungen von einer großen Anzahl von Beschäftigten gekommen sei, das Ergebnis der Nacherhebung unverwertbar geworden sei, die Berechnung der Gefahrklassen an einem schweren Fehler leide und nicht mehr nachvollziehbar sei. Dem kann so nicht gefolgt werden: Bei einer erfolgreichen Beweiserhebung stände zunächst höchstens die falsche Zuordnung einer Anzahl von Beschäftigten fest. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin in ihrem Beweisantrag verwandten Begriffe “gewerbliche” und “kaufmännische” Gefahrtarifstelle nicht den Beschreibungen der umstrittenen Gefahrtarifstellen 48 und 49 des Gefahrtarifs 1998 der Beklagten entsprechen, wodurch die vom LSG berücksichtigten Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Lohnsummen und der Nacherhebung der Beklagten eindrucksvoll belegt werden. Alle weiteren auf der Zuordnung der Lohnsummen aufbauenden Folgerungen, insbesondere zur Gewichtung möglicher Fehler, sind Fragen der Bewertung dieses zuvor genannten Ergebnisses, also Fragen der Beweiswürdigung, mit denen sich das LSG beschäftigt hat.
Zu dem weiteren Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, hilfsweise Vorlage der bei der Beklagten eingegangenen Fragebögen sowie Lohnsummenmeldungen der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wird schlicht ausgeführt, dass die Klägerin davon ausgeht, dass die Aussage eines Zeugen unrichtig war. Dies ist aber keine Darlegung, aufgrund der das LSG sich zu weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen, weil jegliche Begründung fehlt. Im Übrigen hat das LSG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es Unstimmigkeiten in der Datenlage gab, die Ergebnisse der Nacherhebung nicht hinreichend repräsentativ waren und keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass eine erneute Datenerhebung bezüglich der Jahre 1994 bis 1996 im Jahre 2003 zu genaueren Daten führen würde. Es hat die vorliegenden Beweise nachvollziehbar im Rahmen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gewürdigt. Gerade im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei der Erhebung des Zahlenmaterials um einen komplexen Vorgang gehandelt habe, hätte von ihr nachvollziehbar dargelegt werden müssen, auf welche Weise sichergestellt werden kann, dass die maßgeblichen Umstände der Wirklichkeit entsprechend rekonstruierbar sind, so dass ein darauf beruhendes Gutachten als geeignetes Beweismittel angesehen werden kann (vgl BSG SozR 3-1500 § 103 Nr 9). Zieht man – wie es das LSG getan hat – beispielsweise in Betracht, dass eine heutige Befragung keine besseren Ergebnisse als eine zeitnähere erbringen kann, so wird deutlich, dass heute noch weniger als zur Zeit der Nachbefragung der Beklagten im Jahr 1997 die Mängel einer derartigen Untersuchung mit der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Zuverlässigkeit behebbar sind. Insofern hat die Klägerin auch in der Revisionsbegründung keine weiterführenden Angaben gemacht.
2. Die Beitragsbescheide für die Jahre 1998 und 1999 sind rechtlich nicht zu beanstanden. In der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres als Umlage erhoben, die den Bedarf dieses Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beiträge decken muss (§ 152 Abs 1 SGB VII). Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind im hier vorliegenden Normalfall, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklasse (§ 153 Abs 1 SGB VII). Das diese Faktoren verbindende Element zur Berechnung des Beitrags des einzelnen Unternehmens ist der Beitragsfuß. Dieser wird (jährlich) durch die Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelt x Gefahrklasse) berechnet; der Beitrag des Unternehmens ist dann das Produkt aus seinen zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, seiner Gefahrklasse und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB VII).
Dass die Beklagte die einschlägigen Normen zur Beitragserhebung grundsätzlich eingehalten hat, wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie rügt jedoch, die Umlage der DDR-Altlasten nach dem Beitragsfuß verletze Art 3 Abs 1 GG. Mit diesen so genannten “DDR-Altlasten” oder “Altlasten-Ost” sind die Entschädigungsleistungen der Unfallversicherungsträger für die bis zum 31. Dezember 1990 in der DDR eingetretenen Arbeitsunfälle einschließlich Berufskrankheiten gemeint, die nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet J Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Nr 2 des Einigungsvertrages auf alle Unfallversicherungsträger nach einem Schlüssel verteilt wurden, der sich (vereinfacht) an deren Leistungsaufwendungen für Renten sowie dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt im Jahre 1989 orientierte. Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Finanzierung der Altlasten aus den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der DDR im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung und alleine durch die zu ihr beitragspflichtigen Unternehmen hat das BSG wiederholt bestätigt (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 1; SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 2 = SGb 2001, 254 ff mit zustimmender Anmerkung von Ulrich).
Wie das Landessozialgericht zutreffend entschieden hat, werden durch die Verteilung dieser Lasten auf die einzelnen Unternehmen im Rahmen der allgemeinen Beitragserhebung keine Grundrechte der Klägerin verletzt. Die Gesetzeslage für die Berechnungsgrundlagen zur Umlegung des auf die Versicherungsfälle des Beitrittsgebiets entfallenden Finanzbedarfs hat mehrfach gewechselt. Die ursprüngliche Regelung des § 1157 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), eingeführt durch Art 8 Nr 14 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606), erlaubte es den Unfallversicherungsträgern, während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr abzusehen. Ab dem 1. Januar 1995 galten sodann auch für die Verteilung der Altlasten-Ost die allgemeinen Grundsätze des § 725 Abs 1 RVO bzw später der §§ 153 Abs 1, 167 Abs 1 SGB VII, nach denen sich der von den Unternehmen aufzubringende Beitrag unter Zugrundelegung der im Gefahrtarif ausgewiesenen Gefahrklassen errechnet. Seit dem 1. August 2003 schließlich ist den Unfallversicherungsträgern erneut die Möglichkeit eingeräumt, bei der Berechnung des auf die Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet entfallenden Beitragsanteils von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr abzusehen (§ 215 Abs 9 SGB VII idF des Art 5 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 – BGBl I 1526).
Eine auf der Grundlage des früheren § 1157 Abs 1 RVO beschlossene Finanzierung nur nach der Summe der Arbeitsentgelte hat der Senat als rechtmäßig angesehen (BSGE 79, 23, 26 ff = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 1). Hinsichtlich der seit 1. Januar 1995 vorgeschriebenen und damit für die streitigen Beitragszeiträume der Jahre 1998 und 1999 obligatorischen Verteilung nach Maßgabe der Gefahrklassen und des Arbeitsentgelts hat er dagegen in einem Urteil vom 18. April 2000 (SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 2) verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat diese Bedenken im früheren Umfang nicht mehr aufrecht.
Entgegen dem Revisionsvorbringen verstößt es grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, wenn der Finanzbedarf für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Art 3 Abs 1 GG verletzt, “wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten” (so genannte neue Formel; vgl BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 76, 256, 329 f). Dabei legt das BVerfG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend BVerfGE 88, 87, 96 f; BVerfGE 105, 73, 110 f jeweils mwN). Dem wird die Finanzierung auch der Altlasten-Ost nach dem Verteilungsmaßstab des § 153 Abs 1 SGB VII gerecht, denn die ungleiche Belastung der Unternehmen lässt sich aufgrund des besonderen Finanzierungssystems der gesetzlichen Unfallversicherung sachlich begründen und das Gewicht der Rechtfertigungsgründe steht zur Bedeutung dieser Belastung in einem angemessenen Verhältnis.
Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften werden durch Beiträge der Unternehmer nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung aufgebracht, indem der gesamte Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres im Nachhinein auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt wird. Da es sich bei der Beitragserhebung der Unfallversicherungsträger um ein reines Umlageverfahren ohne Kapitalstock handelt, hatten die Unternehmen, die zB für das Jahr 1998 beitragspflichtig waren, alle Ausgaben der BG aus diesem Jahr zu finanzieren. Hierzu gehörten auch zB die Entschädigungen von Arbeitsunfällen aus dem Jahre 1960 – unabhängig davon, ob das für das Beispielsjahr 1998 beitragspflichtige Unternehmen damals schon bestand oder ob das Unternehmen, in dem sich damals der Unfall ereignete, im Jahr 1998 noch bestand und Beiträge zu der BG und damit für “seinen” Arbeitsunfall zahlte. Zwischen den Unternehmen untereinander sowie den Unternehmen (= Arbeitgeber) und den Versicherten (= Arbeitnehmer) besteht eine spezifische Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung nicht nur hinsichtlich des aktuellen Arbeitsunfalls- und Berufskrankheiten-Geschehens, sondern aufgrund des jährlichen Umlageprinzips und der ggf jahrzehntelang zu erbringenden Entschädigungsleistungen über entsprechend viele Jahre und letztlich Generationen hinweg (BSG SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 2). Von daher ist, wie der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, keine finanzielle Kompensation für die Übertragung dieser Altlasten-Ost geboten (BSG aaO).
Die besondere Umlagefinanzierung in der gesetzliche Unfallversicherung bedingt auch, dass der erwähnte Unfall aus dem Jahre 1960 bei der Beklagten und wohl auch den meisten anderen BGen für den aktuellen Beitrag des Unternehmens, in dem er sich damals ereignete, ohne Bedeutung ist. Die für die Beitragserhebung neben den Arbeitsentgelten entscheidende Gefahrklasse ist zwar “aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten” zu berechnen (§ 157 Abs 3 SGB VII). Entscheidend für diese Berechnung ist jedoch der Zeitraum, für den die Leistungen und Arbeitsentgelte gegenübergestellt werden. Vorliegend hat die Beklagte sich für eine Berechnung nach der so genannten Neulast entschieden und nur die Jahre 1994 bis 1996 als Beobachtungszeitraum der Berechnung der Gefahrklasse zugrunde gelegt. Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 25; als Beispiel zu den unterschiedlichen Belastungswirkungen: BSGE 43, 289 = SozR 2200 § 731 Nr 1), führt aber dazu, dass ältere Arbeitsunfälle für die Berechnung der aktuellen Gefahrklasse nicht berücksichtigt werden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die im Umlagejahr bestehenden Unternehmen aufgrund ihres Unfallgeschehens in dem erst kurze Zeit zurückliegenden Beobachtungszeitraum sowie ihrer aktuellen Entgeltsummen die Altlasten aus der Vergangenheit der letzten Jahrzehnte ihrer BG finanzieren. Dass dies schon ein Gleichheitsverstoß wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dagegen spricht auch, dass es sich nicht um personenbezogene Differenzierungsmerkmale handelt, nur mittelbare Auswirkungen auf Grundrechte, insbesondere auf Art 2 Abs 1, Art 12, 14 GG, über die erhöhte Beitragspflicht entstehen und es letztlich um sachverhaltsbezogene Merkmale geht, nämlich das Unfallrisiko und die Entgelthöhe für die Beitragsberechnung. Unfallrisiko und Entgelthöhe führen notwendigerweise aufgrund des Umlagesystems und dessen Berechnungsmodus “Neulast” dazu, dass Unternehmen, die heute eine hohe Summe an Arbeitsentgelten entrichten, stärker zu den Altlasten herangezogen werden, als Unternehmen mit einer geringen Entgeltsumme. Gleiches gilt für die Gefahrklasse als Ausdruck des aktuellen Unfallrisikos: Unternehmen, die im Beobachtungszeitraum ein hohes Unfallrisiko und eine hohe Gefahrklasse haben, tragen überproportional die hohen Altlasten von Unternehmen, die früher – vor dem der jetzigen Gefahrklassenberechnung zugrunde gelegten Beobachtungszeitraum – ein hohes Unfallrisiko hatten, das zu vielen heute noch zu bedienenden Entschädigungsfällen führte, aber mittlerweile ein niedrigeres Unfallrisiko und damit eine niedrigere Gefahrklasse haben (vgl nochmals das Beispiel in BSGE 43, 289 = SozR 2200 § 731 Nr 1). Dies ist aber eine Folge der dem Beitragssystem der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden speziellen Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen, vor allem der Unternehmen untereinander.
Wenn die heutigen Unternehmen über ihr in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommendes zeitnahes Unfallrisiko die Altlasten-West finanzieren, ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie ihnen zurechenbar sind, so ist nicht zu erkennen, wieso bei den Altlasten-Ost etwas Anderes geboten sein sollte. Die einzige insofern bestehende Besonderheit ist, dass die den Altlasten-Ost zugrunde liegenden Unfälle und Berufskrankheiten im Zuge der Wiedervereinigung nicht exakt dem jeweils eigentlich zuständigen Unfallversicherungsträger zugeordnet wurden, sondern nach dem oben dargestellten Schlüssel auf alle Unfallversicherungsträger unter Zugrundelegung der Geburtstage der Verletzten verteilt wurden. Hieraus ableitbare Verstöße gegen den Gleichheitssatz sind nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Diese Gleichstellung von Altlasten-Ost und Altlasten-West folgt auch aus der ungeteilten Heranziehung der heutigen Unternehmen im Beitrittsgebiet zur Umlage der Beklagten, weil anderenfalls die heutigen Unternehmen-Ost zwar die Altlasten-West voll mitfinanzieren müssten, ggf sogar verstärkt aufgrund einer hohen Gefahrklasse, für die Unternehmen-West aber hinsichtlich der Altlasten-Ost Sonderregelungen gelten würden.
Die bereits erwähnte Gesetzesänderung zum 1. August 2003, die es ermöglicht, zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr abzusehen (§ 215 Abs 9 SGB VII nF), zwingt nicht zu einer anderen Bewertung. Mit der Rückkehr zu der früheren, bis 1994 geltenden Regelung wollte der Gesetzgeber den vom Senat im Urteil vom 18. April 2000 (SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 2) geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifeln Rechnung tragen (vgl BT-Drucks 15/812 S 8 f). An der damaligen Einschätzung, dass rechtssystematische Gesichtspunkte verfassungsrechtliche Zweifel an einer Lastenverteilung unter Einbeziehung des Unfallrisikos grundsätzlich nicht auszuräumen vermögen, hält der Senat indessen nicht fest. Ob die für das vorliegende Verfahren maßgebende Regelung ungeachtet ihrer prinzipiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Einzelfällen zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen konnte und deshalb eine Ergänzung durch Härtefallklauseln oder Billigkeitsregelungen erfordert hätte (vgl BVerfGE 48, 102, 114 mwN; BVerfGE 68, 155, 173 f; BVerfGE 93, 165, 171), kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, da derartige konkrete Umstände von der Klägerin nicht behauptet wurden und aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für den Senat nicht erkennbar sind.
Die angegriffenen Beitragsbescheide sind schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte anderen Unternehmen angeblich zu Unrecht Beiträge erlassen und dadurch mittelbar eine Erhöhung der Beitragsschuld der Klägerin bewirkt hat. Eine Überprüfung des von ihr beanstandeten Vergleichs zwischen der Beklagten und dem Deutschen Fußballbund über einen teilweisen Erlass der Beiträge der Profi-Fußballvereine kann die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren nicht erreichen, weil sich ein etwaiges fehlerhaftes Verwaltungshandeln der BG in anderer Sache auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht auszuwirken vermag. Ein Unternehmen kann – ebenso wie andere Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – seine Klage gegen die Heranziehung zu Beiträgen nicht auf Einwände gegen bestimmte Ausgaben des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers stützen. Denn bei einem Erfolg der Klage hätte dies unmittelbar keine Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben bzw vorliegend den teilweisen Beitragserlass, von den haushaltsrechtlichen Folgen ganz abgesehen. Die Klägerin wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn der Betroffene hat in solchen Fallgestaltungen die Möglichkeit einer Unterlassungsklage, sofern durch das Handeln des Unfallversicherungsträgers sein eigener Rechtskreis berührt wird (vgl BSG SozR 3-2500 § 217 Nr 1 mwN sowie BVerfGE 67, 26 = SozR 1500 § 54 Nr 60). Aus dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 24. Januar 2003 (SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6), das die Klage eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten gegen Beitragserhöhungen aufgrund des Risikostrukturausgleichs betraf, folgt nichts Anderes; denn dort wurde nicht allein die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Mittelverwendung (Ausgleichszahlung im Risikostrukturausgleich) beanstandet, sondern zugleich geltend gemacht, die dieser Mittelverwendung zugrunde liegende Rechtsnorm sei verfassungswidrig. Im vorliegenden Fall wendet die Klägerin sich aber nur gegen ein bestimmtes Verwaltungshandeln der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Fundstellen
BSGE 2004, 190 |
BSGE 92, 190 |
NWB 2005, 3309 |
FA 2004, 319 |
SGb 2004, 299 |
SGb 2005, 164 |
SozR 4-2700 § 152, Nr.1 |
GuS 2004, 62 |
ZfSSV 2007 |