Leitsatz (amtlich)
1. Der Umstand, daß der Revisionsantrag bereits in dem Schriftsatz gestellt ist, mit dem die Revision eingelegt wird, steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen.
2. Zu der Frage, inwieweit die Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter Tatsachenfeststellungen enthält, an die das BSG gemäß SGG § 163 gebunden ist.
3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur Bedeutung einer zeitlichen Begrenzung einer Unterhaltsverpflichtung bzw einer Unterhaltsleistung im Rahmen des RVO § 1265 fest (Bestätigung von BSG 1973-12-18 5 RKn 29/72 = BSGE 37, 50 = SozR Nr 70 zu § 1265 RVO).
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird die in einer Unterhaltsvereinbarung vorgesehene Abfindung über längere Zeit hinweg in monatlichen Zahlungsraten fällig, so erfüllt sie die gleiche Funktion wie eine laufende Unterhaltsrente.
2. Eine Unterhaltsleistung des Versicherten an seine frühere Ehefrau begründet keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach RVO § 1265, wenn zur Zeit des Todes feststand, daß sie infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft enden wird.
3. In naher Zukunft liegt ein Zeitpunkt dann, wenn er nicht ferner liegt als ein Jahr nach dem Tode des Versicherten.
Normenkette
RVO § 1265 S. 1 Alt. 1 Fassung: 1957-02-23; EheG § 60 Fassung: 1946-02-20, § 62 Abs. 1 Fassung: 1946-02-20; SGG § 163 Fassung: 1953-09-03, § 164 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1974-07-30
Tenor
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene haben der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand
Die Beigeladene ist die Witwe, die Klägerin die frühere, aus beiderseitigem Verschulden geschiedene Ehefrau des am 30. Januar 1973 verstorbenen Glasreinigers Dieter R (R.). Streitig ist unter den Beteiligten, ob der Klägerin aus dessen Versicherungsverhältnis eine Hinterbliebenenrente zusteht.
Die Klägerin hatte mit R. im Zuge des Ehescheidungsverfahrens zur Niederschrift des Landgerichts (LG) Hamburg am 13. Juli 1967 einen Vergleich geschlossen, in dem u.a. folgendes vereinbart ist:
|
"1. |
|
Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin eine einmalige Abfindung von 21.000,- DM zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten von 250,- DM, welche jeweils am Ersten eines Monats fällig sind, erstmals am 1. August 1967. |
|
2. |
|
Beide Parteien verzichten wechselseitig auf jedweden Unterhalt für die Zukunft, auch für den Fall des Notbedarfs, und nehmen den Verzicht des anderen Teils an ...." |
Entsprechend dieser Vereinbarung erfüllte R. in der Folge seine gegenüber der Klägerin bestehenden Verpflichtungen; ab September 1969 zahlte er entsprechend einer neueren Vereinbarung mit der Klägerin nur noch 150,- DM pro Monat.
Wahrend die Beklagte der Beigeladenen Witwenrente bewilligte, lehnte sie es mit dem streitigen Bescheid vom 14. Mai 1973 ab, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente zu gewähren; die Zahlungen R's. an sie hätten keinen Unterhalt dargestellt.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente zu gewähren. Die Berufung der Beigeladenen hat das Landessozialgericht (LSG) mit der angefochtenen Entscheidung vom 27. Februar 1975 zurückgewiesen und ausgeführt: R. habe der Klägerin zur Zeit seines Todes auf Grund der im landgerichtlichen Vergleich vom 13. Juli 1967 eingegangenen Verpflichtung Unterhalt gezahlt, der ein Viertel des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs der Klägerin gedeckt habe. Dem stehe der Wortlaut des Vergleichs nicht entgegen. Die Klägerin und R. hätten dem LG im Ehescheidungsverfahren ausdrücklich erklärt, daß die in Nr. 1 des Vergleichs getroffene Regelung den Unterhalt der Klägerin betreffe. LG Hamburg und Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) hätten ebenfalls eine zeitlich begrenzte Unterhaltsleistung angenommen. Die übrigen Umstände des Falles stünden dem nicht entgegen. An dem Charakter als Unterhaltsleistung habe sich nichts durch die mündlich vereinbarte Herabsetzung des monatlichen Zahlbetrages auf 150,- DM geändert. Bei dem vereinbarten Unterhalt handele es sich im übrigen nicht um eine kapitalisierte Einmalzahlung, sondern um eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteil vom 18. Dezember 1973 (5 RKn 29/72) - könne eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches nicht zur Ablehnung der Hinterbliebenenrente nach § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) führen, wenn der Unterhalt, vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten aus gesehen, noch weitere 18 Monate zu erbringen gewesen wäre.
Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen.
Die Beigeladene und die Beklagte haben Revision eingelegt.
Die Beigeladene bringt vor: Schon die geringe Höhe des monatlich zu zahlenden Betrages lasse den Schluß zu, daß es sich nicht um Unterhalt, sondern nur um ein Taschengeld gehandelt habe. Der Annahme des LSG stehe auch der Wortlaut des Vergleichs entgegen, der von einem Unterhaltsverzicht spreche. Endlich schließe auch die zeitliche Beschränkung der zu erbringenden Zahlungen die Annahme eines Unterhalts aus.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Februar 1975 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 1974 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Das LSG habe keine Feststellung darüber getroffen, wie die Parteien des gerichtlichen Vergleichs vom 13. Juli 1967 auf den Betrag von 21.000,- DM gekommen seien und wie sich dieser Betrag zusammensetze. Einen entsprechenden Beweisantrag habe das LSG abgelehnt. Deshalb stehe noch im Raum, ob es sich um eine Unterhaltsabfindung handele und gegebenenfalls, ob eine solche die Voraussetzungen des § 1265 RVO zu erfüllen vermöge. Das LSG habe bei seiner Auslegung des Vergleichs nicht den Wortlaut, sondern andere Umstände herangezogen. Was die Frage der Anwendung der Rechtsprechung des BSG zum zeitlich beschränkten Unterhaltsanspruch betreffe, so müsse hierbei auch das Alter der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin bei Vergleichsschluß erst 27 Jahre alt gewesen, so daß ein nur kurzer, mit Unterhaltszahlungen belegter Zeitabschnitt der unbegrenzt zu zahlenden Hinterbliebenenrente gegenüberstehe.
Die Beklagte beantragt ebenfalls,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt:
|
1.) |
|
Die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen. |
|
2.) |
|
Die Revision der Beigeladenen als unbegründet zurückzuweisen. |
|
3.) |
|
Die Beklagte und die Beigeladene zu verurteilen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. |
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Revisionsbegründung der Beklagten entgegen der zwingenden Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keinen bestimmten Antrag enthalte; der Antrag sei vorschriftswidrig bereits mit der Einlegung der Revision gestellt worden. Im übrigen seien die Revisionen unbegründet, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.
Die Revision der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deswegen unzulässig, weil der Revisionsantrag bereits in der Revisionsschrift und nicht erst in dem Schriftsatz enthalten ist, durch den die Revision begründet wird. Zwar "muß die (Revisions-) Begründung" nach § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG in der ab 1. Januar 1965 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30. Juli 1974 einen bestimmten Antrag enthalten. Das bedeutet indessen nur, daß der Antrag spätestens bis zum Ablauf der - von der Zustellung des angefochtenen Urteils an laufenden - zwei Monate umfassenden Revisionsbegründungsfrist gestellt sein muß. Nach der genannten, neu gefaßten Vorschrift gehört der Revisionsantrag zwar nicht mehr wie bis dahin zur Revisionseinlegung (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG aF), sondern ist Teil der Revisionsbegründung. Die Revisionsbegründung aber kann, ganz oder zum Teil, zu jedem während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist liegenden Zeitpunkt vorgebracht werden; das gilt demgemäß auch für den nunmehr zur Revisionsbegründung gehörenden Revisionsantrag. Es ist daher auch möglich, ihn bereits in dem Schriftsatz zu stellen, mit dem die Revision eingelegt wird. Die Auffassung der Klägerin, der Revisionsantrag dürfe nur in einem Schriftsatz gestellt werden, der weitere Ausführungen zur Begründung der Revision - die eigentliche Revisionsbegründung - enthält, ist daher nicht zutreffend. Die Revision der Beklagten ist demnach wie die der Beigeladenen zulässig. Beide Revisionen sind jedoch in der Sache nicht begründet.
Nach § 1265 Satz 1 RVO wird einer geschiedenen früheren Ehefrau eines Versicherten nach dessen Tod Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist bei Scheidung aus beiderseitigem Verschulden auch der Unterhaltsbeitrag, den einer der geschiedenen Eheleute nach § 60 EheG zu erbringen hat (BSGE 13, 166 = SozR Nr. 3 zu § 42 BVG; BSG in SozR Nr. 29 zu § 1265 RVO). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin auf Grund einer in einem - später mündlich modifizierten - gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung monatliche Zahlungen von 150,- DM erbracht. Unter den Beteiligten ist in Streit, ob der gerichtliche Vergleich eine Unterhaltsregelung ist und ob die in Erfüllung dieses Vergleichs erbrachten Leistungen demgemäß Unterhaltszahlungen sind.
Das LSG hat dies bejaht; Beklagte und Beigeladene greifen dies im wesentlichen übereinstimmend mit der Behauptung an, daß das LSG den gerichtlichen Vergleich unrichtig, vor allem gegen seinen Wortlaut ausgelegt habe. Die Revisionsführer übersehen hierbei, daß die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einer Willenserklärung nur im erheblich eingeschränkten Umfang einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach § 163 SGG ist das BSG an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht worden sind. Die Auslegung einer privaten, nicht typischen Willenserklärung ist reine Tatsachenfeststellung, soweit es um die Frage geht, was der Erklärende überhaupt geäußert hat (Wortlaut) und was er tatsächlich gemeint hat (innerer Wille; vgl. hierzu BAG AP Nrn. 30 und 33 zu § 133 BGB; Schuhmann in der Anmerkung zu BAG AP Nr. 34 zu § 133 BGB). Zu den angesprochenen privaten Willenserklärungen gehört auch der sachlich-rechtliche Inhalt eines Prozeßvergleichs (BGH MDR 68, 576). Bezüglich der Feststellung von Wortlaut der Willenserklärung und innerem Willen der Erklärenden kann daher vor dem BSG nur das Verfahren beanstandet werden, in dem das Tatsachengericht seine Ergebnisse gewonnen hat; insoweit kann nur geprüft werden, ob das Tatsachengericht Verfahrensvorschriften, insbesondere Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 550 ZPO).
Zu Unrecht beanstanden die Revisionsführer, daß das LSG den materiell-rechtlichen Inhalt des von der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann R. am 13. Juli 1967 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs schon deswegen rechtsfehlerhaft ausgelegt habe weil das Ergebnis der Auslegung dem Wortlaut der Nr. 2 des Vergleichs widerspreche. Das trifft nicht zu; der Wortlaut ist ungeachtet des Umstandes, daß dort von einem Unterhaltsverzicht "für die Zukunft" gesprochen wird, nicht in dem Sinne eindeutig, daß nur die Auslegung der Revisionsführer denkbar wäre. Hinzu kommt, daß bei übereinstimmenden Willenserklärungen von Vertragspartnern der Vertrag auch dann mit dem wirklich gewollten Inhalt gilt, wenn dieser im Wortlaut des Vertrages nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt; der übereinstimmende Parteiwille geht dem Wortlaut der Erklärung vor (BGH LM BGB 157 Nr. 2; BAG AP Nr. 35 zu § 133 BGB mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Bei der Ermittlung des tatsächlichen inneren Willens der Vertragspartner sind dabei alle in Betracht kommenden Umstände zu würdigen (BAG AP Nr. 33 aaO).
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das LSG aus den von den Vertragsparteien im weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren ausdrücklich abgegebenen Erklärungen den tatsächlichen Willen ermittelt hat, daß mit der in der Nr. 1 des Vergleichs eingegangenen Verpflichtung des R. zur Zahlung von Geldbeträgen eine Unterhaltsverpflichtung, also eine Verpflichtung, zur Deckung der Aufwendungen für den Lebensbedarf der Klägerin beizutragen, eingegangen wurde. An diese Feststellung ist der erkennende Senat gebunden, da gegen ihn keine Verfahrensrügen vorgebracht worden sind (§ 163 SGG), sondern von den Revisionsführern allein eine andere, allein am Wortlaut der Nr. 2 des Vergleichs orientierte Vertragsauslegung vorgenommen worden ist.
Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das LSG nicht der Frage nachgegangen ist, inwieweit Unterhaltszahlungen in Form einer einmaligen Kapitalabfindung die Voraussetzungen des § 1265 Satz 1 RVO erfüllen können. Diese Frage war nämlich im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden. Wenn eine Unterhaltsabfindung kraft Vereinbarung über längere Zeit hinweg in monatlichen Raten abzutragen ist, so erfüllt sie die gleiche Funktion wie eine Unterhaltsrente nach § 62 Abs. 1 EheG; sie kann daher auch nicht anders behandelt werden. Bei diesen Gegebenheiten kann der Festlegung eines festen Betrages der Abfindung, zu dem die in monatlichen Raten zu erbringenden Unterhaltsleistungen nach entsprechend langer Zeit auflaufen werden, weiterhin nur die Funktion einer zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsrente zugebilligt werden. Zu Recht hat hiernach das LSG auch im vorliegenden Falle eine zeitlich begrenzte Unterhaltsrente angenommen.
Allerdings ist die Beklagte ebenso wie die Beigeladene der Auffassung, daß bei Unterstellung eines zeitlich begrenzten Unterhalts im konkreten Fall gleichwohl davon auszugehen sei, daß der Unterhalt nicht die Gewährung einer Hinterbliebenenrente auslösen könne. Die Beklagte beruft sich dabei ebenso wie das LSG, das gegenteiliger Meinung ist, auf die Entscheidung des erkennenden Senats BSGE 37, 50 (= SozR Nr. 70 zu § 1265 RVO). Der Senat hat aaO entschieden, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes dann keinen Unterhalt im Sinne des § 1265 Satz 1 Alternativen 1 und 2 RVO zu leisten hat, wenn bereits zu dieser Zeit feststand, daß eine Unterhaltsverpflichtung infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft entfallen wird; für die dritte Alternative aaO hat der Senat weiter entschieden, daß das gleiche gelte, wenn feststand, daß eine Unterhaltsleistung infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft enden wird. Schließlich hat der Senat ergänzend ausgesprochen, daß in diesem Sinne "in naher Zukunft" ein Zeitpunkt dann liege, wenn er nicht ferner sei als ein Jahr nach dem Tode des Versicherten.
Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzurücken. Er hält an ihr fest und verweist hierzu auf die aaO gegebene eingehende Begründung. Da Dieter R. der Klägerin nach den Feststellungen des LSG von der Zeit seines Todes an gerechnet die Unterhaltsrente noch mindestens 18 Monate zu leisten gehabt hätte bzw. ohne Eintritt des Todes tatsächlich geleistet hätte, liegt eine im Sinne des § 1265 Satz 1 RVO beachtliche Unterhaltsverpflichtung ebenso vor wie eine tatsächliche Unterhaltsleistung.
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen war eine Summe von 150,- DM monatlich kein so geringer Beitrag zum Lebensaufwand der Klägerin, daß er nicht als Unterhalt, sondern allenfalls als Taschengeld angesehen werden könne. Zwar ist Unterhalt im Sinne des § 1265 Satz 1 RVO nur ein Betrag, der als wesentlich ins Gewicht fällt, d.h. etwa 25 v.H. des Betrages ausmacht, den die geschiedene Ehefrau unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs benötigt (vgl. BSGE 22, 44, 48 = SozR Nr. 26 zu § 1265 RVO; BSG Nr. 49 aaO). Dieser Mindestbedarf deckt sich mit den Sätzen der Sozialhilfe (vgl. z.B. BSG vom 25. Juni 1975 - 4 RJ 209/74 -). Es liegt auf der Hand, daß ein Betrag von 150,- DM ein Viertel des zur Zeit des Todes des Versicherten im Januar 1973 zustehenden Sozialhilfe-Regelsatzes erreichte. Dem stimmt auch die Beklagte bei.
Nach alledem trifft das angefochtene Urteil zu. Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen waren zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen