Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten. im Soll befindliches Konto. Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut. Zurückverweisung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bindung des Landessozialgerichts und zur Selbstbindung des Bundessozialgerichts an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts.
2. Zur Bereicherung und zum Befriedigungsverbot bei Gutschrift eines Geldbetrags nach dem Tod eines Versicherten auf ein im Soll befindliches Konto.
Orientierungssatz
Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung an einen anderen Senat des betreffenden Landessozialgerichts.
Normenkette
SGB 6 § 118 Abs. 1 Sätze 1-3, Abs. 3 Sätze 1-4; SGB 6 § 119; SGB 1 § 47; SGG § 170 Abs. 2 S. 2, Abs. 5; ZPO § 563 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 959,79 € zu zahlen hat, den die Klägerin für Bezugszeiten nach dem Tode des Rentenbeziehers (Versicherter) auf dessen Konto bei der Beklagten überwiesen hatte.
Der am 31.8.2002 verstorbene Versicherte bezog von der Klägerin seit Mai 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin forderte von der Beklagten die Rücküberweisung des für September 2002 zu Gunsten des Versicherten überwiesenen Betrags von 959,79 €. Die Beklagte lehnte dies ab, weil über den Betrag bereits vor Eingang der Rückforderung berechtigt verfügt worden sei und sich das Konto bei Gutschrift der "Rentenzahlung" mit über 4.600,00 € im Soll befunden habe.
Das Sozialgericht Hamburg (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 14.10.2004 verurteilt, 959,79 € an die Klägerin zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Hamburg (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.5.2005 - L 3 RA 48/04) . Zur Begründung hat es ausgeführt, der Versicherungsträger könne - mit der für überzeugender gehaltenen Rechtsauffassung des 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) - eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht nach § 118 Abs 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom Geldinstitut zurückfordern, wenn sie auf einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto vor der Rückforderung durch den Rentenversicherungs≪RV≫-Träger durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe mindestens eines entsprechendes Betrags verfügt worden sei. Auf die Revision der Klägerin hin hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben (Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R, SozR 4-2600 § 118 Nr 2) , weil das LSG (auf Grund seiner Rechtsauffassung konsequent) eine Reihe von nach Bundesrecht erheblichen Tatsachen nicht festgestellt hatte. Dazu hat das BSG dargelegt:
Der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers aus § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI erlösche, soweit der Entreicherungseinwand des Satzes 3 aaO eingreife. Dieser setzte voraus, dass der Wert der überwiesenen Geldleistung beim Eingang des Rücküberweisungsverlangens des RV-Trägers nicht mehr im Vermögen des Geldinstituts sei. Die Entreicherung setzte zunächst voraus, dass das Institut den ihm vom RV-Träger überwiesenen Betrag dem Kunden wirksam gutgeschrieben habe. Dies trete beim Girokonto regelmäßig mit der Abrufpräsenz für den Kunden ein. Durch eine wirksame Gutschrift werde das Institut nicht entreichert, soweit das Konto ein Guthaben aufweise, weil es aus einem Kontoguthaben stets und auch nach zwischenzeitlichen Verfügungen gemäß öffentlichen Rechts uneingeschränkt rücküberweisen müsse. Zwar stehe dann ab dem Zeitpunkt der Abrufpräsenz der gutgeschriebene Betrag als Teil des Guthabens privatrechtlich vorbehaltlos in der Verfügungsmacht des jeweiligen Kontoinhabers. Das Geldinstitut habe zivilrechtlich insoweit "eigentlich" keinen direkten Zugriff auf das Guthaben und den isolierten Wert der Geldleistung mehr. Dennoch sei ihm der Entreicherungseinwand nach dem öffentlichen Recht des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI versagt. Soweit das Girokonto hingegen bei der Gutschrift im Soll gestanden habe und trotz dieser darin geblieben sei, sei es nicht entreichert, soweit es den Wert des überwiesenen Betrages nach der Gutschrift zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet habe. Entreichert werde es nur, soweit der Kunde oder verfügungsberechtigte Dritte nach der Gutschrift und vor einer Saldierungserklärung der Bank gerade über den von § 118 SGB VI geschützten Wert (Schutzbetrag) zivilrechtlich wirksam verfügt hätten.
Wenn das Geldinstitut jedoch nach der Gutschrift durch eine (endgültige oder vorläufige) Verrechnung mit einer eigenen Darlehnsforderung das Vermögen des (im Regelfall: neuen) Kontoinhabers bei wirtschaftlicher Betrachtung nur derart vermehrt habe, dass dessen Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert worden seien, sei es nicht entreichert. Vielmehr greife das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI ein. Zwar werde beim Girovertrag gemäß vertraglicher Abrede im Regelfall erst durch die sog Saldoanerkennung nach einer Rechnungsperiode am Ende des Quartals der Saldo im Wege des abstrakten Schuldanerkenntnisses iS von § 781 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als neue Forderung festgestellt. Erst dann verlören auch die einzelnen Gutschriften und Belastungen des Kontos endgültig ihr zivilrechtliches Einzelschicksal. Jedoch werde regelmäßig bereits nach den Gutschriften und Belastungen eines Kontos der Saldo rechnerisch dargestellt und damit erklärt, es werde entsprechend am Ende des Quartals saldiert, sofern keine Reklamationen erfolgten. Diese Saldierung/Verrechnung habe allerdings im Unterschied zum späteren Saldoanerkenntnis zivilrechtlich nur klarstellende Bedeutung (Hinweis auf BGHZ 105, 263). Ihr komme aber schon wegen ihrer Beweiswirkung mittels Beweislastumkehr durchaus auch nach Zivilrecht ein wirtschaftlicher Wert zu (Hinweis auf Bundesgerichtshof ≪BGH≫ NJW 2001, 3183 und 3190) . Diese laufende Saldierung sage dem Kunden auch bei fehlendem Guthaben, über welchen Betrag er nach der Verrechnung ua des Schutzbetrages zu Gunsten der Bank verfügen könne. Dies sei für den (neuen) Kontoinhaber und das Institut ein gleichwertiger Vermögenswert.
Aus öffentlich-rechtlicher Sicht bewirke schon die im Regelfall tägliche Verrechnungserklärung über die Ein- und Auszahlungen durch das Institut die Befriedigung einer eigenen Forderung des Instituts gegen den Kontoinhaber iS von § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI. Wegen des öffentlich-rechtlichen (Rücküberweisungs-)Vorbehalts zu Gunsten des RV-Trägers komme es bei § 118 Abs 3 (und 4) SGB VI auf das endgültige Saldoanerkenntnis im zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Privatrechtssubjekten nicht an. Denn keines dieser Privatrechtssubjekte habe im Verhältnis zum RV-Träger ein Recht auf das Behaltendürfen des Wertes des überwiesenen Betrages. Das Institut werde dadurch abgesichert, dass alle diese nach dem Tod des Versicherten und nach der Gutschrift wirksam gewordenen privaten Rechtsgeschäfte auf Grund des relativen öffentlich-rechtlichen Rücküberweisungsvorbehalts des § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI in den Rechtsverhältnissen des Instituts zum RV-Träger und in denen zu seinen Kunden entsprechend § 134 BGB jeweils unwirksam seien. Die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Institut und dem Kontoinhaber (sowie die zwischen ihnen und Dritten) würden in den Stand versetzt, den sie ohne die Gutschrift und Verrechnung gehabt hätten (Hinweis auf BGH NJW 2001, 3183 und 3190) .
Vor dem LSG (L 3 R 22/06) hat die Beklagte vorgetragen, eine Verrechnung mit der Folge der Befriedigung der eigenen Forderung scheide aus, weil gemäß § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut überwiesen werden, als "unter Vorbehalt erbracht" gälten. Mit einer unter Rückforderungsvorbehalt stehenden Leistung könne eine Erfüllung der Forderung des Geldinstituts nicht bewirkt werden (BGH NJW 1983, 1111) , weshalb eine Befriedigung eigener Forderungen der Beklagten durch die nach Überweisung der Rente erfolgte Einstellung und rechnerische Berücksichtigung des Betrags im Konto nicht eingetreten sei.
Das LSG hat mit Urteil vom 31.10.2006 das Urteil des SG erneut aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 3.5.2005 Bezug genommen. An die Entscheidung des BSG sei es nicht iS von § 170 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden.
Nur insoweit, als das BSG die Entscheidung des LSG aufgehoben und "zwingend" die Ermittlung "des Kontostands" zum Zeitpunkt des Eingangs der Geldleistung aufgegeben habe, ergebe sich mit genügender Deutlichkeit als eine die Entscheidung tragende Erwägung, dass bei Gutschrift auf ein im Soll stehendes Konto die durch die Skontration bewirkte Vermögensübertragung wegen der Regelung in § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI den Einwand nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI ausschließe. Eine Bindung entfalle jedoch, weil die Auflage des BSG im vorliegenden Fall tatsächlich nicht zu erfüllen sei. Es könne der Kontostand "bei Eingang der Geldleistung" nicht präzise ermittelt werden, wenn, wie hier, am selben Wertstellungstag gleichzeitig mehrere Gutschriften eingegangen oder sonstige Buchungen ausgeführt worden seien. Auf die - beliebige - Reihenfolge der Auflistung ansonsten als gleichzeitig gekennzeichneter Buchungen im Kontoauszug könne es nicht ankommen. Auch bestehe sonst nicht die Möglichkeit differenzierterer Ermittlungen außerhalb der schriftlichen Kontounterlagen, etwa zur Uhrzeit der Gutschriften. Daran ändere der Umstand, dass die weiteren Gutschriften ebenfalls unter einem Vorbehalt gestanden haben könnten und dass sich durch die weiteren Gutschriften am Wertstellungstag zufälligerweise ein Guthaben nicht ergeben habe, nichts.
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und ausgeführt: Das angefochtene Urteil des LSG beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des § 118 Abs 3 SGB VI und des § 170 Abs 5 SGG. Das LSG verkenne die Bindungswirkung des BSG-Urteils, als darin klar zum Ausdruck komme, dass ein Renteneingang auf einem im Soll befindlichen Konto immer die Schuld des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstitut vermindere und somit das Vermögen des Geldinstituts vermehre. Ohne die Rentenzahlung der Klägerin und selbst unter Berücksichtigung der vom Berechtigten noch veranlassten Verfügungen wäre das Debet auf dem Konto des Versicherten entsprechend größer gewesen. Wolle man der Auffassung der Beklagten folgen, wegen des Vorbehalts gemäß § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI überhaupt keine wirksame Verrechnung der Rente mit dem Soll-Saldo vornehmen zu können, müsste diese den Zahlbetrag ohne weiteres herausgeben. Aber auch wenn die Verrechnung bei Eingang der Zahlung zu Gunsten des Geldinstituts sofort erfolge, wäre in einem ersten Schritt der Soll-Saldo teilweise getilgt und die Verfügungen erfolgten nicht aus dem der Rente entsprechenden Betrag, sondern aus einem Überziehungskredit. Bei dieser Betrachtungsweise, die dem Urteil des BSG ohne weiteres zu entnehmen sei, schade es nicht, dass im konkreten Fall der Eingang von drei Zahlungen zur Altersversorgung des Versicherten an demselben Buchungstag erfolgt seien. Werde mehr als eine Rentenzahlung in den Soll-Saldo eingestellt, gelte für jede die Rücküberweisungspflicht, jedenfalls wenn das Konto durchgehend bis zur Rückforderung ein alle drei Zahlungseingänge erheblich übersteigendes Debet aufweise. Bei der Betrachtungsweise des erkennenden Senats sei jede Einzahlung bis zum Ausgleich des Kontos zunächst in das Vermögen der Beklagten geflossen, die sodann den Dispokredit zur Ausführung der Verfügungen aus eigenem Vermögen neu valutiert habe. Das LSG hätte bei richtiger Anwendung der BSG-Entscheidung zu dem von der Klägerin beantragten Ergebnis kommen müssen. Es wäre unbillig, wenn das Geldinstitut zu Lasten des RV-Trägers von dem Zufall einer gleichzeitig erfolgten Buchung mehrerer Zahlungseingänge profitieren könnte. Es habe grundsätzlich den Vorbehalt des Abs 3 Satz 1 aaO zu beachten. Dass das Geldinstitut vom Tode des Versicherten in solchen Fällen regelmäßig noch keine Kenntnis habe und im vorliegenden Fall auf Grund der Kürze der Zeit auch nicht haben könne, ändere im Ergebnis nichts, denn auf Kenntnis stelle § 118 Abs 3 SGB VI gerade nicht ab.
Das LSG sei dem Hinweis der Klägerin, die Beklagte möge ihre konkrete Zinsberechnung offen legen, nicht nachgegangen. Daraus hätte sich ergeben müssen, von welchen Sollständen die Beklagte jeweils ausgegangen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31.10.2006 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14.10.2004 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31.10.2006 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, für § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI verbliebe kein Anwendungsbereich, wenn jeder Renteneingang auf einem im Soll befindlichen Konto immer die Schuld des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstitut mindere und damit das Vermögen der Bank mehre. Der Gesetzgeber habe die Buchungspraxis der Banken gekannt. Er habe keine inhaltsleere Bestimmung erlassen wollen. Auch könne eine Leistung, die ohne Anerkennung einer Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung erfolge, nicht zum endgültigen Erlöschen des Schuldverhältnisses führen (BGH NJW 1983, 1111) . Auch ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 13.12.2005 keine Bindungswirkung. Schließlich führe die Ansicht des BSG zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Rentenüberweisungen auf ein Konto mit einem Guthaben und einem solchen im Soll, die zu einem Schaden der Bank führe, weil diese den zusätzlichen Kredit nicht gewährt hätte, wenn sie von dem Tod des Versicherten gewusst hätte.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision ist zulässig und iS einer Zurückverweisung an einen anderen Senat des LSG Hamburg begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG iVm § 202 SGG und § 563 Abs 1 Satz 2 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫) . Es fehlen noch immer die nach Bundesrecht für eine abschließende Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) . Das LSG wird auf Grund der zulässigen Berufung der Beklagten im Rahmen des Klagebegehrens (§ 123 SGG) vor allem aber noch festzustellen haben, wann der Beklagten der "Rentenrückruf", also das Rücküberweisungsbegehren der Klägerin (§ 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI) zugegangen ist.
2. Soweit das LSG das Urteil des SG erneut aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, hat es Bundesrecht (§ 170 Abs 5 SGG, § 118 Abs 3 SGB VI) verletzt. Es war an die im Urteil vom 13.12.2005 mitgeteilte Rechtsauffassung des erkennenden Senats gebunden. Die Missachtung der Bindung an das vom obersten Gerichtshof des Bundes verbindlich ausgelegte Bundesrecht verletzt materielles und prozessrechtliches Bundesrecht (dazu 3.). Gleichzeitig hat das LSG Bundesrecht (§ 118 Abs 3 Satz 2, 3 und 4 SGB VI) auch dadurch verletzt, dass es den Entreicherungseinwand der Beklagten (§ 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI) ohne Feststellung der dafür erheblichen Tatsachen durchgreifen ließ. Da weiterhin noch tatsächliche Feststellungen fehlen, kann das Revisionsgericht auch jetzt noch nicht abschließend entscheiden (dazu 4.).
3. Zur Verletzung von prozessrechtlichem Bundesrecht - § 170 Abs 5 SGG.
Das LSG hat Bundesrecht dadurch verletzt, dass es seine Bindung (§ 170 Abs 5 SGG) an das vom zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes letztverbindlich ausgelegte Bundesrecht missachtet hat. "Bindung" bedeutet eine Anwendungs- und Befolgungspflicht sowie ein Abweichungsverbot.
3.1 Das Gericht, an das die Sache gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen (§ 170 Abs 5 SGG) . Diese Regelung soll verhindern, dass vom Bundesgericht gerügte Verstöße gegen Bundesrecht, die zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt haben, bei der folgenden Fortsetzung des Berufungsverfahrens vor dem LSG wiederholt werden (BSG, Beschluss vom 28.9.1961 - 3 RK 72/57 = SozR Nr 4 zu § 170 SGG) . Das Landesgericht hat unabhängig, dh, dem Gesetz unterworfen und an das Recht gebunden (Art 97 Abs 1, 20 Abs 3 Grundgesetz ≪GG≫) , zu entscheiden. Auch die prozessrechtliche Regelung des § 170 Abs 5 SGG selbst ist ein Bundesgesetz, das es in der Auslegung des Bundesgerichts befolgen muss.
3.1.1 Die Bindung des Landesgerichts nach § 170 Abs 5 SGG erstreckt sich auf alle Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung des vom BSG entschiedenen Sachverhalts, soweit dieses die Rechtsauffassung des LSG als mit Bundesrecht nicht vereinbar erklärt und das angefochtene Urteil aufgehoben hat, also soweit die rechtliche Beurteilung des der Revision zu Grunde liegenden Sachverhalts für die Entscheidung des BSG und damit für die Aufhebung (BSG, Urteil vom 7.12.1989 - 4 RA 52/89, veröffentlicht bei juris; BSG, Urteil vom 14.7.1965 - 6 RKa 16/63 = SozR Nr 10 zu § 170 SGG) und/oder (dies hat das LSG verkannt) für die Zurückverweisung ursächlich ("tragend") war.
3.1.2 Zur rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht gehören dessen Rechtsausführungen in ihrer Gesamtheit, vor allem über Inhalt, Gültigkeit, Geltungsbereich und Anwendbarkeit von Rechtsnormen (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl, § 563 RdNr 3) . Auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe erstreckt sich die Bindung insoweit, als diese notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren. Auch an rechtliche Gesichtspunkte, die hiermit in denknotwendigem Zusammenhang stehen, ist das LSG gebunden. Damit umfasst die Bindung nicht nur diejenigen Gründe, die die Aufhebung des Urteils herbeigeführt, sondern auch diejenigen, die eine Bestätigung des Urteils ausgeschlossen haben (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1973 - III B 25.72 = Buchholz 310 § 144 VwGO Nr 21) . Die Bindungswirkung entfällt nicht, falls sich die rechtliche Beurteilung des BSG später nach bundesgerichtlicher Beurteilung als unzutreffend herausstellt.
3.1.3 Die Bindung des LSG erstreckt sich nicht auf solche Ansprüche, die nicht Gegenstand der Entscheidung des BSG waren, und auch nicht auf Ausführungen des BSG, auf denen dessen Entscheidung nicht beruht oder die lediglich beiläufig, bei Gelegenheit des Urteilsspruchs, gemacht werden (sog "obiter dictum"). Dies sind Ausführungen des BSG, die aus der Entscheidung nach deren Konzept, nicht aus der Sicht eines "findigen Dritten", hinweg gedacht werden können, ohne dass die Gründe der Aufhebung und Zurückverweisung entfielen. Hinweise zum weiteren Verfahren (dazu BSG, Urteil vom 17.3.1970 - 9 RV 328/68 = BSGE 31, 74, 75 = SozR Nr 13 zu § 170 SGG) unterfallen nicht der Bindungswirkung des § 170 Abs 5 SGG. Im Regelfall sind Gründe tragend, die das Revisionsgericht ausdrücklich als tragend bezeichnet hat, notwendig ist dies aber nicht.
3.2 Das BSG hatte im vorliegenden Rechtsstreit mit Urteil vom 13.12.2005 entschieden: Falls und soweit bei Eingang des Rückforderungsverlangens des RV-Trägers das in der Überweisung genannte Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist, kann das Geldinstitut iS des § 118 Abs 3 SGB VI sich gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers nur dann anspruchsvernichtend auf Entreicherung (§ 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI) berufen, wenn es nach der Gutschrift den Kontostand nicht selbst unter deren Wert gesenkt hat, um eigene Forderungen zu befriedigen (zB durch Verrechnung). Der Entreicherungseinwand greift ein, wenn die Minderung des Gutschriftwerts ("entsprechenden Betrages") allein auf zivilrechtlich berechtigten Verfügungen Dritter beruhte. Erfolgte die Gutschrift (ohne Vorbehalt des Instituts) auf ein im Minus befindliches Girokonto hat sie, wenn das Geldinstitut dem Kontoinhaber eine Minderung seines Schuldstandes um den entsprechenden Betrag (oder eines Teiles hiervon) auf dem Konto (gleichfalls ohne Vorbehalt) mitteilt, das Vermögen des Kontoinhabers bei wirtschaftlicher Betrachtung nur derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert wurden. In diesem Fall greift das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI, wonach das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrags nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gegen den Kontoinhaber verwenden darf. Dies geschieht, wenn eine (vorbehaltlose) "Gutschrift" des unter Rückforderungsvorbehalt zu Gunsten des RV-Trägers an das Geldinstitut gelangten Werts auf ein im Soll stehendes Giro-Konto erfolgt und das Geldinstitut sogleich durch eine ("vorbehaltlose") Verrechnung (Skontration) den Vermögenswert auf sich selbst rücküberträgt. Dadurch befriedigt das Geldinstitut jedenfalls nur eine eigene (Darlehens-)Forderung gegen den Kontoinhaber und erweitert zugleich dessen Verfügungsmasse innerhalb des Kreditrahmens. Es kommt schon danach ua entscheidend darauf an, wann die Gutschrift für den Kontoinhaber wirksam wurde und wann die Rückforderung des RV-Trägers beim Institut einging, ferner, wann die Verrechnungserklärung (oder -erklärungen) des Instituts wirksam wurden und auf welche anderen Gutschriften und auf welche Belastungen sie sich erstreckte (dh jeweils zwischenzeitlich wirksam gewordene Verfügungen des Kontoinhabers oder Dritter).
3.3 Das LSG war bei seiner erneuten Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit an diese rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht gebunden, § 170 Abs 5 SGG.
3.3.1 Dass diese rechtliche Beurteilung tragend war, ergibt sich zwanglos aus den Gründen des Urteils des erkennenden Senats vom 13.12.2005. Allerdings unterfallen - wie das LSG richtig gesehen hat - weder der von einem privaten Dritten veröffentlichte Leitsatz noch die vom BSG als Verwaltungsbehörde herausgegebene Pressemitteilung der Bindungswirkung des § 170 Abs 5 SGG.
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3.3.2 Aus dem Urteil des Senats vom 13.12.2005 ergibt sich keine Einschränkung der Bindung des LSG. Vielmehr steht bereits im ersten Absatz unter Ziff II der Gründe: |
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"Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG Folgendes zu Grunde zu legen haben (§ 170 Abs 5 SGG):" |
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Auch im Übrigen hat das BSG selbst die Bindung des LSG nicht eingeschränkt. Aus der Formulierung "Ferner könnte das Geldinstitut …" zu Beginn der Ziff 4 der Gründe II lässt sich schon wegen der damals nahezu völlig fehlenden tatsächlichen Feststellungen des LSG kein Rückschluss auf eine fehlende Bindung des LSG gemäß § 170 Abs 5 SGG ableiten. Denn dieser Teil des Urteils steht - entgegen der Behauptung des LSG - in einem nicht aufzulösenden inhaltlichen Bezug zu den übrigen tragenden Gründen des Urteils. Dass es sich nicht lediglich um eine obiter dictum formulierte Mitteilung des Gerichts handelt, ergibt sich bereits daraus, dass unter Ziff 3b der Gründe II auf die weitergehenden Ausführungen unter Ziff 4 verwiesen wird. Insoweit handelt es sich um grundlegende Ausführungen zum Entreicherungseinwand gemäß § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI bei Zahlungen des RV-Trägers auf ein im Minus befindliches Girokonto. Ohne diese Ausführungen ließe sich die Aufhebung und Zurückverweisung nicht verstehen. Auch die dem LSG zur weiteren Klärung aufgetragenen Feststellungen ließen sich ohne den unter Ziff 4. der Gründe II aufgestellten Rechtssatz: |
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"Die Einwendungsvoraussetzungen des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI liegen nämlich nach Abs 3 Satz 4 aaO von vornherein nicht vor, soweit die Übertragung des Wertes der Geldleistung auf den Kontoinhaber in dem Zeitpunkt, in dem sie für diesen wirksam und damit § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI erstmals anwendbar wird, dessen Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung nur derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert werden; denn dann greift das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI ein" |
nicht rechtfertigen. Damit handelt es sich bei dieser rechtlichen Beurteilung auch inhaltlich um tragende Gründe des Urteils. |
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3.3.3 Die Bindung des LSG an die tragenden Gründe des Urteils entfällt auch nicht deshalb, weil - wie das LSG behauptet - die vom BSG mitgeteilten Gründe in sich widersprüchlich seien. Das BSG hatte unter Nr 3 Buchst a) des Urteils ausgeführt, dass das Geldinstitut von der Erstattungspflicht solange nicht frei wird, bis es den Wert der überwiesenen Geldleistung durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in dessen Verfügungsmacht übertragen hat. Unter Nr 3 Buchst b) des Urteils finden sich folgende Ausführungen: |
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"... Soweit das Guthaben des Kontoinhabers nicht ausreicht, die Erstattung zu finanzieren, wird das Geldinstitut nur frei, soweit Dritte (in der Regel der Kontoinhaber selbst, sein Vertreter oder auch ein Pfandgläubiger), gerade aber nicht das Geldinstitut selbst, im Rahmen des bankvertraglichen Verkehrs das Guthaben durch Verfügung unter einen dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag gesenkt haben (Schutzbetrag). Nur wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist, und das Geldinstitut nicht (nachträglich) den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt hat, um eigene Forderungen zu befriedigen, sondern dies auf Grundlage von berechtigten Verfügungen erfolgt ist, kann sich das Geldinstitut auf Entreicherung berufen. Denn dann ist der 'Wert der Rente' insoweit an Dritte gelangt. ..." |
Das LSG verkennt insoweit, dass diese Ausführungen aufeinander aufbauen: Erst wenn und soweit das Geldinstitut den ihm auf sein eigenes Konto vom RV-Träger (unter gesetzlichem Vorbehalt) überwiesenen Betrag durch die Gutschrift vollständig in Vermögen und Verfügungsmacht des Kontoinhabers übertragen hat, ist der Anwendungsbereich des Entreicherungseinwandes gemäß § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI eröffnet. Zuvor hat das Geldinstitut den vom RV-Träger überwiesenen Betrag immer nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI zurückzuüberweisen (Rz 15 aaO). Das Geldinstitut kann sich - nach einer Gutschrift - nur dann gegenüber dem Anspruch des RV-Trägers anspruchsvernichtend auf Entreicherung berufen, wenn und soweit das Konto bei Eingang des Rückforderungsverlangens des RV-Trägers kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und dies allein Folge ihm gegenüber zivilrechtlich wirksamer Verfügungen des Kontoinhabers oder von Dritten, nicht aber eines (ggf gegenüber dem Kontoinhaber zivilrechtlich berechtigten) Zugriffs des Geldinstituts ist (Rz 17 aaO). Ein solcher Zugriff des Geldinstituts liegt immer schon dann vor, wenn das Geldinstitut den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt hat, um eigene Forderungen zu befriedigen (Rz 17 aaO). Gleiches gilt, wenn der Wert der vom RV-Träger überwiesenen Geldleistung wegen eines debitorischen Kontostandes nur insoweit in das Vermögen des Kontoinhabers gelangt ist, als das Geldinstitut hierdurch die Befriedigung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber iS einer Verminderung der Schulden des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstitut erlangt hat (≪unter Ziff 4. des Urteils≫ Rz 23 und 24) .
3.3.4 Soweit das LSG - bundesrechtlich nicht begründete (dazu unten) - Zweifel daran hegt, ob sich die von ihm als "Buchposition" bezeichnete Befriedigung der Forderung des Geldinstituts gegenüber dem Kontoinhaber durch Verrechnung mit dem gutgeschriebenen Betrag als erhebliche Änderung der Aktiv- und Passivposten darstelle und welchen Wert diese "Buchposition" habe, handelt es sich bloß um eine von der im Urteil des BSG vom 13.12.2005 bindend dargelegten Rechtsauffassung abweichende Rechtsansicht. Dies genügt - wie auch das LSG zutreffend erkannt hat - nicht, die Bindungswirkung aus § 170 Abs 5 SGG zu beseitigen.
3.3.5 Die Bindung entfällt auch nicht etwa deswegen, weil die Beklagte vor dem LSG angegeben hat, sie habe den Inhalt und die Bedeutung der rechtlichen Ausführungen des Revisionsgerichts nicht verstanden und habe inhaltliche Bedenken. Solche Verhaltensweisen eines unterlegenen Streitbeteiligten bezüglich der "richtigen" Auslegung rechtlicher Voraussetzungen sind - auch nach einer revisionsgerichtlichen Entscheidung - durchaus nicht selten. Die Beklagte hatte - wie auch das LSG selbst (dazu unten) - den Inhalt der Entscheidung des BSG unschwer richtig verstanden. Das LSG hätte jedenfalls den Inhalt und Umfang der Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG dem BSG-Urteil selbst entnehmen und sich insoweit allein davon leiten lassen müssen.
3.4 Das LSG meint bundesrechtswidrig, an die vom BSG geäußerte Rechtsauffassung nicht gebunden zu sein, weil eine präzise Feststellung des Kontostandes bei Eingang der Überweisung des RV-Trägers beim Institut unmöglich sei, wenn am selben Wertstellungstag mehrere Gutschriften eingegangen oder sonstige Buchungen ausgeführt worden seien; außerhalb der schriftlichen Kontounterlagen bestünde nach glaubhafter Darlegung der Beklagten keine Möglichkeit zu differenzierenden Ermittlungen. Diese Ansicht ist rechtlich mit Bundesrecht nicht vereinbar und in tatsächlicher Hinsicht falsch.
3.4.1 Maßgeblicher Bezugspunkt für die Entstehung eines Entreicherungseinwands ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto. Das ist der Zeitpunkt, in dem das Geldinstitut den Wert der Überweisung des RV-Trägers dem Kontoinhaber in Vermögen und Verfügungsbefugnis gestellt hat (Abrufpräsenz).
3.4.1.1 Die Gutschrift auf einem Bankkonto ist ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden (BGH, Urteil vom 25.1.1988 - II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff) . Dieses bedarf zu seinem Wirksamwerden der Abgabe einer (rechtsgeschäftlichen) Willenserklärung der Bank. Wann diese Willenserklärung wirksam wird, hängt davon ab, auf welche Weise die Buchung vorgenommen wird.
3.4.1.2 Bei einer rein manuellen Buchung manifestiert sich der Rechtsbindungswille der Bank bereits im Augenblick der Buchung, womit der Kunde einen Anspruch aus der Gutschrift erwirbt, selbst wenn er von dieser noch keine Kenntnis hat (BGH aaO) .
3.4.1.3 Bei einer Buchung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung (zum belegbegleitenden elektronischen Überweisungsverkehr siehe BGH aaO; zum beleglosen DTA-Verfahren und elektronischen Datenverkehr: BGH, Urteil vom 15.3.2005 - XI ZR 338/03, NJW 2005, 1771 f = BB 2005, 1129 ff; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.4.1996 - WM 1997, 1524, 1526) kommt es darauf an, in welchem Zeitpunkt die Empfängerbank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift durch einen Organisationsakt dem Überweisungsempfänger zugänglich macht. Dabei ist zu beachten, dass die elektronische Gutschrift bei einer allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführten Überweisung regelmäßig noch unter dem Vorbehalt der sog Nachdisposition steht, in der die Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung, die Einhaltung des Abkommens über den Überweisungsverkehr und das Vorliegen eines Widerrufs geprüft wird (BGH aaO). Deshalb bedarf es eines Organisationsakts der Bank, durch den diese mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger zugänglich macht. Das kann geschehen durch vorbehaltloses Absenden der Kontoauszüge oder deren Bereitstellung oder dadurch, dass dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank (zB über einen Kontoauszugsdrucker) vorbehaltlos iS einer Bereitstellung zur Abholung zur Verfügung gestellt wird (sog autorisierte Abrufpräsenz).
3.4.1.4 Bis zu einem solchen Organisationsakt ist die Gutschrift unverbindlich und kann von der Bank wieder rückgängig gemacht werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Gutschrift ist der Zeitpunkt, in dem nach dem Willen der Bank, der in einem entsprechenden Organisationsakt zum Ausdruck kommen muss, die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, nicht hingegen, wann der Kunde davon Kenntnis erlangt. Zum Beispiel weisen die "Kontoauszüge in Papierform" nur "hilfstatsächlich" auf die bereits wirksam gewordenen Buchungserklärungen hin. Davon zu unterscheiden ist, dass das Institut gemäß § 118 Abs 1 Satz 2 SGB VI die Gutschrift stets so vorzunehmen hat, dass die Wertstellung unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der RV-Träger den Betrag dem Institut zur Verfügung gestellt hat (vgl § 676g Abs 1 Satz 4 BGB). Dabei bezeichnet "Wertstellung" (Valutierung) den Zeitpunkt, ab dem der jeweilige gutgeschriebene Betrag ggf zu verzinsen ist oder bei einem Negativsaldo zinsmindernd wirkt.
3.4.2 Der Zeitpunkt der Abrufpräsenz lässt sich - entgegen dem LSG - ohne Schwierigkeiten feststellen. In den Rechenzentren der Kreditinstitute werden alle zumeist einmal täglich durchgeführten Buchungsvorgänge für ein Konto uhrzeitgenau festgehalten (BGH aaO; Möschel in: AcP 186 ≪1986≫ S 187 ff, 204 f; Kindermann in: WM 1982, 318, 319; vgl dazu auch Häuser in EwiR 1987, 463, 464) . Dies ist bundesgesetzlich vorgegeben:
3.4.2.1 Die Beklagte ist als Kaufmann (§ 1 Handelsgesetzbuch ≪HGB≫) verpflichtet, Bücher zu führen, die ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich machen (§ 238 Abs 1 Satz 1 HGB) . Sie muss Belege für Buchungen in den von ihr nach § 238 Abs 1 HGB zu führenden Büchern zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs 1 Nr 4, Abs 4 HGB) . Die buchpflichtigen und damit aufzubewahrenden Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Braun in:Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2. Aufl 2004, RdNr 201) . Auch aufsichtsrechtlich ist die Beklagte nach § 25a Abs 1 Satz 3 Nr 5 Kreditwesengesetz (KredWG) verpflichtet, eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte zu gewährleisten und Buchungsbelege zehn Jahre, sonstige erforderliche Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren. Aus diesen aufzubewahrenden Belegen, wozu auch die Daten der einzelnen von der Bank geführten Konten gehören, lassen sich der jeweilige letzte saldierte Kontostand zum Zeitpunkt der Gutschrift der Geldleistung iS des § 118 Abs 1 SGB VI und der erste nach der Gutschrift ermitteln. Dies hat das LSG ungerechtfertigt unterlassen. Daran ändert auch nichts, dass die Buchungen im elektronischen Überweisungsverkehr ggf "gebündelt" vorgenommen werden. Denn die "gleichzeitige" Buchung von "Plus- und Minus-Werten" ist rechtlich belanglos, solange die Bank keine "Saldierung" vornimmt, die ggf als letzte Willensklärung gebucht wird und im Regelfall alle mit dem Buchungsvorgang vorgenommenen Einzelbuchungen rechnerisch und rechtlich erfasst. Zugleich wird durch sie der für den Kunden jeweils (noch) verfügbare Betrag verbindlich festgestellt. Es kommt also auch in diesen Fällen nicht auf die "zufällige" Reihenfolge der einzelnen Buchungen eines Buchungsvorgangs an, sondern erst auf die diese rechtlich einbindende Verrechnungserklärung der Bank, die nicht zufällig am Ende des Buchungsvorgangs steht und wirksam wird.
3.4.2.2 Ließe sich - gesetzwidrig - dies nicht feststellen, hätte das LSG zu Lasten der Beklagten nach der sie treffenden materiellen Beweislast entscheiden müssen. Das Geldinstitut hat nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI die Voraussetzungen des Entreicherungseinwandes darzulegen und trägt, wenn die Rückforderung des RV-Trägers bis zum Ablauf der längsten gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfrist bei ihm eingeht, auch die objektive Beweislast, wenn sich die Voraussetzungen des Entreicherungseinwandes nicht (mehr) feststellen lassen (so schon BSG, Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3) . Dem RV-Träger obliegt demgemäß die Darlegungslast und die objektive Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen des Gegeneinwands, das Institut habe eigene Forderungen befriedigt (§ 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI) . Jedoch verfügt regelmäßig alleine das Geldinstitut über die Kenntnis der Tatsachen und der einzig vorhandenen Beweismittel, sodass regelmäßig weder der RV-Träger noch das Gericht den wahren Sachverhalt ohne schlüssigen Tatsachenvortrag des Geldinstituts und ohne dessen Beweisangebote ermitteln kann (BSG aaO) . Lassen sich dabei, weil das Institut pflichtwidrig Unterlagen nicht vorlegt, der Kontostand zum Zeitpunkt der "Gutschrift" der Überweisung des RV-Trägers bzw die Voraussetzungen des Gegeneinwands aus § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI nicht (mehr) feststellen, geht die objektive Beweislast auch insoweit auf das Geldinstitut über.
3.4.2.3 Dasselbe gilt bei einer Häufung von Buchungsvorgängen an einem Tag, seien es "gebündelte" oder Einzelbuchungen. Bei Gutschriften, Belastungsbuchungen und Saldierungen aus mehreren Buchungsvorgängen unter demselben Tagesdatum zu unterschiedlichen Uhrzeiten ist gemäß der genannten bundesrechtlichen Bedeutung der Willenserklärungen der Bank und der beschriebenen bundesrechtlichen Pflichten der Geldinstitute grundsätzlich - sofern im Einzelfall nichts anderes konkret festgestellt wird - davon auszugehen, dass sie in der Reihenfolge der Uhrzeiten wirksam geworden sind. Regelmäßig bringt das Geldinstitut aber auch in diesen Fällen sogleich im letzten Akt des jeweiligen Buchungsvorgangs zum Ausdruck, dass jeder gutgeschriebene Wert in die laufende Rechnung eingestellt und bei debitorischem Kontostand schon zu diesem Zeitpunkt mit der Rückzahlungsforderung der Bank jedenfalls mit der zivilrechtlichen Folge der Beweislastumkehr verrechnet (saldiert) wird. Dadurch wird (dazu unten) der Sollstand zu Gunsten der Bank entsprechend verringert und ein entsprechend höherer "verfügbarer Betrag" im Rahmen eines Kredits für den (neuen) Kontoinhaber zur Verfügung gestellt. Das gilt jedenfalls kraft § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI für die Rentenwerte, welche der RV-Träger dem Geldinstitut nur unter gesetzlichem (Rückforderungs-)Vorbehalt zwecks Weiterübertragung an den Versicherten überwiesen hat, wenn das Institut die Gutschrift auf dem Konto seines Kunden (vorbehaltlos) vorgenommen und das Debet seines Kunden (vorbehaltlos) als um diesen Wert gemindert ausgewiesen hat.
3.5 Der erkennende Senat selbst ist - entgegen der Beklagten - ebenfalls an das Urteil vom 13.12.2005 gebunden, ungeachtet dessen, dass er auch in der Sache an ihm festhält.
3.5.1 Die sog Selbstbindung des Revisionsgerichts im zweiten Rechtsgang ist zwar nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist vielmehr Folge der Bindung der Vorinstanz, wie sie in § 170 Abs 5 SGG (und §§ 565 Abs 2 ZPO, 126 Abs 5 Finanzgerichtsordnung ≪FGO≫, 296 Abs 4 Abgabenordnung ≪AO≫ aF, 144 Abs 6 Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫ und § 72 Abs 3 Arbeitsgerichtsgesetz ≪ArbGG≫) angeordnet ist. Zwar lässt sich diese Bindung nicht aus der Rechtskraft erklären, weil nur die Entscheidung über den erhobenen Anspruch in materielle Rechtskraft erwachsen kann, das Revisionsgericht in diesen Fällen aber nicht über diesen entschieden hat. Jedoch ist es Zweck dieser Vorschriften zu verhindern, dass die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, dass sie ständig zwischen Vorinstanz und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird. Es handelt sich um eine - gesetzlich angeordnete, verfassungsrechtlich zulässige - besondere Ausprägung des Grundsatzes, dass der Richter bei der Gesetzesanwendung nur an das Gesetz gebunden ist (GmSOGB, Beschluss vom 6.2.1973, BSGE 35, 293 - 298 = SozR Nr 15 zu § 170 SGG) . Für die letztverbindliche Auslegung des Bundesrechts ist im Verhältnis zwischen Landesgerichten und dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes allein dieser zuständig. Deshalb ordnet das bundesrechtliche Prozessgesetz an, den Rechtsstreit nach Maßgabe der vom Bundesgericht in seinem zurückverweisenden Urteil geäußerten Ansicht zu entscheiden. Der - verfassungsrechtlich gebotene - zügige Verfahrensabschluss könnte nicht erreicht werden, wenn nur die Vorinstanz, nicht aber auch die Revisionsinstanz, wenn sie erneut mit der Sache befasst wird, an die der Zurückverweisung zu Grunde liegende Rechtsauffassung gebunden wäre.
3.5.2 Einer der Fälle, in denen das Revisionsgericht im zweiten Rechtsgang desselben Rechtsstreits ausnahmsweise nicht mehr an seine im früheren Urteil geäußerte Rechtsauffassung gebunden ist, liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Revisionsgericht nicht mehr an seine bisherige Rechtsauffassung gebunden, wenn die maßgebende Rechtsfrage inzwischen vom Großen Senat in einer anderen Streitsache anders entschieden wurde (BSG, Urteil vom 11.5.1962 - 4 RJ 69/61, BSGE 17, 50, 56; BSG, Urteil vom 17.9.1964 - 7 RAr 50/63, BSGE 21, 292, 295; BSG, Beschluss vom 14.6.1984 - 1 BJ 72/84, SozR 1500 § 160 Nr 53) oder der zur Entscheidung berufene Senat seine der Zurückverweisung zu Grunde liegende Rechtsauffassung vor der erneuten Befassung mit derselben Streitsache zwischenzeitlich in einem anderen Rechtsstreit aufgegeben oder geändert und diese Aufgabe oder Änderung bekannt gemacht hat (GmSOGB, Beschluss vom 6.2.1973 - GmSOGB 1/72, BSGE 35, 293, 295 ff = SozR Nr 15 zu § 170 SGG; BGH, Urteil vom 28.9.1978 -III ZR 201/74,BG 1979, 462; BFH, Urteil vom 8.11.1983 -VII R 141/82,DB 1984, 702; BSG, Beschluss vom 14.6.1984 -1 BJ 72/84 , SozR 1500 § 160 Nr 53; BSG, Urteil vom 14.3.1968 -5 RKn 67/66 , SozR Nr 12 zu § 170 SGG) . Darüber hinaus ist auch stets die Bindungswirkung oder auch Gesetzeskraft von nachträglichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und sind auch neue Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sowie des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) zu beachten, soweit sie nach dem Wirksamwerden der zurückverweisenden Entscheidung des Revisionsgerichts ergangen sind und soweit sie mit den für diese tragenden Gründen unvereinbar sind. Schließlich können auch neue tatsächliche Feststellungen, die das Landesgericht auf Grund der Zurückverweisung getroffen hat, zur Erkenntnis führen, dass in wesentlicher Hinsicht ein anderer Sachverhalt vorliegt, als derjenige, den das Revisionsgericht wegen seiner Bindung an die vom Landesgericht festgestellten Tatsachen hatte zu Grunde legen müssen. In allen anderen Fällen ist es dem Revisionsgericht verwehrt, im selben Verfahren seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung anlässlich der erneuten Befassung mit der Sache zu ändern (BSG, Beschluss vom 14.6.1984 -1 BJ 72/84 , SozR 1500 § 160 Nr 53) . Das LSG hat keine neuen Tatsachen festgestellt. Seine These von der Undurchführbarkeit einer notwendigen Feststellung beruhte - wie gesagt - auf einer Fehlbeurteilung von Bundesrecht und einer Fehleinschätzung genereller Tatsachen.
3.6 Das LSG hat auch dadurch Bundesrecht verletzt, dass es entgegen der gemäß § 170 Abs 5 SGG bindenden Verpflichtung aus dem Urteil des Senats vom 13.12.2005 nicht den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung der Klägerin bei der Beklagten festgestellt hat (dazu unter 5.).
4. Zur Verletzung von materiellem Bundesrecht - § 118 Abs 3 SGB VI
Das LSG hat mit seiner Auslegung und Anwendung des § 118 Abs 3 SGB VI auch materiell Bundesrecht verletzt, weil es seinem Urteil nicht die Rechtsauslegung des BSG, sondern eine andere, nicht näher dargelegte Rechtsansicht vom Inhalt des § 118 Abs 3 SGB VI zu Grunde gelegt hat, die materiell-bundesrechtswidrig ist.
4.1 Der Senat ist - wie gesagt - an die in seinem Urteil vom 13.12.2005 tragend geäußerte Rechtsauffassung gebunden (Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R, SozR 4-2600 § 118 Nr 2) . Gegenargumente hiergegen können im vorliegenden Fall allein schon wegen der Bindungswirkung nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung führen. Ungeachtet dessen hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung auch inhaltlich fest.
Die Rechtsprechung des BSG zur (direkten) Anwendung des materiellen Inhalts des 1992 eingeführten § 118 Abs 3 SGB VI, der 1996 durch die Einfügung eines Abs 4 aaO weiterentwickelt wurde, begann mit dem am 4.8.1998 verkündeten und damit an demselben Tage wirksam geworden Urteil des 4. Senats (B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3) und wurde stetig fortgeführt (BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 8, dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 18.4.2002 - 1 BvR 516/02; BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 9; BSG, Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 10; BSG, Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 42/03 R) . Dem haben sich - jedenfalls im Ergebnis - auch der 5. und der 13. Senat des BSG angeschlossen (BSG, Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R; BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 11; Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R) . Danach kann ein Geldinstitut sich auf Entreicherung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen, soweit und solange es die ihm selbst vom RV-Träger nur unter gesetzesunmittelbarem (Rücküberweisungs-)Vorbehalt zwecks Weiterleitung an den Versicherten (bzw sonstigen Berechtigten) überwiesenen Geldwerte dem angegebenen Konto noch nicht gutgeschrieben hat oder soweit dieses Konto nach der Gutschrift und bei Eingang des Rücküberweisungsbegehrens des RV-Trägers ein Guthaben aufweist oder soweit das Institut den ihm vom RV-Träger überwiesenen Betrag nach einer Gutschrift (iS von § 118 Abs 1 SGB VI) entgegen § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat.
4.2 Eine Befriedigung eigener Forderungen (zu Lasten des RV-Trägers) iS des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI liegt danach ua auch vor, soweit das Geldinstitut den ihm überwiesenen Geldwert seinem Kunden auf dem angegebenen, im Soll befindlichen Girokonto (vorbehaltlos) gemäß § 118 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VI rechtmäßig sowie nach Zivilrecht wirksam gutschreibt und ihm sodann - nicht notwendig mit dem nächsten Buchungsvorgang - erklärt, seine Schuld gegenüber dem Institut habe sich, falls bis zum nächsten Abrechnungszeitpunkt keine Reklamationen erfolgen, um den gutgeschriebenen ("Renten"-)Betrag verringert. Damit hat das Institut den Wert des ihm vom RV-Träger überwiesenen Betrags bei rechtlicher Betrachtung im ersten Schritt seinem Kunden übertragen und ihn sich mit dem zweiten Schritt wieder zugeführt. Es hat dadurch das Vermögen seines Kunden nur derart vermehrt, dass es dessen Schulden gegen das Institut verringert und ihm ggf einen zusätzlichen Kredit in Höhe des entsprechenden Betrages eingeräumt, also seinen kraft Kredits "verfügbaren Betrag" entsprechend angehoben hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt eine "Verwendung des überwiesenen Betrages" durch das Institut zur Befriedigung eigener Forderungen (iS von § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI) nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine wirksame Verrechnungserklärung (Rechnungsabschluss) auch dann voraus, wenn die Gutschrift auf ein Konto mit Sollstand erfolgt ist. Erst sie stellt die einzelnen Gutschriften und Belastungen in eine rechtliche Beziehung zum Rückzahlungsanspruch der Bank aus dem Darlehen.
4.3 Entgegen dem LSG und der Beklagten läuft der Entreicherungseinwand auch bei einer Gutschrift auf ein im Soll befindliches Konto nicht leer. Die in § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI angesprochenen "anderweitigen Verfügungen" bewirken nach der Rechtsprechung des BSG die Entreicherung der Bank in den drei nachgenannten Fallgruppen, soweit das Konto beim Eingang der Rückforderung des RV-Trägers nach dem letzten Rechnungsabschluss kein Guthaben aufweist. Diese Gruppen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Wert "der Geldleistung", der "entsprechende Betrag" nach der Gutschrift und vor dem Eingang der Rückforderung des RV-Trägers beim Geldinstitut von Dritten durch wirksame Belastungen des Kontos an andere Rechtssubjekte als an das Institut weitergeleitet wurde, sodass für die Saldierungserklärung der Bank - ggf nach Ausschöpfung eines Kreditrahmens - der "entsprechende Betrag" (Schutzbetrag) nicht mehr zur Verfügung stand, weil sie zuvor die Belastungen abwickeln musste.
Die Bank ist entreichert, soweit die Gutschrift und die diese mindernden anderweitigen Verfügungen noch zu Lebzeiten des Versicherten (Todestag hier: 31.8.2002) zivilrechtlich wirksam durchgeführt wurden. Dasselbe gilt, wenn das Institut im maßgeblichen Zeitraum keine Verrechnungserklärung wirksam abgegeben hat (dazu oben). Eine Entreicherung der Bank liegt auch vor, soweit zwischen dem Tod und dem Eingang der Rückforderung zivilrechtlich wirksame Verfügungen des neuen Kontoinhabers oder Dritter den gutgeschriebenen Betrag derart aufgezehrt haben, dass auch unter Einbeziehung eines zum Zeitpunkt der Gutschrift ggf gegeben gewesenen Kreditrahmens ein "Restwert" des Schutzbetrages für eine Verrechnung mit eigenen Forderungen der Bank nicht mehr zur Verfügung steht. Das ist der Fall, wenn ggf der bisherige Kreditrahmen (Verfügungsrahmen) ausgeschöpft und auch der Wert des gutgeschriebenen Schutzbetrages weitergeleitet wurde. Gewährt das Institut bei dieser Sachlage einen neuen verfügbaren Betrag, liegt ein von der Überweisung des RV-Trägers rechtlich unbeeinflusstes neues Kreditgeschäft vor. War hingegen der bisherige Verfügungsrahmen schon bei der Gutschrift ausgeschöpft und wird von Dritten dann auch noch der Schutzbetrag durch wirksame Belastungen aufgezehrt, die das Institut für den neuen Kontoinhaber vertragsgemäß ausführen musste, kann es nicht mehr bereichert sein. Allerdings lassen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG noch nicht erkennen, ob eine dieser drei Entreicherungslagen (und ggf in welchem Umfang) vorliegt.
4.4 Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dieses Verständnis des Befriedigungsverbots aus § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI zu keiner sachwidrigen und sie benachteiligenden Ungleichbehandlung beim Entreicherungseinwand je nachdem, ob die Gutschrift auf ein Guthabenkonto oder auf eines im Soll erfolgt.
4.4.1 Gemäß § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI besteht grundsätzlich keine Rücküberweisungspflicht der Bank, soweit bei Eingang der Rückforderung des RV-Trägers bereits über den (nicht: einen) dem Wert der Geldleistung (= Schutzbetrag) entsprechenden Betrag "anderweitig" verfügt wurde. Das bedeutet, dass bei Eingang der Rückforderung der Anspruch des neuen Kontoinhabers gegen die Bank auf einen verfügbaren Betrag sich nicht mehr, auch nicht mehr teilweise, aus dem "entsprechenden Betrag" ergeben darf, weil auch dessen Wert an Dritte (Andere) weiterverfügt wurde. Will die Bank hingegen durch die Belastung aus eigenem Entschluss eine eigene Forderung befriedigen, bleibt sie gemäß Abs 3 Satz 4 aaO bereichert. Daher steht ihr nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI der Entreicherungseinwand nicht zu, wenn zwar Dritte über einen "entsprechenden Betrag" bereits vor Eingang der Rückforderung des RV-Trägers "anderweitig" verfügt hatten, die Rücküberweisung jedoch aus einem Kontoguthaben erfolgen kann. Unerheblich ist, aus welchen Gutschriften sich das Guthaben des neuen Kontoinhabers ergeben hat. Die Bank muss dann - wie gesagt: kraft öffentlichen Rechts, was sie zivilrechtlich nicht dürfte - bis zur Höhe des Schutzbetrages auf das Guthaben zugreifen; die Forderung des Kontoinhabers gegen die Bank war kraft des Vorbehalts aus § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI (dazu unten) insoweit unwirksam geworden. Dieser sonderrechtliche Zugriff ist auf das Guthaben und die Höhe des Schutzbetrages begrenzt.
Die Gesamtregelung des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 und 2 SGB VI bestimmt (bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung) somit, dass Verfügungen über den "entsprechenden Betrag" nicht zur Entreicherung der Bank führen, soweit sie zu deren Gunsten erfolgen oder soweit das Konto noch ein Guthaben aufweist. Daher sind (im genannten Sinn) "anderweitige Verfügungen" unerheblich, soweit der Kontoinhaber ein Guthaben gegen die Bank hat. Auf die "Guthabensklausel" kommt es aber nicht an, soweit die den "entsprechenden Betrag" aufzehrenden Belastungen des Kontos durch die Bank keine "anderweitigen" Verfügungen des Kontoinhabers oder Dritter zugunsten anderer ausführen, sondern Entscheidungen der Bank selbst, die den Betrag in ihr Vermögen überführen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass die Bank selbst aus eigenem Recht das Konto zu eigenen Gunsten zwecks Befriedigung eigener Forderungen belastet oder gegen den Anspruch des Kunden aus der Gutschrift (also im Regelfall aus dem abstrakten Schuldversprechen) mit eigenen Forderungen gegen ihn (zB aus Bankdarlehn, Kontokorrentkredit oder Überziehungskredit) auf- bzw verrechnet. Abs 3 Satz 3 und Satz 4 aaO verhindern, dass der der Geldleistung entsprechende Betrag in das Vermögen der Bank gelangt, ohne dass diese ihn dem RV-Träger rücküberweisen muss. Ist der Wert an Dritte gelangt, greift Abs 4 aaO ein.
4.4.2 Soweit die Gutschrift auf ein Konto im Soll erfolgt, steht dem Anspruch aus der Gutschrift sogleich der Anspruch des Instituts aus "Bankkredit" bis zur Höhe des Solls gegenüber. Macht es ihn (etwa in einem Rechnungsabschluss) geltend, befriedigt es - wie oben ausgeführt - insoweit jedenfalls aus der Sicht des öffentlichen Rechts eine eigene Forderung. Soweit ggf ein Kreditrahmen oder ein Überziehungskredit eingeräumt war, wird dann die Rückzahlungsschuld des Kontoinhabers verringert und allein auf Grund der Kreditabrede für ihn ein entsprechend höherer verfügbarer Betrag im Rahmen des Kredits frei.
Dem Kunden stehen jedoch zunächst zwei selbständige und voneinander zu unterscheidende Ansprüche gegen die Bank zu. Erstens hat er den Zahlungsanspruch aus der Gutschrift (aus dem Anerkenntnis) in deren Höhe auf Grund des Girovertrages; zweitens kann er auf Grund des Kreditvertrages verlangen, dass die Bank ihm einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung stellt. Beide Beträge addieren sich zu dem für ihn verfügbaren Betrag, den die Bank ihm bereitstellen muss. Dieser Gesamtbetrag wird bei Inanspruchnahme des Kredites zwar insoweit verringert, als die Bank damit ihre Hauptpflicht aus dem Kreditvertrag erfüllt. Die sich insoweit einstellende Rückzahlungsschuld folgt aber ebenfalls aus dem Kreditvertrag. Der Anspruch aus der Gutschrift bleibt hingegen unberührt, soweit die Bank nicht gerade auf ihn leistet; dann aber bliebe insoweit der aus dem Kreditvertrag verfügbare Betrag unverändert. Demgemäß stellt sich der Anspruch aus der Gutschrift isoliert betrachtet als "Guthaben" des Kunden dar, mit dem er zB seine Rückzahlungsschuld aus dem Kreditvertrag erfüllen kann.
Das privatrechtliche Befriedigungsrecht der Bank, durch eine eigene Erklärung das "Guthaben" des Kunden aus der Gutschrift zur Tilgung seiner Kreditschulden zu verwenden, ergibt sich aus dem Girovertrag, ungeachtet dessen, wie die Pflichten zu Gutschriften und Belastungen (§ 676f Satz 1 BGB) und welche Art der laufenden Rechnung darin vereinbart sind. Erst durch die Verrechnungsabreden im Rahmen des Bankvertrages werden die beiden selbständigen Ansprüche des Kunden in ein einheitliches Rechtsverhältnis eingebunden. Erst auf Grund einer wirksam abgegebenen konkreten Verrechnungserklärung der Bank wird der Anspruch des Kunden aus der Gutschrift durch entsprechende Senkung seiner Schuld beim Kreditgeber erfüllt, hierdurch erhält der Kreditgläubiger, die Bank, den Wert der Gutschrift. Zugleich wird der nur auf Grund des Kreditvertrages verfügbare ("Darlehens-")Betrag entsprechend höher.
4.4.3 Soweit die Bank zwischen der Gutschrift und ihrer Verrechnungserklärung "anderweitige" Verfügungen zu Gunsten anderer durch Belastungen des Kontos nur bis zum Kreditrahmen ausgeführt hat, geht eine Verrechnung des Anspruchs aus der Gutschrift mit dem eigenen Rückzahlungsanspruch aus Kredit nicht ins Leere. Erst wenn - spiegelbildlich zur "Guthabenslage" des Abs 3 Satz 3 aaO - die Belastungen des Kontos den Kreditrahmen ausgeschöpft und soweit sie darüber hinaus auch den Anspruch aus der Gutschrift erfüllt haben, besteht kein "Guthaben" des Kunden mehr, mit dem die Rückzahlungsschuld durch Verrechnung getilgt werden könnte.
Das Befriedigungsverbot führt also ebenfalls (gleichsinnig und gleichwertig mit Abs 3 Satz 3 aaO) dazu, dass die Bank rücküberweisen muss, solange und soweit der Kunde gegen sie aus der Gutschrift einen (beim Negativ-Saldo: nicht auf ihre Kreditgewährung gegründeten) Anspruch auf einen verfügbaren Betrag hat, den sie nach Zivilrecht mit eigenen Forderungen verrechnen könnte. Soweit sie diese "Verrechnung" erklärt, ist sie iS von § 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI nicht entreichert.
4.5 Entgegen dem LSG scheitert diese Rückabwicklung nicht, wenn die Gutschrift des vom RV-Träger überwiesenen Geldwertes in einem Buchungsvorgang (dazu oben) mit Gutschriften erfolgte, die nach anderen Gesetzen ähnlich wie nach oder entsprechend § 118 SGB VI unter Rücküberweisungsschutz stehen. § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI stellt für die Entreicherung des Instituts im Verhältnis zum RV-Träger allein auf den Eingang der Rückforderung beim Institut ab. Für den Fall, dass verschiedene Hoheitsträger Beträge zurückfordern, gibt es in § 118 SGB VI keine Sonderregelung. Der Eingang der Rückforderung des RV-Trägers erfasst die Be- und Entreicherungslage des Instituts so, wie sie in diesem Zeitraum ("zufällig") besteht. Im Übrigen bewirken bereits erfolgte Rücküberweisungen an andere Hoheitsträger augenfällig eine "Entreicherung" des Instituts.
4.6 Die Befürchtung der Beklagten, sie erleide einen Schaden, weil sie nach einer "Verrechnung" an den RV-Träger rücküberweisen müsse, obwohl sie den Kredit nicht oder nicht in dieser Höhe gegeben hätte, wenn sie vom Tod des "Berechtigten" gewusst hätte, greift nicht durch. Sie verbindet unzulässig ein allgemeines, in jedem Todesfall eines Kontoinhabers bestehendes Kreditvergaberisiko mit der Frage, ob der Staat ihr durch öffentliches Recht einen Deckungsbetrag entziehen darf, mit dessen Eingang sie vor dem Tod des Berechtigten, aber ohne konkrete Berücksichtigung dieses Risikos (zB in vertraglichen Regelungen über "Vorbehalte"), wie allgemein bei Kreditgeschäften dieser Art "gerechnet" hatte. Schon wegen der Sterblichkeit aller Kunden ist jede Kreditgewährung insoweit mit dem Nichteingang von Beträgen risikobehaftet. Dies kann die Belastung eines anderen als des Kreditgebers mit den Nachteilen des Ausfalls erwarteter Deckungsmittel nicht rechtfertigen, zumal sich dieser ua bei seiner Preisgestaltung und auf andere Weise dagegen schützen kann und den Nutzen des Kreditvertrages hat. Ferner steht ihm regelmäßig in Universalsukzession ein Erbe zur Verfügung, der in alle Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag eintritt. Sobald der Kreditgeber davon erfährt, kann er mit ihm die Kreditfragen regeln. Durch die "Verrechnung" hat die Bank - wie gezeigt - schon deshalb keinen Schaden, weil ihr der Wert des Anspruchs aus der Gutschrift insoweit zufließt. Soweit sie auf den infolge der Verrechnung höher gewordenen verfügbaren Betrag in dem bereits bestehenden Kreditrahmen aus dem Kreditgeschäft abstellt, handelt es sich gerade um das allgemeine Kreditrisiko.
Geschädigt wäre die Bank nur, wenn sie einen Betrag an den RV-Träger zurückzahlen müsste, ohne die Zahlung eines entsprechenden Betrages vom neuen Kontoinhaber verlangen zu dürfen. Einen derartigen Schaden schließt aber gerade der öffentlich-rechtliche gesetzliche Rückforderungsvorbehalt des § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI aus (dazu sogleich unter 4.7). Er bewirkt, dass die (privatrechtlichen) Rechtsgeschäfte zwischen dem Geldinstitut und dem neuen Kontoinhaber in den Stand zurückversetzt werden, der ohne die Gutschrift der "fehlgegangenen Geldleistung" zwischen ihnen bestanden hätte, ähnlich wie es dem Zivilrecht zB bei der Rückabwicklung eines (unerkannt) unwirksamen Überweisungsauftrags bekannt ist (vgl BGH NJW 2001, 3183 und 3190) .
4.7 Der Rückforderungsvorbehalt des § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI sichert - entgegen dem LSG und der Beklagten - nicht nur den RV-Träger vor einem ungerechtfertigten Verlust von Beitrags- und Steuermitteln, sondern auch das Geldinstitut vor einem durch die Rückabwicklung der "fehlgegangenen Leistung" verursachten Schaden.
4.7.1 Das Vorbringen der Beklagten zum "Vorbehalt" trifft entgegen dem LSG bundesrechtlich nicht zu. Der "Vorbehalt" des § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI ist (wie auch dessen Entstehungsgeschichte zeigt) ein gesetzesunmittelbarer öffentlich-rechtlicher "Rücküberweisungsvorbehalt" zu Gunsten allein des RV-Trägers in dessen Rechtsverhältnis mit dem Geldinstitut. Er steht als bedingtes öffentlich-rechtliches relatives Verfügungsverbot der Erfüllung einer privatrechtlichen Darlehensforderung des Geldinstituts gegen den Kontoinhaber durch Verrechnung nicht grundsätzlich und in Verbindung mit dem Befriedigungsverbot nur insoweit entgegen, als das Konto kein ausreichendes Guthaben aufweist. Er schützt außerdem das Geldinstitut vor den sonst zivilrechtlich eintretenden Folgen des Befriedigungsverbots, nämlich, an den RV-Träger rücküberweisen zu müssen, ohne die Darlehensforderung gegen den neuen Kontoinhaber wieder zu erlangen.
Der 4. Senat des BSG tritt dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH (Urteil vom 19.1.1983 -VIII ZR 315/81,NJW 1983, 1111) bei. Eine Erfüllungswirkung iS des § 362 BGB tritt nicht ein, wenn der Schuldner seine Leistung erbringt, ohne seine Schuld anzuerkennen, und wenn er sich vorbehält, sie zurückzufordern, ohne auch nur die den Gläubiger treffende Beweislast zu verändern (BGH aaO), wenn er also nur unter (zivilrechtlichem) Vorbehalt leistet. Hier geht es aber schon "zivilrechtlich" nicht um eine Erklärung des Kontoinhabers (neuen Kunden), die dieser nur unter einem (inhaltlich nicht bekannten) Vorbehalt gegenüber der Bank abgegeben hätte.
Ohnehin handelt es sich bei dem öffentlich-rechtlichen "Vorbehalt" des § 118 Abs 3 Satz 1 iVm Satz 4 SGB VI um etwas völlig anderes. Er ist ein gesetzlicher Vorbehalt zu Gunsten des RV-Trägers, der sich direkt gegen das Geldinstitut (und nach § 118 Abs 4 SGB VI indirekt auch gegen Dritte) richtet und den Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut und ggf gegen Dritte schützt.
4.7.2 Entgegen der Beklagten handelt es sich um privatrechtsverdrängendes und privatrechtsgestaltendes öffentliches Sonderrecht des Staates, durch das primär das Rechtsverhältnis des RV-Trägers mit dem Geldinstitut geregelt wird. Dieses Sonderrechtsverhältnis ergibt sich daraus, dass der RV-Träger dem Institut (nach Ankündigung) einen Geldwert zu überweisen hat, den das Institut auf das angegebene Konto gutschreiben muss (§ 118 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VI) . Das Institut hat den Wert dem vom RV-Träger benannten Konto auch ohne eine Prüfung der Frage gutzuschreiben, ob der Versicherte lebt. Die Pflicht zur Gutschrift besteht nicht, wenn ihm der Tod des Versicherten vom RV-Träger (oder der Deutschen Post AG) mitgeteilt worden ist oder wenn es anderweitig (zB Vorlage einer Sterbeurkunde durch Dritte) vom Tod des Versicherten weiß, weil dann sofort kraft des Vorbehalts die Rücküberweisungspflicht entsteht. An dem Privatrechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden ist der RV-Träger nicht beteiligt.
Der Versicherte soll durch die Überweisung des RV-Trägers und die Gutschrift einen dem Rentenwert gleichwertigen Zahlungsanspruch aus der Gutschrift gegen das Institut erhalten. Soweit dies geschieht, erfüllt der RV-Träger in seinem öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnis mit dem Versicherten, an dem dessen Bank nicht beteiligt ist, den gegen ihn gerichteten Zahlungsanspruch aus dem sozialen Recht. Bank und RV-Träger treten nur dadurch in rechtliche Beziehungen miteinander, dass der Versicherte dem RV-Träger gemäß § 47 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) "seine" Bank als Überweisungsadresse benennt, an die der RV-Träger nach öffentlichem Recht (§§ 118 Abs 1, 119 SGB VI) den Rentenwert überweisen muss.
Ist aber zu diesem Zeitpunkt - wie im Regelfall des § 118 SGB VI - der Versicherte (Bankkunde) tot, war das Sozialrechtsverhältnis bereits im Zeitpunkt seines Todes beendet. Der öffentlich-rechtliche Zweck der Überweisung des RV-Trägers an die Bank konnte nicht mehr erreicht werden. Die Überweisung war objektiv, dh unabhängig von einer Kenntnis der Beteiligten, rechtsgrundlos geworden und fehlgeschlagen. Dies gilt auch für solche Überweisungen an die Bank, die beim Tod des Versicherten in Gang gesetzt und im normalen Geschäftsablauf der Zahlstelle und des RV-Trägers nicht mehr zu verhindern waren.
4.7.3 Zu diesem Zeitpunkt hat objektiv kein anderes Rechtssubjekt als der überweisende RV-Träger ein Recht auf den Wert des dem Institut überwiesenen Betrages.
4.7.3.1 Die Bank hatte ohnehin kein Recht gegen den RV-Träger, den Betrag zu behalten oder ihre Vermögenslage daraus zu verbessern. Aber auch der neue Kontoinhaber (regelmäßig ein Erbe) hatte kein derartiges Recht gegenüber dem RV-Träger, weil das Recht auf Rente mit dem Tod des Versicherten zukunftsgerichtet erlischt, erst recht nicht andere Personen, die aus den privatrechtlichen Beziehungen der Bank mit dem neuen Kontoinhaber zu "anderweitigen Verfügungen" nur relativ gegenüber der Bank und dem Kontoinhaber, nicht aber gegenüber dem RV-Träger, privatrechtlich berechtigt waren, ebenso wenig weitere Personen, an welche der Wert weitergeleitet wurde.
4.7.3.2 Jedoch war - falls man § 118 SGB VI in den seit 1996 geltenden Fassungen hinweg denkt - der "Überweisungsbetrag" des RV-Trägers schon der Bank "übereignet" und damit in den "normalen" privatrechtlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr gelangt, in dem die Bank privatvertraglich dem neuen Kontoinhaber gegenüber berechtigt und verpflichtet war, der aber seinerseits - wie sie selbst - gegenüber dem RV-Träger kein Recht auf diesen Geldwert hatte. Daher wäre (§ 118 SGB VI, wie gesagt, hinweg gedacht) der RV-Träger nach Privatrecht grundsätzlich und faktisch im Regelfall darauf verwiesen, den "fehlgeschlagenen Rentenzahlungen" mit Bereicherungsansprüchen aus §§ 812 ff BGB nachzueilen. Er hätte also den Wert der Überweisung bzw Teile hiervon von der Bank oder, soweit diese iS von § 818 Abs 3 BGB entreichert ist, von dem neuen Kontoinhaber oder von jedem weiteren Rechtssubjekt zurückzufordern, an das der Betrag oder Teile hiervon zivilrechtlich wirksam und zumeist mit relativer Berechtigung zwischen den privaten Nutznießern durch Leistung gelangt sind. Bei einer derartigen "Lösung" könnten sich nach dem Tod des Versicherten augenfällig die Bank (zB durch "Verrechnung" eigener Forderungen mit dem Betrag, den sie dem neuen Kontoinhaber gutgeschrieben hat) sowie der neue Kontoinhaber selbst und weitere gegenüber der Bank verfügungsbefugte Personen den aus öffentlich-rechtlichen Beiträgen (und Steuern) finanzierten Wert der "fehlgeschlagenen Rentenzahlung" zuordnen. Der RV-Träger ginge regelmäßig leer aus. Es gibt aber überhaupt keine sachliche und erst recht keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, durch solche (Renten-)Überweisungen aus öffentlich-rechtlichen Beiträgen und Steuern irgendeinen sozialrechtlich nicht Berechtigten vermögensrechtlich besser zu stellen.
4.7.3.3 Das gewährleistet das öffentlich-rechtliche Sonderrecht des (nur) in der gesetzlichen Rentenversicherung direkt anwendbaren § 118 SGB VI in den seit 1996 geltenden Fassungen. Der ("Rücküberweisungs-")Vorbehalt bewirkt objektiv und gesetzesunmittelbar, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die nach dem Tod des Versicherten und nach einer nach § 118 SGB VI erlaubten und wirksamen Gutschrift getroffen wurden, gegenüber dem RV-Träger unwirksam sind. Dadurch werden alle diese Verfügenden und Begünstigten, die gegen den RV-Träger kein Recht auf das Behaltendürfen des Erlangten haben, untereinander grundsätzlich so gestellt, als hätte es die "fehlgeschlagene Rentenzahlung" nie gegeben. Ihre dadurch objektiv "restaurierten" privatrechtlichen Beziehungen sind insoweit von ihnen nach Privatrecht selbst rückabzuwickeln, nach dem sich dann auch die vom LSG angesprochene, bundesrechtlich für § 118 SGB VI unerhebliche Frage einer Verzinsung zwischen diesen Privatrechtssubjekten regelt.
4.7.4 Das Rücküberweisungsrechtsverhältnis entsteht objektiv im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, und zwar unabhängig davon, ob einer der von ihm im Ergebnis konkret Betroffenen (RV-Träger, Geldinstitut, neuer Kontoinhaber und andere Dritte) davon Kenntnis hatte oder haben konnte. Es vermittelt einer Untergliederung des Staates (RV-Träger) besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3) . Der Vorbehalt stellt also auch alle eigenen Rechtshandlungen des Geldinstituts, die es nach dem (ihm noch nicht bekannten) Tod des Versicherten und nach der Gutschrift vornimmt und die den Wert des überwiesenen Betrags ganz oder teilweise in sein Vermögen (rück-)überführen, unter die auflösende Bedingung (entsprechend § 161 Abs 1 und 2 BGB) , dass im Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung des RV-Trägers keine "Rücküberweisung" aus einem Guthaben erfolgen kann (§ 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI) . Soweit eine solche Überweisung aus einem Guthaben möglich ist, darf und muss das Institut den Wert rücküberweisen, ohne an privatrechtliche Regeln gegenüber dem (neuen) Kontoinhaber gebunden zu sein. Soweit ein Guthaben nicht besteht, sind - wie ausgeführt - alle eigennützigen Rechtsgeschäfte über den Schutzbetrag insoweit schon wegen Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot unwirksam. Der "Vorbehalt" des § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI iVm dem Befriedigungsverbot gemäß § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI betrifft alle der Gutschrift nachfolgenden eigennützigen Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den geschützten Betrag. Er schützt also die Bank und den (neuen) Kontoinhaber (und ggf Dritte) vor den Folgen des Vorrangs des Rücküberweisungsanspruchs des RV-Trägers dadurch, dass ihre privatrechtlichen Beziehungen untereinander in Bezug auf ihre Geschäfte über den Schutzbetrag unwirksam sind. Insoweit wird eine zunächst wirksam gewordene Verrechnung (Skontration) bei Eintritt der Anwendungsbedingung des Entreicherungseinwands - dass nämlich im Zeitpunkt der Rückforderung durch den RV-Träger eine Rücküberweisung aus einem Guthaben nicht erfolgen kann - nachträglich unwirksam (BSG aaO) .
5. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen erneut für eine abschließende Entscheidung des BSG nicht aus:
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5.1 Das LSG war mit Urteil vom 13. 12.2005 zur Feststellung des |
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Kontostandes zum Zeitpunkt des Eingangs der Geldleistung auf dem Konto, |
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Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Gutschrift, |
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Datums des Eingangs des Rückforderungsverlangens des RV-Trägers und |
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Kontostands zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung |
verpflichtet worden. In seinem Urteil vom 31.10.2006 hat das LSG den Kontostand vor Eingang der vom RV-Träger überwiesenen Geldleistung (Kontostand vom 16.8.2002: -4.600,33 €), den Eingang von Gutschriften am 29.8.2002 (Rentenzahlung in Höhe von 401,45 €, Rentenzahlung der Klägerin in Höhe von 959,79 € und Zahlung der Finanzbehörde Hamburg in Höhe von 289,85 €) und durch bloße Angabe der Seiten der Gerichtsakte die Kontoauszüge der Beklagten festgestellt. Ob sich aus diesen die rechtserheblichen Buchungsdaten ergeben, hätte das Tatsachengericht würdigen müssen. Es hat festgestellt, der Kontostand habe am 5.9.2002 und bis 29.9.2002 unverändert -3.433,80 € betragen. Für das BSG stellt sich das Geschehen so dar, wie in der Anlage 1 zu diesem Urteil aufgezeigt. Dies wird das LSG in eigener Verantwortung in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen, weil es sich um Einzelfalltatsachen handelt, deren letztverbindliche Feststellung grundsätzlich dem Landesgericht vorbehalten ist, vor allem aber, weil der Zeitpunkt der Rückforderung noch offen ist. |
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Eingangs der Rückforderung hat das LSG lediglich mitgeteilt, "unter dem 4. September 2002" habe der Rentenservice "die für September überzahlte Rente von der Beklagten" zurückgefordert und die Beklagte habe mit Schreiben vom 10.9.2002 mitgeteilt, vom Sterbefall erst durch den Rentenrückruf erfahren zu haben. Damit bleibt der Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung bei der Beklagten unklar. In den Entscheidungsgründen teilt das LSG mit, "bei den Abgängen von dem Konto zwischen dem 29. August 2002 und dem 5. September 2002" habe es sich im Wesentlichen um Lastschriften, die vom Versicherten noch zu Lebzeiten zur Einziehung erteilt worden seien oder um von ihm in Auftrag gegebene Überweisungen gehandelt. Hieraus könnte abgeleitet werden, dass das LSG von einem Eingang der Rentenrückforderung am 5.9.2002 ausging. Dagegen spricht, dass am 5.9.2002 die bis zum 29.9.2002 letzte Verfügung über das Konto getroffen wurde und sich der Zeitpunkt des 5.9.2002 auch hierdurch erklären könnte. In seinem früheren Urteil vom 3.5.2005 hatte das LSG festgestellt, die Beklagte habe (gegenüber der Klägerin) angegeben, vom Sterbefall erst durch den Rentenrückruf erfahren zu haben, im Klageverfahren vor dem SG habe diese angegeben, erst am 10.9.2002 vom Ableben des Kontoinhabers erfahren zu haben.
5.2 Das BSG ist nicht befugt, den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung iS von § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI bei der Beklagten (und ggf weitere Umstände hierzu und zu den nach Bundesrecht erheblichen Tatsachen) selbst festzustellen. Diese Feststellungen wird das LSG vorzunehmen und bei seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts aus dem Urteil vom 13.12.2005, die mit diesem Urteil übereinstimmt, zu Grunde zu legen haben (§ 170 Abs 5 SGG) .
5.3 Der erkennende Senat verweist den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des LSG Hamburg zurück (§ 202 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 ZPO) . Diese vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung ist auch in der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt (BSG, Urteil vom 24.3.1971, BSGE 32, 253, 255; BSG, Urteil vom 24.3.1976, SGb 1976, 287; BSG, Urteil vom 31.3.1998, SozR 3-1750 § 565 Nr 1 = SozR 3-1500 § 73 Nr 7; BSG, Urteil vom 7.7.1998, SozR 3-1500 § 170 Nr 7; BSG, Urteil vom 3.2.1999, SozR 3-1750 § 565 Nr 2; BSG, Urteil vom 16.9.1999, SozR 3-2500 § 33 Nr 33 = SozR 3-1500 § 170 Nr 8; vgl aber auch die Rechtsprechung des 2. Senats des BSG, Urteil vom 13.3.1975, SozSich 1976, 311 mit aufgebendem Beschluss vom 17.2.1998, veröffentlicht bei juris) . Sie kann zB erfolgen, wenn das Vertrauen eines der Beteiligten auf ein faires Verfahren vor dem bereits befassten Spruchkörper des zurückverwiesenen Gerichts nachhaltig erschüttert ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 3.2.1999, SozR 3-1750 § 565 Nr 2) . Dasselbe gilt, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Spruchkörper des LSG nach einer zweiten Zurückverweisung an ihn auf der Grundlage des vom BSG verbindlich ausgelegten Bundesrechts in einem fairen Verfahren abschließend entscheiden wird, ohne dass von einem Beteiligten erneut das Revisionsgericht wegen prozessverzögernder Missachtung der Bindungswirkung angerufen werden muss.
So liegt es hier. Der 3. Senat des LSG Hamburg hat, obwohl er, wie seine Ausführungen auf S 9 und 11 seines Urteils unzweifelhaft zeigen, die Auslegung des erkennenden Senats im ersten Zurückverweisungsurteil zutreffend verstanden hatte, seine Bindung nach § 170 Abs 5 SGG verneint. Es hat nur gemeint, diese entfalle, weil es sie nicht befolgen könne. Seine Gründe, der Kontostand "bei Eingang der Geldleistung" (Gutschrift) könne nicht "präzise ermittelt werden", sind aber - wie oben gesagt - ebenfalls bundesrechtswidrig und faktisch falsch. Es hat sich ersichtlich der höchstrichterlich durch das BSG und den BGH geklärten Rechts- und Sachlage verschlossen. Um bei einer neuerlichen Befassung des LSG Hamburg mit dem vorliegenden Rechtsstreit den Beteiligten ein faires und mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführendes Verfahren zu gewährleisten, hält der erkennende Senat die Zurückverweisung des Rechtstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG Hamburg bei Verhinderung des 3. Senats dieses LSG zuständigen Senat dieses LSG für angezeigt und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch für geboten.
6. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz idF des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl I 718) .
Die Kostenentscheidung - auch über die des Revisionsverfahrens - bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
Anlage
Das Konto des Versicherten wies folgende Verfügungen und Kontostände auf:
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Datum/Wertstellung |
Verfügung |
BelastungBuchung |
Gutschriftnach Wertstellung |
Stand |
Quelle |
15. August 2002 |
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€ -4.450,33 |
Urteil LSG |
16. August 2002 |
Abhebung am Geldautomat |
€ 150,- |
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€ -4.600,33 |
Urteil LSG |
29. August 2002 |
Rentenservice Hmb ... ANV-Rente |
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€ 401,45 |
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Urteil LSG |
29. August 2002 |
Rentenzahlung der Klägerin |
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€ 959,79 |
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Urteil LSG |
29. August 2002 |
Zahlung der Finanzbehörde Landeshauptkasse HH ("Vers.-Bez.") |
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€ 289,85 |
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Urteil LSG |
30. August 2002 |
Deutsche Telekom Kundenbuchhaltung |
€ 22,99 |
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Akte LSG Bl. 101 |
30. August 2002 |
HEW |
€ 104,- |
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Akte LSG Bl. 101 |
30. August 2002 |
HEW - S. M. |
€ 13,- |
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Akte LSG Bl. 101 |
30. August 2002 |
Dr. med. S. l |
€ 24,82 |
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Akte LSG Bl. 101 |
30. August 2002 |
Univ. Klinik Eppendorf |
€ 3,87 |
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Akte LSG Bl. 101 |
2. September 2002 |
M. R. Anteil PC monatl |
€ 12,50 |
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Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
Commerzbank |
€ 180,- |
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Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
R. S. Hanseatic Bank |
€ 174,50 |
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Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
Premiere World |
€ 25, 51 |
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Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
ARAG Düsseldorf |
€ 59,13 |
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Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
Gebührenerstattung durch Sparda-Bank Hamburg eG |
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€ 1,02 |
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Urteil LSG Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
GA NR91130016 € 220,- Geb € 1,02 |
€ 221,02 |
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Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
Bausparkasse Schwäbisch Hall |
€ 25,56 |
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Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
DBV-Winterthur Vers |
€ 6,87 |
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Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
KRAVAG-Versicherungen |
€ 54,23 |
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Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
Allianz Lebensvers AG |
€ 30,42 |
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Akte LSG Bl. 102 |
2. September 2002 |
Allianz Vers AG |
€ 43,43 |
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Akte LSG Bl. 103 |
4. September 2002 |
Direktbankservice Kreditkartenkonto |
€ 120,- |
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Akte LSG Bl. 103 |
4. September 2002 |
SAGA-Hamburg Miete |
€ 235,63 |
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Akte LSG Bl. 103 |
4. September 2002 |
SAGA-Hamburg Miete |
€ 228,10 |
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Akte LSG Bl. 103 |
5. September 2002 |
H., H. |
|
€ 1.100,- |
|
Urteil LSG |
5. September 2002 |
|
|
|
€ -3.433,80 |
Urteil LSG |
29. September 2002 |
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|
|
€ -3.433,80 |
Urteil LSG |
Fundstellen
Haufe-Index 1779869 |
WM 2007, 2232 |
WuB 2008, 395 |
SGb 2007, 417 |
ZBB 2008, 56 |
HzA aktuell 2008, 53 |