Die dem Beigeladenen zu 2) erstatteten Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 gehörten nicht zu dessen beitragspflichtigem Arbeitsentgelt und waren der Beitragserhebung deshalb nicht zu Grunde zu legen.
a) In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1998, um das es hier geht, bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung ≪SGB V≫, § 57 Abs 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung ≪SGB XI≫, § 162 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung ≪SGB VI≫, § 342 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung ≪SGB III≫). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 SGB IV (seit dem 1. April 1999: § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. In § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Nach § 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV ist dabei eine möglichst weit gehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Von der Ermächtigung des § 17 Abs 1 SGB IV hat die Bundesregierung durch Erlass der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) Gebrauch gemacht.
b) Zu dem weitgefassten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in dem genannten Sinne hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung gerechnet: Verloste Reisen (SozR 2100 § 14 Nr 19), Auflassungsgebühren von Notariatsangestellten (SozR 3-2400 § 14 Nr 8), Prämien für Verbesserungsvorschläge (SozR 3-2400 § 14 Nr 15) sowie den Gegenwert einer kostenlosen Kontenführung bei einer Sparkasse (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28 f Nr 3) und verbilligter Flüge bei einer Fluggesellschaft (SozR 3-2400 § 14 Nr 23). Zu den beiden letztgenannten Entscheidungen ist ab 2003 indes die Änderung des § 23a Abs 1 SGB IV durch Art 2 Nr 7a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 4621) zu beachten. Mit Urteil vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 2/03 R – (zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) hat der Senat auch das Instrumentengeld von Musikern zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gezählt.
c) Anders als die oben genannten Zuwendungen ist die Erstattung der Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 hier nicht beitragspflichtig. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Erstattung zu den in § 14 Abs 1 SGB IV genannten Einnahmen zählt. Denn wenn dieses zuträfe, ergäbe sich deren Beitragsfreiheit aus § 1 ArEV. Die Kostenerstattung für den LKW-Führerschein gehört zu den einmaligen Einnahmen iS der § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV, § 1 ArEV, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Ob sie dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, beurteilt sich danach, ob sie steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das ist hier nicht der Fall.
Im Steuerrecht ist die vergleichbare Frage, ob eine Erstattung von Führerscheinkosten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, schon mehrfach entschieden worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dabei zu beurteilen, ob sich bei wertender Gesamtbetrachtung aller den Vorgang prägenden Umstände ein Kostenersatz durch den Arbeitgeber als Erstattung von Kosten privater Lebensführung bzw Werbungskostenersatz (dann steuerbarer Arbeitslohn) oder als Auslagenersatz nach § 3 Nr 50, zweite Alternative Einkommensteuergesetz ≪EStG≫ (kein steuerbarer Arbeitslohn) darstellte. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH die Kriterien für die Einordnung einer Zuwendung als Arbeitslohn präzisiert (BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887 f; BFHE 199, 322, 326 = BStBl II 2002, 829, 831 f; BFHE 195, 373, 375 = BStBl II 2001, 671, 672; BFHE 192, 299, 301 f = BStBl II 2000, 690, 691). Danach sind solche Vorteile nicht als steuerbarer Arbeitslohn, sondern als Auslagenersatz anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887). Vorteile haben danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitsgebers gewährt werden. Das trifft nach der Rechtsprechung des BFH dann zu, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann. Entgegen der im vorliegenden Verfahren von der Revision vertretenen Ansicht schließen das in der Regel ebenfalls vorhandene eigene Interesse des Arbeitnehmers an einer Verbesserung seiner beruflichen Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt und die theoretische Möglichkeit privater Nutzung ein Überwiegen des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht aus (vgl Drenseck in Schmidt, EStG, 23. Aufl 2004, § 19 RdNr 50 “Betriebliche Weiterbildung”). Weil es für die Beurteilung der Zuwendung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt auf die Zeit des Führerscheinerwerbs und der Kostenerstattung ankommt, macht es für die Gewichtung des privaten Interesses keinen Unterschied, ob eine solche berufliche Qualifikation später genutzt werden kann oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht zwischen dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers und der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses eine Wechselwirkung mit der Folge, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers umso geringer erscheint, je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers ist (BFHE 203, 53, 57 = BStBl II 2003, 886, 888; BFHE 159, 513, 517 = BStBl II 1990, 472, 474). In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH in einem Verfahren sogar ersparte Aufwendungen für einen Führerschein der Klasse 3 nicht als Arbeitslohn angesehen, weil sich dieser unter den dort gegebenen Verhältnissen im Kern nur als bloße Dreingabe darstellte und damals das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ganz erheblich überwog (BFHE 203, 53, 58 = BStBl II 2003, 886, 888). Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten um die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten haben die Finanzgerichte in der Vergangenheit für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zur Aufnahme einer Berufstätigkeit entschieden, dass dessen private Nutzung nach der Lebenserfahrung von untergeordneter Bedeutung ist (BFHE 95, 433, 435 = BStBl II 1969, 433, 434; FG Münster EFG 1998, 941; FG Baden-Württemberg EFG 1991, 661).
d) Die Würdigung des LSG, im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände habe das eigenbetriebliche Interesse des Klägers am Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 durch den Beigeladenen zu 2) deutlich überwogen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), dass dem Beigeladenen zu 2) ein Fahrzeug, für das er den Führerschein der Klasse 2 benötigte, privat nicht zur Verfügung stand, und daraus den Schluss gezogen, dass er den Führerschein nicht dazu erworben hat, um ihn auch im privaten Bereich nutzen zu können. Ferner war nach den Feststellungen des LSG im Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nicht absehbar, dass der Beigeladene zu 2) seine Beschäftigung im Betrieb des Klägers alsbald beenden würde. Ein über das gewöhnliche Eigeninteresse an der Verbesserung der beruflichen Qualifikation hinausgehendes besonderes Eigeninteresse, das bestehen könnte, wenn eine solche Qualifizierungsmaßnahme aus Anlass einer unmittelbar bevorstehenden Arbeitsplatzsuche oder im Zusammenhang mit ihr ergriffen wird, ist deshalb vom LSG zutreffend verneint worden. Ihre Entscheidung, dass die betriebliche Zielsetzung ganz im Vordergrund gestanden habe, hat die Vorinstanz auf die Feststellung gestützt, dass der Kläger nach dem Ausscheiden des bisherigen Fahrers einen weiteren Fahrer mit einem LKW-Führerschein benötigte. Um den Beigeladenen zu 2) auf diesem frei gewordenen Arbeitsplatz einsetzen zu können, musste er den Führerschein der Klasse 2 erwerben. Dieses betriebliche Interesse war auch von besonderem Gewicht, weil von den seinerzeit zwei im Betrieb des Klägers zur Verfügung stehenden LKWs mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t einer mangels Fahrer nicht einsetzbar gewesen wäre und ohne die Ausbildung eines weiteren Beschäftigten zum LKW-Fahrer wirtschaftliche Einbußen entstanden wären. Angesichts seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit und seiner Zuverlässigkeit sprachen auch innerbetriebliche Gründe dafür, gerade den Beigeladenen zu 2) zum Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zu veranlassen.
e) Die Revision stützt sich für ihre gegenteilige Ansicht darauf, dass eine allgemeine arbeitsrechtliche Regelung nicht ersichtlich sei, nach der der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zu übernehmen. Sie leitet daraus ab, dass sich die Erstattung als Werbungskostenersatz, nicht aber als Auslagenersatz dargestellt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Erstattung der Führerscheinkosten im Rahmen einer alle Umstände würdigenden Gesamtbetrachtung als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen hat. Dieses trifft nach den Feststellungen des LSG zu.