Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Haftungsbeschränkung. nicht versicherter Unternehmer. gemeinsame Betriebsstätte. Versicherungsfall. Ausübung einer “Wie-Beschäftigung”
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für eine “Wie-Beschäftigung” i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die unter solchen Umständen ausgeübt wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist, und die nicht auf einer Sonderbeziehung beruht (st.Rspr.; vgl. Urteil v. 31.05.2005, SozR 4-2700 § 2 Nr 5 RdNr. 10).
2. Eine Person, die mit ihrem Verhalten im Wesentlichen eigene Angelegenheiten verfolgt, wird nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz.
3, Ein zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenes Unternehmen hat ein Rechtsschutzinteresse daran sozialgerichtlich klären zu lassen, ob eine für sie tätige Person als “Wie-Beschäftigter” geschädigt wurde. Dies führte für das Unternehmen nämlich zu einer Haftungsbeschränkung.
Orientierungssatz
Der Unfallversicherungsschutz eines nicht versicherten Unternehmers kann nicht durch § 105 Abs 2 S 2 iVm § 106 Abs 3 SGB 7 begründet werden.
Normenkette
SGB 7 § 106 Abs. 3 Alt. 3; SGB 7 § 105 Abs. 2 S. 2, Abs. 1; SGB 7 § 2 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1, § 105 Abs. 2, § 106 Abs. 3, §§ 108-109
Verfahrensgang
Tatbestand
Strittig ist, ob der am 27. Juli 2000 erlittene Unfall des Beigeladenen zu 1 ein Versicherungsfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) ist.
Der 1936 geborene Beigeladene zu 1 ist selbstständiger Ingenieur und nicht freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Firma F. M. Agrarsysteme GmbH (im Folgenden Firma M.) hatte von einer Erzeugerorganisation den Auftrag erhalten, eine landwirtschaftliche Maschine zu konstruieren, zu bauen und zu liefern. Der Beigeladene zu 1 fertigte im Auftrag der Firma M. die Konstruktionspläne für den Pflanz- und Setzbalken der Maschine, gebaut wurde diese von der klagenden Stahlbau L. GmbH. Der Prototyp der Maschine wurde am 27. Juli 2000 auf dem Feld eines Gesellschafters der Erzeugerorganisation (im Folgenden Firma B.) getestet, dem die Maschine auch zur Nutzung überlassen werden sollte. Aus diesem Anlass befanden sich auf dem Feld der Geschäftsführer der Firma M, der Betriebsleiter der Klägerin Herr T. (im Folgenden Te.) und deren Elektriker Herr Tr. (im Folgenden Tn.), der Beigeladene zu 1 sowie Helfer der Firma B. Te., der das externe Steuerpult zunächst bediente, verließ krankheitsbedingt vorzeitig das Feld. Danach bediente Tn. das Steuerpult. Bei der Fahrt der Maschine zeigte sich ein Problem an dem vom Beigeladenen zu 1 konstruierten Pflanz- und Setzbalken, weshalb eine Niveauregulierung notwendig wurde, die sich vom Steuerpult aus nicht vornehmen ließ. Der Beigeladene zu 1 betrat deshalb das Führerhaus der Maschine von hinten, um die Niveaueinstellung zu korrigieren. Beim Verlassen des Führerhauses nach vorne trat er auf eine dort angebrachte und zu diesem Zeitpunkt hochgeklappte, aber nicht arretierte Steigleiter, die nach unten klappte. Der Beigeladene zu 1 stürzte auf den eisernen Winkelrahmen der Fahrerkabine der Maschine und zog sich verschiedene Verletzungen zu.
Die vom Beigeladenen zu 1 gegen die Klägerin erhobene Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil die Leiter keine Haltesicherung aufgewiesen habe, wurde von dem angerufenen Landgericht dem Grunde nach als gerechtfertigt beurteilt. Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht wurde ausgesetzt, bis über den Antrag des Beigeladenen zu 1 auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestands- oder rechtskräftig entschieden sei. Der Antrag des Beigeladenen zu 1 auf Unfallrente bei der für das Unternehmen der Klägerin zuständigen Rechtsvorgängerin der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) wurde von dieser abgelehnt (Bescheid vom 26. März 2004) , weil er nach seinen eigenen Angaben als Unternehmer tätig gewesen sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit einem weiteren Bescheid vom 14. September 2004 lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch gegenüber der Klägerin die Gewährung von Leistungen an den Beigeladenen zu 1 ab. Der erneut eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005) .
Das angerufene Sozialgericht (SG) hat festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 am 27. Juli 2000 einen Versicherungsfall erlitten habe (Urteil vom 8. Februar 2006) . Er habe zusammen mit Mitarbeitern der Klägerin sowie der Firmen M und B eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte iS des § 106 Abs 3 SGB VII verrichtet. Durch die Verweisung dieser Vorschrift auf § 105 SGB VII greife die Haftungsbeschränkung auch bei Schädigung eines auf der gemeinsamen Betriebsstätte anwesenden nicht versicherten Unternehmers eines anderen Unternehmens mit der Folge, dass dieser dafür Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen könne.
Auf die Berufungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. Oktober 2006) . Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beigeladene zu 1 sei kein Beschäftigter der an der Konstruktion und Produktion der Maschine beteiligten Unternehmen gewesen. Er sei auch entgegen der Auffassung der Klägerin weder in eine Arbeitsgemeinschaft eingegliedert gewesen noch habe er eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach § 2 Abs 2 SGB VII ausgeübt, insofern werde auf das Urteil des SG Bezug genommen. Zu ergänzen sei, dass für die erforderliche Niveauregulierung des von dem Beigeladenen zu 1 konstruierten Pflanz- und Setzbalkens keine eindeutige Abgrenzung der Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin bzw deren Mitarbeitern und dem Beigeladenen zu 1 bestanden habe. Selbst wenn sie zum Aufgabenbereich der Klägerin bzw ihres Betriebsleiters Te. gehört habe, habe sich der Beigeladene zu 1 zumindest in zweiter Linie für zuständig erachtet. Deshalb habe er auch in den Testablauf eingegriffen, weil die mangelfreie Übergabe der Maschine das gemeinsame übergeordnete Ziel der beteiligten Unternehmen gewesen sei.
Entgegen der Ansicht des SG sei eine Haftungsbeschränkung der Klägerin und Feststellung eines Versicherungsfalles des Beigeladenen zu 1 nicht aus § 106 Abs 3 SGB VII herzuleiten. Der Senat halte an seiner im Urteil vom 3. August 2001 - L 1 U 5070/00 - (NJW 2002, 1290) vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest. Die Testfahrt der Maschine und die Einstellung der Niveauregulierung seien zwar eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte iS des § 106 Abs 3 SGB VII gewesen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei aber auf Versicherte beschränkt, eine Ausdehnung des Haftungsprivilegs auf den nicht versicherten Unternehmer sei rechtlich nicht zulässig. Der privilegierte Personenkreis werde nicht allgemein mit "Personen" umschrieben, sondern mit dem Tatbestandsmerkmal "Versicherte" konkretisiert. In §§ 104, 105 SGB VII seien zur Wahrung des Betriebsfriedens Schädiger und Geschädigter desselben Betriebs in der Haftung beschränkt, während sie nach § 106 Abs 3 SGB VII unterschiedlichen Betrieben angehörten. Die gegenteilige Auffassung führe zu einem Wertungswiderspruch, weil der nicht versicherte Unternehmer nur versichert sei, wenn er auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit Versicherten mehrerer anderer Unternehmen zusammenwirke, nicht aber, wenn es nur Versicherte eines Unternehmens seien oder er in einem anderen Betrieb tätig sei und geschädigt werde. Im Übrigen würde eine andere Auslegung auch zu einer Aushöhlung des Instituts der freiwilligen Unternehmerversicherung führen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie macht geltend: Der Beigeladene zu 1 habe gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII als Wie-Beschäftigter der Klägerin unter Versicherungsschutz gestanden, weil er nach den Feststellungen des LSG bei einer von der Klägerin wahrzunehmenden Tätigkeit verunglückt sei. Das LSG sei insofern von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - (NJW-RR 2004, 884) abgewichen.
Das LSG habe auch den Begriff der Arbeitsgemeinschaft verkannt. Da § 105 Abs 2 SGB VII das Haftungsprivileg auf nicht versicherte Unternehmer erstrecke, gelte es wechselseitig auch für die an einer Arbeitsgemeinschaft beteiligten nicht versicherten Unternehmer. Schon auf der Basis der wenigen Feststellungen des LSG werde deutlich, dass es das gemeinsame Ziel der Unternehmen gewesen sei, unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit in gemeinsamer Arbeit und unter wechselseitigem Personaleinsatz die Maschine zu testen. Das LSG habe es unter Verstoß gegen ua § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) trotz ihres Vortrags unterlassen festzustellen, dass das Direktionsrecht über die anderen Unternehmen der Firma M zugestanden habe und das Zusammenwirken nicht ein einmaliges Ereignis am 27. Juli 2000 gewesen, sondern für die Inbetriebnahme der Maschine die Zeit vom 25. bis zum 28. Juli 2000 vorgesehen gewesen sei.
Zumindest sei die Haftung der Versicherten der Klägerin nach § 106 Abs 3 Alt 2 iVm §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. § 106 Abs 3 Alt 2 SGB VII verweise nicht nur auf § 105 Abs 1 SGB VII, sondern auch auf dessen Abs 2. Entgegen der Ansicht des LSG entständen keine Wertungswidersprüche, zumal die Versicherten der Klägerin sich gegenüber einem Auszubildenden des Beigeladenen, wenn dieser verunglückt wäre, auf § 106 Abs 3 SGB VII berufen könnten. Das Institut der freiwilligen Unternehmerversicherung werde durch eine Auslegung iS der Klägerin nicht ausgehöhlt, sondern gestärkt, weil andernfalls der freiwillig versicherte Unternehmer seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen § 106 Abs 3 SGB VII verliere, nicht aber der nicht versicherte Unternehmer.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2006 aufzuheben und die Berufungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Februar 2006 zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1 sowie zu 2 beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und führen ergänzend ua aus: Aus dem gesamten Sachverhalt ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beigeladene zu 1 wie ein Beschäftigter für das Unternehmen der Klägerin oder der Firma M. gehandelt habe. Seine Handlungstendenz sei unzweifelhaft auf die Interessen seines eigenen Unternehmens gerichtet gewesen. Ebenso wenig habe eine Arbeitsgemeinschaft vorgelegen. Der Beigeladene zu 1 sei nicht dem Direktionsrecht der Firma M oder eines anderen Unternehmens unterworfen gewesen. Es habe keine dahingehenden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen gegeben. Der Beigeladene zu 1 sei lediglich im Rahmen seiner als Werkverträge zu qualifizierenden Aufträge tätig geworden. § 106 Abs 3 SGB VII sei eine Ausnahmevorschrift und als solche eng auszulegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob der Unfall des Beigeladenen zu 1 am 27. Juli 2000 ein Arbeitsunfall ist. Nach §§ 109, 108 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellung beantragen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beigeladene zu 1 sei zur Zeit seines Unfalls wie ein Beschäftigter ihres Unternehmens im Sinne von § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden, würde dies zu einer Haftungsbeschränkung der Klägerin direkt aus § 104 Abs 1 Satz 1 SGB VII führen.
Die Revision der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Unfall des Beigeladenen zu 1 am 27. Juli 2000 ist kein Versicherungsfall iS des SGB VII.
Um einen Versicherungsfall könnte es sich nur handeln, wenn der Verletzte eine den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründende Tätigkeit ausgeübt hätte (vgl § 7 Abs 1, § 8 Abs 1 Satz 1, § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII) oder wenn ein Sondertatbestand, wie der in § 12 SGB VII geregelte Versicherungsfall einer Leibesfrucht oder nach § 105 Abs 2 SGB VII die Behandlung eines nicht versicherten Unternehmers wie ein Versicherter, gegeben wäre. Dass der Beigeladene zur Zeit seines Unfalls als Beschäftigter der Klägerin oder eines anderen Unternehmens nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII tätig geworden ist oder ein anderer Versicherungstatbestand nach § 2 Abs 1 oder nach den §§ 3 oder 6 SGB VII vorliegt, ist nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt auszuschließen und wird auch von keinem Beteiligten im Revisionsverfahren geltend gemacht. Aber auch die Voraussetzungen einer von der Klägerin behaupteten "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII oder, wie vom SG angenommen, eines Versicherungsschutzes als nicht versicherter Unternehmer nach § 105 Abs 2 SGB VII sind nicht erfüllt.
Der Beigeladene zu 1 war bei dem Test der von der Klägerin gebauten landwirtschaftlichen Maschine nicht gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII wie ein Beschäftigter der Klägerin, sondern vielmehr in seiner Eigenschaft als selbstständiger, nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versicherter Ingenieur und Konstrukteur des Pflanz- und Setzbalkens tätig.
Voraussetzung für eine "Wie-Beschäftigung" ist eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die unter solchen Umständen ausgeübt wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind, und die nicht auf einer Sonderbeziehung beruht (zusammenfassend: Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 RdNr 10 mwN - Bautechniker) . In der Entscheidung vom 5. Juli 2005 (SozR 4-2700 § 2 Nr 6 RdNr 7 - Reihenhauseigentümer) hat der Senat die Voraussetzung der Handlungstendenz näher konkretisiert und ausgeführt, dass eine Person, die mit ihrem Verhalten im Wesentlichen allein eigene Angelegenheiten verfolgt, nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig wird und daher auch nicht nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Versicherungsschutz steht. Dies entspricht auch der Aussage im dem von der Klägerin angeführten Urteil des 6. Zivilsenats des BGH vom 23. März 2004 (NJW-RR 2004, 884), wonach derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in den eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird.
Diese für einen Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" erforderliche fremdnützige Handlungstendenz des Beigeladenen zu 1 war nicht gegeben, als er für die Niveauregulierung des von ihm konstruierten Pflanz- und Setzbalkens das Führerhaus der Maschine betrat und bei dessen Verlassen stürzte. Nach den Feststellungen des LSG handelte es sich dabei um keine Arbeit, für die eine eindeutige Abgrenzung der Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin bzw deren Mitarbeitern und dem Beigeladenen zu 1 bestand. Selbst wenn sie zum Aufgabenbereich der Klägerin bzw ihres Betriebsleiters Te. gehört haben sollte, hat sich der Beigeladene zu 1 zumindest in zweiter Linie für zuständig erachtet. Deshalb hat er auch in den Testablauf eingegriffen, weil die mangelfreie Übergabe der Maschine das gemeinsame übergeordnete Ziel der beteiligten Unternehmen war. Gegen die entsprechenden Feststellungen des LSG hat die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben, sondern mit der Aussage, der Beigeladene sei bei einer von ihr - der Klägerin - wahrzunehmenden Tätigkeit verunglückt, nur ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG gesetzt.
Der Beigeladene zu 1 ist in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht ausnahmsweise wie ein Versicherter, der einen Versicherungsfall erlitten hat, zu behandeln. Ein Versicherungsschutz als nicht versicherter Unternehmer nach § 105 Abs 2 SGB VII iVm § 106 Abs 3 SGB VII, wie ihn das SG angenommen hat, scheidet von vornherein deshalb aus, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet ist.
Die Regelung in § 105 Abs 2 SGB VII, auf die sich die Klägerin bezieht, knüpft an die Haftungsbeschränkung in § 105 Abs 1 SGB VII an. Danach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Durch § 105 Abs 1 SGB VII wird die in § 104 Abs 1 Satz 1 SGB VII für Unternehmer angeordnete gleichlautende Haftungsbeschränkung auf andere im Betrieb tätige Personen, also insbesondere Arbeitskollegen des Geschädigten, ausgedehnt. Bei diesen Personen tritt nach § 105 Abs 2 Satz 1 SGB VII die Beschränkung der Haftung auch dann ein, wenn durch ihr Verhalten der nicht versicherte Unternehmer des Betriebes geschädigt wurde. Als Ausgleich für den Verlust des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs wird in diesem besonderen Fall der geschädigte Unternehmer wie ein Versicherter, der einen Versicherungsfall erlitten hat, behandelt und erhält einen Entschädigungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger nach näherer Maßgabe des § 105 Abs 2 Satz 2 bis 4 SGB VII.
Durch § 106 Abs 3 SGB VII schließlich werden die Haftungsbeschränkungen der §§ 104 und 105 SGB VII auf Fälle erweitert, in denen Versicherte mehrerer Unternehmen, also abhängig Beschäftigte und nicht versicherte Unternehmer, vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Insoweit gelten die §§ 104, 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
Eine Verursachung des Unfalls durch einen für das Unternehmen der Klägerin tätigen Versicherten und dessen Freistellung von der Haftung für die Unfallfolgen steht im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion, so dass schon gar kein Anwendungsfall des § 105 SGB VII gegeben ist. Die Klägerin hat im gesamten Verfahren nichts dafür vorgetragen, dass ein für ihr Unternehmen tätiger Versicherter im haftungsrechtlichen Sinne für den Unfall des Beigeladenen zu 1 verantwortlich sein könnte. Der Beigeladene selbst verfolgt in dem beim Landgericht anhängigen Zivilprozess Schadensersatzansprüche ausschließlich gegen die Klägerin als juristische Person, die nach seiner Meinung für die erlittenen Körperschäden haftet. Eine Schädigung durch einen Arbeitnehmer der Klägerin hat er auch im jetzigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Damit kann ein Versicherungsschutz des Beigeladenen nach § 105 Abs 2 Satz 2 iVm § 106 Abs 3 SGB VII von vornherein nicht begründet werden. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob sich die Verweisung in § 106 Abs 3 SGB VII auch auf § 105 Abs 2 SGB VII bezieht, eine Haftungsfreistellung also auch dann erfolgt, wenn ein Beschäftigter eines Betriebes bei Arbeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte den nicht versicherten Unternehmer eines anderen Betriebes schädigt, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, weil auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen ist und im Revisionsverfahren Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte keine natürlichen Personen sind. Die Kostenlast der Klägerin folgt aus deren Unterliegen (§ 154 Abs 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) . Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 52 des Gerichtskostengesetzes; hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Wertfestsetzung sind nicht zu erkennen.
Fundstellen