(1) 1Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:
1. |
hinsichtlich des Namens
a) |
der Familienname und mindestens ein Vorname, |
b) |
ein früherer Name und mindestens ein Vorname, |
d) |
der Künstlername sowie |
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2. |
zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
b) |
ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:
cc) |
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, |
ff) |
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. |
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|
2Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes [Bis 31.10.2022: § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes] nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.
(2) 1Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:
2Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.
(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.
(4) 1Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) 1Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. 2Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt.