(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen; |
2. |
Naturhaushalt die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen; |
4. |
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen; |
5. |
prioritäre natürliche Lebensraumtypen die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen; |
6. |
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist; |
7. |
Europäische Vogelschutzgebiete Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist; |
8. |
Natura 2000-Gebiete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete; |
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
2. |
Pflanzen
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze; |
3. |
Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend; |
4. |
Biotop Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen; |
5. |
Lebensstätte regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art; |
6. |
Population eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art; |
7. bis 8. (weggefallen)
9. |
invasive Art eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
|
10. |
Arten von gemeinschaftlichem Interesse die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten; |
11. |
prioritäre Arten die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten; |
12. |
europäische Vogelarten in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG; |
13. |
besonders geschützte Arten
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