(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

 

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

 

a)

soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,

 

b)

wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge