Verfahrensgang
Tenor
Die Vorlagen sind unzulässig.
Tatbestand
A.
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren ist die Frage, ob § 2 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in der bis Juli 2011 geltenden Fassung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit vereinbar war, soweit die Vorschrift auf weitere Bestimmungen verwies, die eine Kürzung des Dienstbeschädigungsausgleichs entsprechend einem „Absenkungsfaktor Ost” vorsahen.
I.
1. In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestanden neben einer einheitlichen Sozialversicherung und einer ergänzenden freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlreiche Zusatzversorgungssysteme (vgl. näher BVerfGE 100, 1 ≪3 ff.≫) sowie für einen Teil der Staatsbediensteten Sonderversorgungssysteme, die eine eigenständige Sicherung ihrer Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleisteten (vgl. im Einzelnen BVerfGE 100, 1 ≪5≫; 100, 59 ≪62 f.≫; 100, 138 ≪140 f.≫). Letzteres betraf unter anderem die Angehörigen der Nationalen Volksarmee und der Deutschen Volkspolizei (vgl. BVerfGE 104, 126 ≪129≫). Bei Dienstbeschädigungen erhielten Angehörige der Sonderversorgungssysteme eine Dienstbeschädigungsteilrente nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst, wenn infolge der Dienstbeschädigung ein Körper- oder Gesundheitsschaden von mindestens 20 % vorlag (BVerfGE 104, 126 ≪130≫).
Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag (EV) – vom 31. August 1990 waren die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen (vgl. Gesetz vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl II S. 885, Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a). In welchem Umfang Dienstbeschädigungsteilrenten weitergewährt wurden, wurde im Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Art. 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991, BGBl I S. 1606 ≪1677 ff.≫) geregelt.
2. Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz – AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674) wurden die Regelungen über die Dienstbeschädigungsteilrenten grundlegend geändert. Gemäß dem neu eingefügten § 11 Abs. 5a AAÜG entfiel der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem zum 31. Dezember 1996. Das als Art. 3 des AAÜG-Änderungsgesetzes verabschiedete Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz – DbAG) sah stattdessen mit Wirkung zum 1. Januar 1997 für Angehörige von Sonderversorgungssystemen eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen, den Dienstbeschädigungsausgleich, vor. § 2 Abs. 1 DbAG in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung lautete:
„Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet.”
Die „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz” (BVG) war damals wie heute in § 31 Abs. 1 BVG geregelt, der eine Grundrente, gestaffelt nach dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise – seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) – nach dem Grad der Schädigungsfolgen, vorsieht.
Das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) setzte das Bundesversorgungsgesetz, soweit hier von Interesse, im Beitrittsgebiet mit den Maßgaben der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 EV in Geltung:
„Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die in den §§ 14, 15, 26 c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33 a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40 b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt… Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1 genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren… Die sich ergebenden Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben…
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(…)
l) Die in den Buchstaben a bis k genannten Maßgaben gelten für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begründet haben.
m) Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.”
Zudem wurde durch den Einigungsvertrag in das Bundesversorgungsgesetz die Sonderregelung des § 84a BVG eingefügt. Er lautete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes am 1. Januar 1997:
„Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben.”
Der in der wiedergegebenen Regelung des Einigungsvertrages verwendete Begriff der „verfügbaren Standardrente” war in der ursprünglichen Fassung des § 68 Abs. 3 Satz 4 SGB VI vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) wie folgt definiert:
„Die verfügbare Standardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente um den Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird.”
Die Bruttostandardrente war in Satz 3 derselben Vorschrift definiert als „Regelaltersrente aus der Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten”.
Die Definition der verfügbaren Standardrente wurde in der Folgezeit mehrmals geändert. In der Gesetzesfassung vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014), gültig vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996, lautete sie:
„Die verfügbare Standardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente um den Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner, zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird.”
In der Gesetzesfassung vom 10. Mai 1995 (BGBl I S. 678), gültig vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000, lautete die Definition:
„Die verfügbare Standardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird.”
Der in dieser Fassung in Bezug genommene § 106 Abs. 2 SGB VI, der den Zuschuss zur Krankenversicherung für Rentner regelt, lautete in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 10. Mai 1995 (BGBl I S. 678):
„Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.”
Seit dem 1. Januar 2001 enthält § 68 Abs. 3 SGB VI keine Definition der verfügbaren Standardrente mehr. Eine solche findet sich erst wieder in § 154 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403):
„…verfügbare Standardrente ist die Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern.”
Nach weiteren Änderungen lautet die Definition nunmehr in der Gesetzesfassung vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378):
„…verfügbare Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung der auf sie entfallenden Steuern, gemindert um den allgemeinen Beitragsanteil zur Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegeversicherung.”
3. Mit Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass § 84a BVG in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) EV mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wurde als im übrigen Bundesgebiet. Das zunächst verfassungsgemäße Anpassungskonzept sei ab 1. Januar 1999 verfassungswidrig geworden. Spätestens seit 1998 sei für den Gesetzgeber erkennbar gewesen, dass die § 84a BVG unterfallenden Leistungen der Kriegsopferversorgung Ost das Leistungsniveau im Westen in absehbarer Zeit nicht erreichen würden. Für die Kriegsopfer in den neuen Ländern müsse deshalb aufgrund ihres Lebensalters damit gerechnet werden, dass sie gleichhohe Renten wie im Westen nicht erleben würden. Die durch § 84a BVG angestrebte Ungleichbehandlung nur auf Zeit werde dadurch zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer. Dies sei in Bezug auf die Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG werde wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt, so dass es nicht zu rechtfertigen sei, sie einem Kriegsbeschädigten aus den neuen Ländern auf Dauer in geringerem Umfang zugute kommen zu lassen, obgleich sein Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat erbracht worden sei.
4. Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 6. Dezember 2000 (BGBl I S. 1676) in § 84a BVG folgender dritter Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 von Berechtigten nach § 1 sowie für Beschädigtengrundrente von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 gezahlt werden.”
In der Folgezeit wurde § 84a Satz 3 BVG auf die Schwerstbeschädigtenzulage und den Alterserhöhungsbetrag nach § 31 Abs. 1 und 5 BVG erstreckt.
5. Mit Urteil vom 23. September 2003 (– B 4 RA 54/02 R –, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) gab der 4. Senat des Bundessozialgerichts dem Begehren eines Klägers statt, der für Zeiten ab dem 1. Januar 1999 einen nicht nach § 84a BVG abgesenkten Dienstbeschädigungsausgleich beantragt hatte. Der Senat entschied, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung allein auf die jeweils im Beitrittsgebiet geltende Grundrente nach § 31 Abs. 1 und 2 BVG verwiesen habe, so dass Anspruchsberechtigte nach dem Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz das erhalten sollten, was Kriegsopfer im Beitrittsgebiet als Grundrente erhielten. Diese Grundrente sei aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) seit dem 1. Januar 1999 ebenso hoch wie im Gebiet der alten Bundesländer gewesen, denn wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, sei die Ungleichbehandlung von Kriegsopfern aus dem Gebiet der alten Bundesländer und dem Beitrittsgebiet seit 1999 verfassungswidrig. An dieser Auffassung wurde in zwei Urteilen vom 7. Juli 2005 (– B 4 RA 58/04 R –, SozR 4-8855 § 2 Nr. 2; – B 4 RA 11/05 –, juris) festgehalten.
6. Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I S. 1305) wurde daraufhin die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG wie folgt geändert:
„Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet.”
Diese Änderung trat nach Art. 9 Abs. 3 SER/DbAG-ÄndG mit Wirkung ab 1. Januar 1997 in Kraft.
Zudem wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1991 der Wortlaut des § 84a BVG – nach Auffassung der Gesetzesbegründung allein im Sinne einer Klarstellung (BTDrucks 16/1162 vom 5. April 2006) – dahin geändert, dass seine Anwendbarkeit auf Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, nicht von einer nachfolgenden Wohnsitzverlegung in das alte Bundesgebiet abhängen sollte (Art. 01 SER/DbAG-ÄndG, zum Inkrafttreten Art. 9 Abs. 1a SER/DbAG-ÄndG). Hiermit reagierte der Gesetzgeber auf gegenteilige Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 4 RA 27/05 R –, BSGE 95, 159 ff.).
§ 84a BVG in der im Ausgangsverfahren anzuwendenden – bis zum 30. Juni 2011 geltenden – Fassung lautete demnach:
„Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungsbetrages nach § 31 Abs. 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungsbetrages und die Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 und 5 gezahlt werden.”
7. Im Bereich des Rentenrechts erlangte die Frage der Anwendbarkeit der Kürzungsregel im Einigungsvertrag in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI Bedeutung. In der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift im Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) war bestimmt, dass bei der Anrechnung der Unfallrente beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung mit Ansprüchen aus der Unfallversicherung der Teil der Verletztenrente unberücksichtigt blieb, der „als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz” geleistet würde. Hierzu entschieden der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 10. April 2003 (– B 4 RA 32/02 R –, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) und der 13. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 20. November 2003 (– B 13 RJ 5/03 R –, NZS 2004, 488 ff.), dass dieser Freibetrag für alle Versicherten gleich sei und bei Festsetzung des Freibetrages nicht zwischen Normadressaten in den sogenannten alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden sei. Bereits der Wortlaut des § 93 SGB VI verbiete eine solche Differenzierung; § 84a BVG lasse sich nicht entnehmen, dass diese Vorschrift auch für die Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI gelten solle.
In Reaktion auf diese Rechtsprechung wurde die Vorschrift des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI dahin geändert, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1992 ein Freibetrag unberücksichtigt zu bleiben hatte, der „als Grundrente nach § 31 BVG in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 BVG geleistet würde”.
8. Mit fünf Urteilen vom 20. Oktober 2005 (– B 4 RA 27/05 R –, BSGE 95, 159 ff.; – B 4 RA 13/05 R –, juris; – B 4 RA 18/05 R –, juris; – B 4 RA 12/05 R –, juris; – B 4 RA 24/05 R –, juris) entschied der 4. Senat des Bundessozialgerichts zu dieser Gesetzesänderung, dass auch die neue Gesetzesfassung nicht zu einer Differenzierung zwischen Versicherten im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern ermächtige. Die ausdrückliche Verweisung auf § 84a Satz 1 und 2 BVG in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI habe kein anwendbares Recht geschaffen, sondern gehe ins Leere, denn das Bundesverfassungsgericht habe diese Vorschrift mit Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) für nichtig erklärt.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 (– B 13 RJ 25/05 R –, juris) fragte der 13. Senat des Bundessozialgerichts beim 4. Senat an, ob dieser an seiner Auffassung festhalte; der 13. Senat beabsichtige, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung einen „abgesenkten Freibetrag Ost” als rechtmäßig zu beurteilen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2007 (– B 4 R 1/07 S –, BeckRS 2007, 47462) erwiderte der 4. Senat des Bundessozialgerichts, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte. Nach Anrufung des Großen Senats des Bundessozialgerichts erklärte der nunmehr statt des 4. Senats für das Rentenversicherungsrecht zuständige 5a. Senat des Bundessozialgerichts auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats mit Beschluss vom 30. Juli 2008 (– B 5a R 6/08 S –, BeckRS 2008, 56602), er halte nicht an der Rechtsauffassung fest, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen sei. Bereits der Verweis in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI auf die Grundrente „nach dem Bundesversorgungsgesetz” habe hinreichend deutlich auf den Betrag verwiesen, der dem konkreten Versicherten als Grundrente zustehen würde, so dass die gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) EV vorzunehmende Absenkung der Grundrente bei am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet wohnenden Versicherten zu berücksichtigen gewesen sei. Die Festlegung der im Beitrittsgebiet geltenden Freibeträge durch Berechnungsvorschriften und Veröffentlichung der Ergebnisse im Bundesanzeiger statt konkreter Betragsangaben im Gesetz führe nicht zu Unklarheiten; die Beträge ergäben sich aus dem Gesetz und seien jederzeit an Hand des Gesetzes zu überprüfen.
Daraufhin entschied der 13. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 13. November 2008 (– B 13 R 129/08 R –, SozR 4-2600 § 93 Nr. 12), dass der abgesenkte „Freibetrag Ost” im Beitrittsgebiet rechtmäßig sei. Die Berücksichtigung des Anpassungsfaktors im Beitrittsgebiet ergebe sich für die Personengruppe derer, die ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet beibehalten hätten (also keine Umzügler/Zuzügler seien), nicht über § 84a BVG (so dass es auf dessen jeweilige Fassung auch nicht ankomme), sondern direkt aus dem Einigungsvertrag. Im Beitrittsgebiet sei das Bundesversorgungsgesetz nämlich von vornherein nur mit den Maßgaben des Einigungsvertrags in Kraft getreten. Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des Einigungsvertrags den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprächen, seien jedenfalls im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der „verfügbaren Standardrente” Ost im Vergleich zu West und damit des „maßgebenden Vomhundertsatzes” einzusetzen seien, ergebe sich im konkreten Fall bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere „Grundrente Ost”. Mit der Anordnung des Einigungsvertrags, maßgebend sei das „jeweilige” Verhältnis der verfügbaren Standardrenten, sei auch ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses für die Berechnung der Grundrenten Ost geregelt.
9. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114) schließlich erhielt § 84a BVG folgende, die Anwendung der Absenkungsmaßgabe des Einigungsvertrages mit Wirkung zum 1. Juli 2011 ausschließende Fassung:
„Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.”
Dementsprechend wurde in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG der Verweis auf § 84a BVG entfernt.
II.
1. Die vier Kläger der Ausgangsverfahren gehörten in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Sonderversorgungssystemen der Nationalen Volksarmee beziehungsweise der Deutschen Volkspolizei an. Aufgrund erlittener Dienstbeschädigungen erhielten sie ab dem Jahr 1997 einen Dienstbeschädigungsausgleich. Bei der Festsetzung der Höhe wurde jeweils der sich aus § 2 Abs. 1 DbAG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVG ergebende Geldbetrag mit einem „Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet” multipliziert. Gegenstand der Ausgangsverfahren ist das Begehren der jeweiligen Kläger, dass die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1999 beziehungsweise ab dem 1. Januar 2000 ohne Berücksichtigung des „Umrechnungsfaktors im Beitrittsgebiet” festgesetzt werde. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, das dem Verfahren 2 BvL 10/08 zugrundeliegt, verstarb am 20. März 2008. Mit Beschluss vom 28. April 2010 wurde das Ausgangsverfahren gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO zur Ermittlung der Erben ausgesetzt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, das dem Verfahren 2 BvL 9/08 zugrundeliegt, ist am 2. April 2012 verstorben.
2. a) Mit Beschlüssen vom 5. Juni 2007 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts die Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die im Rubrum wiedergegebene Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Nach einem Wechsel in der Senatszuständigkeit für die Ausgangsverfahren beim Bundessozialgericht wurde der dort nunmehr zuständige 5. Senat mit Berichterstatterschreiben vom 20. Februar 2009 gebeten, mitzuteilen, ob angesichts des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 13. November 2008 (s.o. unter A.I.8.) die Vorlagen aufrechterhalten bleiben. Mit Beschlüssen vom 7. September 2010 hat der Senat die Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 9/08, 11/08 und 12/08 aufrechterhalten und die Begründung ergänzt. Zum Verfahren 2 BvL 10/08 hat der Senat mitgeteilt, dass im Hinblick auf den Tod des Klägers des Ausgangsverfahrens und die daraufhin erfolgte Aussetzung des Ausgangsverfahrens von einer Äußerung zu der Anfrage abgesehen werde.
b) Zur Begründung der Vorlage ist in den ursprünglichen Vorlagebeschlüssen und den ergänzenden Beschlüssen ausgeführt:
aa) Die im Jahr 2006 erfolgte Neufassung des § 2 Abs. 1 DbAG verstoße für die relevanten Bezugszeiten insoweit gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und Justiziabilität, als sie mittels einer Verweisung auf § 84a BVG und einer darin enthaltenen Weiterverweisung auf die in der Vorlagefrage zitierte Vorschrift des Einigungsvertrags über die Kürzung der Kriegsopfergrundrente nach einem „Umrechnungsfaktor Ost” verweise.
bb) Die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Bundessozialgericht lägen vor; Revision, Berufung und die jeweiligen Ausgangsklagen seien zulässig. Die Klagen seien unter Zugrundelegung des bis zum 22. Juni 2006 geltenden Rechts auch begründet gewesen. Nach alter Rechtslage habe sich der Dienstbeschädigungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG a.F. nach der „Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz” bemessen. Bereits ab dem 1. Januar 1999 sei die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gleich hoch wie die im „alten Bundesgebiet” geltende Grundrente gewesen, weil es nur noch einen einzigen „geltenden” Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz im ganzen Bundesgebiet gegeben habe. Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) habe es ab dem 1. Januar 1999 – jedenfalls bis zum 22. Juni 2006 – keinen gültigen Gesetzestext gegeben, auf den die Bundesrepublik ihre Praxis habe stützen können, den Dienstbeschädigungsausgleich mit dem „Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet” zu kürzen. Zwar betreffe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41) nur die Kürzung der Kriegsopfergrundrente nach der Kürzungsmaßgabe des Einigungsvertrags, das Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz habe aber von Beginn an für die monatliche Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs allein auf die jeweils im Beitrittsgebiet geltende Grundrente für Kriegsopfer nach § 31 BVG abgestellt.
cc) In den vorliegenden Verfahren seien § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG und § 84a Satz 1 BVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 anzuwenden. Dies sei jedoch hinsichtlich des Verweisungsschritts von § 84a BVG auf die Maßgabe des Einigungsvertrags und in dieser weiter auf § 68 Abs. 3 SGB VI nicht möglich, da die Höhe des „Umrechnungsfaktors” im Gesetz selbst nicht hinreichend bestimmt worden sei.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen ergäben sich zum einen aus dem Parlamentsvorbehalt (Demokratieprinzip) und zum anderen aus dem Rechtsstaatsprinzip. Der Parlamentsvorbehalt verlange, dass im grundrechtsrelevanten Bereich, aber auch sonst, alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden würden. Demnach müsse das Parlament die Höhe des Anspruchs auf den Dienstbeschädigungsausgleich selbst festlegen oder aus dem Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln. Der Parlamentsvorbehalt schreibe nicht nur vor, dass überhaupt eine gesetzliche Grundlage bestehen müsse, sondern auch, dass das Gesetz den Parlamentswillen ausreichend bestimmt verlautbare. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot verlange vom Gesetzgeber, dass er den Grundsatz der Normenklarheit beachte. Gesetzliche Regelungen müssten so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Der Betroffene müsse seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermöge. Auch bei der Gewährung von Leistungen müssten die Normen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein. Normen unterschiedlicher Regelungsbereiche müssten auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen. Bei Verweisungen müsse der Bürger als Normadressat ohne Zuhilfenahme spezieller Kenntnisse die in Bezug genommenen Regelungen und deren Inhalte mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Sei es aufgrund der Verweisungstechnik allenfalls Experten möglich, sämtliche materiellen Voraussetzungen mit vertretbarem Aufwand zu erkennen, spreche dies gegen die Beachtung des Grundsatzes der Klarheit einer Norm, die sich auf die Rechte der Bürger auswirke.
dd) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit werde die Verweisungskette in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG in Verbindung mit § 84a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) Abs. 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs. 2 EV sowie in Verbindung mit § 68 Abs. 3 SGB VI nicht gerecht. Nach der Maßgabe des Einigungsvertrags sei der sich jeweils aus § 31 Abs. 1 BVG ergebende Geldwert mit einem Faktor zu multiplizieren. Dieser Faktor sei das Verhältnis (Quotient) der verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet (Zähler) zur verfügbaren Standardrente im alten Bundesgebiet (Nenner). Das Gesetz lege die in Zähler und Nenner des Bruchs einzusetzenden Zahlenwerte nicht selbst fest. Ein juristisch unkundiger Normadressat könne ohne Zuhilfenahme spezieller Kenntnisse die jeweils in Bezug genommenen Regelungen und deren Inhalte nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen. Auch den vorlegenden Senaten selbst sei es nicht möglich, mit Hilfe herkömmlicher juristischer Auslegungsmethoden die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs zu kontrollieren. Dem Gesetz selbst lasse sich für die strittigen Zeiten durch juristisch-methodische Auslegung nicht entnehmen, wie hoch der „Umrechnungsfaktor” und ab wann und wie lange er jeweils maßgeblich sei. Mit Hilfe üblicher Methoden der Auslegung – insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs – oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung lasse sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der in Frage stehenden Normen nicht gewinnen. Die in der Vorschrift des Einigungsvertrages vorgesehene Mitteilung des jeweiligen maßgeblichen Faktors durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger könne das Fehlen gesetzlich bestimmter Werte nicht ausgleichen, denn sie sei als bloße „Wissensmitteilung” ausgestaltet.
(1) Zunächst sei der Begriff der „verfügbaren Standardrente West” nicht hinreichend bestimmt.
(a) Für den Bezugszeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 bestimme das Gesetz nicht, welche der drei seit 1. Januar 1992 geltenden Fassungen des § 68 Abs. 3 SGB VI maßgeblich sein solle. Aus Sicht des 4. Senats sei es vorzugswürdig, die dritte – ab 1. Januar 1997 gültige – Fassung zugrundezulegen; aus dem Gesetz sei dies aber nicht hinreichend klar herzuleiten.
Die 2006 in Bezug genommene Maßgabe des Einigungsvertrages stelle auf die 1989 beschlossene und von 1992 bis zum 31. Dezember 1994 gültig gewesene Fassung ab. Beim Beschluss des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes habe hingegen die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 wirksame zweite Fassung des § 68 Abs. 3 SGB VI gegolten, aus der sich ebenfalls ein anderer Nenner ergebe. Andererseits habe 2006 gesehen werden können, dass die Kürzungspraxis der Verwaltung, die rückwirkend ins Recht gesetzt werden sollte, sich im Ansatz an den bis Ende 2000 erfolgten inhaltlichen Änderungen des § 68 Abs. 3 SGB VI orientiert habe.
Wegen bestehender Unterschiede beim Pflege- und Krankenversicherungsbeitrag ergebe sich für die „verfügbare Standardrente West” jeweils ein anderer Wert. Durch eine Auslegung der Vorschrift, die die Grenze zur Unterlegung oder Einlegung nicht überschreite, sei die Frage nach der anzuwendenden Gesetzesfassung nicht zu klären. Erst recht könne, selbst unter Zuhilfenahme von Spezialkunde, kein Bürger aus der Weiterverweisung auf § 68 Abs. 3 SGB VI das für ihn maßgebliche Recht erkennen. Der 4. Senat unterstelle mangels ausreichender Anhaltspunkte im Gesetz, dass die dritte Fassung des § 68 Abs. 3 SGB VI, die beim Inkrafttreten des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes am 1. Januar 1997 ebenfalls in Kraft getreten sei und bis zum 31. Dezember 2000 gegolten habe, dem Gesamtanliegen der nachträglichen Rechtfertigung der erst ab dem 1. Januar 1997 möglichen und erfolgten Kürzungspraxis beim damals erst eingeführten Dienstbeschädigungsausgleich eher entspreche als die im Gesetz ausgesprochene Verweisung auf den Inhalt des Einigungsvertrags.
Auch unter dieser Voraussetzung könne jedoch der Wert der „verfügbaren Standardrente West” dem Gesetz nicht entnommen werden. Nach der dritten Fassung habe sich die verfügbare Standardrente durch Minderung der Bruttostandardrente
„um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2 ≪SGB VI≫, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern”
ergeben. Auch hieraus sei aber nicht bestimmt genug zu erkennen, was die „verfügbare” Standardrente sei:
(aa) Zum einen sei der Begriff des durchschnittlichen Beitragsanteils zur Krankenversicherung nicht hinreichend bestimmt. Dabei werde durch die Weiterverweisung in § 68 Abs. 3 SGB VI die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in die Verweisungskette inkorporiert. Diese Vorschrift habe in direkter Anwendung den Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung für nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentenbezieher geregelt. Die Weiterverweisung sei auf die ab 1. Januar 1997 geltende Fassung erfolgt. Danach werde der Zuschuss
„in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt”.
Dieser Zuschussbetrag gelte vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres. Er entspreche im Rahmen des § 68 Abs. 3 SGB VI dem durchschnittlichen Beitragsanteil des „Standardrentners” zur Krankenversicherung, nämlich der Hälfte des Betrags, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen und einheitlich für das Bundesgebiet festgestellten Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente (hier: Bruttostandardrente = 45 Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert) ergebe. § 106 Abs. 2 SGB VI lege aber nicht einmal andeutungsweise den Bezugszeitraum fest, der die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen Beitrags sein solle. Dies ergebe sich auch nicht aus § 241 SGB V, der ohnehin in § 106 SGB VI nicht erwähnt sei. Die unbenannte Weiterverweisung auf den „allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen” schließe den Bürger ohne Spezialkenntnisse davon aus, die intendierte Normenkette aus dem Gesetz zu erkennen.
Auch sei aus den gesetzlichen Vorgaben nicht erkennbar, wie der genannte Durchschnitt inhaltlich bestimmt werden könne – ob beispielsweise zum Stichtag die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch deren Zahl dividiert werden sollten oder ob die Zahl der jeweils betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung einfließen solle. Hinsichtlich der angeordneten Begrenzung auf die Hälfte der „tatsächlichen Aufwendungen” zur Krankenversicherung in § 106 Abs. 2 SGB VI bleibe zudem offen, auf welche tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung im Fall des abstrakten Standardrentners abzustellen sei. Entgegen der Auffassung des 13. Senats sei auch kein mittelbarer Schluss auf eine endliche Anzahl „denkbarer Varianten” möglich. Die „denkbaren Varianten” könnten sich von vornherein nicht auf Vermutungen über den/die maßgeblichen durchschnittlichen Beitragssatz/-sätze in der Krankenversicherung beschränken, denn auf diese Weise bliebe die gesetzliche Anweisung des von § 68 Abs. 3 SGB VI vollständig – einschließlich seines Satzes 4 – in Bezug genommenen § 106 Abs. 2 SGB VI unberücksichtigt, auch die jeweiligen „tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung” zu beachten. Wenn man die Überlegungen dennoch auf die in Betracht kommenden durchschnittlichen Beitragssätze beschränken wollte, bliebe, würde man in Zähler und Nenner jeweils den gleichen bundeseinheitlichen Prozentwert zur Bestimmung des Krankenkassenbeitrags einsetzen, der Bruchwert stets unverändert. Die mangelhafte Regelung des Gesetzes würde dann durch eine überflüssige ersetzt und damit im Ergebnis kompetenzwidrig verworfen, nicht aber ausgelegt.
Dieses Regelungsdefizit werde auch nicht durch die jährliche Feststellung des allgemeinen Beitragssatzes durch das Bundesministerium für Gesundheit ausgeglichen, weil sie keine normative Bedeutung habe; insbesondere handele es sich nicht um eine Rechtsverordnung. Zudem litten diese Feststellungen des Bundesministeriums unter Mängeln, denn obwohl § 68 Abs. 3 SGB VI mit Wirkung vom 1. Januar 1997 jeweils zum 1. Januar eines Jahres ausdrücklich eine für das Bundesgebiet einheitliche Feststellung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse fordere, fänden sich in den jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Bekanntmachungen zu den Stichtagen 1. Januar 1998, 1. Januar 1999 und 1. Januar 2000 keine für das Bundesgebiet einheitlich festgestellten allgemeinen Beitragssätze, sondern unterschiedlich festgestellte Beitragssätze der Krankenkassen-West und der Krankenkassen-Ost. Als Rechtsgrundlage werde zudem nicht § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, sondern § 245 SGB V (Beitragssatz für Studenten und Praktikanten) in Verbindung mit § 308 Abs. 3 Satz 3 SGB V (Ost-Berlin als Teil des Landes Berlin) und § 313 Abs. 1 SGB V (besonderer Beitragssatz für das Beitrittsgebiet) genannt. Einem solchen Vorgehen stehe aber der keiner weiteren Auslegung zugängliche und bedürftige Wortlaut von § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB VI („einheitlich für das Bundesgebiet”) entgegen.
(bb) Auch der von der Bruttostandardrente abzuziehende „Beitragsanteil zur Pflegeversicherung” sei nicht hinreichend bestimmt. Weder das SGB XI noch die private Pflegeversicherung würden erwähnt, so dass der Bürger nicht erkennen könne, aus welchem Gesetz und welchen Vorschriften sich die Höhe des Betrags ergebe. Es werde nicht deutlich, ob die Pflegeversicherung im Sinn des SGB XI gemeint sei und, falls ja, die private oder die soziale, welche Gruppe von Versicherten maßgeblich sein solle, und wie ihr „Beitragsanteil” zu ermitteln sei. Auch sei nicht klar, ob es sich um eine absolute oder eine prozentuale Größe handeln solle. Lasse man diese unbenannte Weiterverweisung dennoch gelten, könne man dem Ausdruck „Beitragsanteil zur Pflegeversicherung” die Bedeutung unterlegen, dass es sich um den jeweiligen Beitragsanteil handeln solle, den ein Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung als pflichtversichertes Mitglied eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung nach den §§ 54 bis 60 SGB XI zu zahlen habe. Unter diesen Voraussetzungen sei es möglich, unter Anwendung von Spezialkunde die gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung des Beitragsanteils eines „Standardrentners” zur Pflegeversicherung zu bestimmen. Das Gesetz hätte im Jahr 2006 aber unschwer auf die aus seiner Sicht maßgeblichen Bestimmungen des SGB XI weiterverweisen können. Es sei auch nicht ersichtlich, wie ein – nach der ratio legis niedrigerer – „Beitragsanteil zur Pflegeversicherung” für das Beitrittsgebiet zu bestimmen sein solle.
(cc) Auch sei unklar, was unter den „ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern” zu verstehen sei. Es handle sich um eine völlig unbestimmte und deshalb ungültige Weiterverweisung. Es gebe keinen Anhaltspunkt, auf welche steuerrechtlichen Vorschriften weiterverwiesen werden solle. Einen allgemeinkundigen Rechtsbegriff der durchschnittlich auf die Bruttostandardrente entfallenden Steuern gebe es ebensowenig wie eine gesetzliche Definition. § 32a EStG lege einen von individuellen Vorgaben abhängigen Steuersatz fest, und es sei keine Rechtsnorm ersichtlich, die den „Durchschnitt” anfallender Steuern regle. Im Übrigen lasse sich aus den Regelungen des Einkommensteuergesetzes eher die Vermutung begründen, dass Steuern auf die Standardrente im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 ohnehin nicht angefallen seien; der Bürger habe dies aber nicht erkennen können.
(b) Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2001 gebe es in § 68 Abs. 3 SGB VI, mit dem die Verweisungskette des § 2 Abs. 1 DbAG ende, keine gesetzliche Regelung der verfügbaren Standardrente mehr, die Verweisungskette sei damit abgebrochen. Zwar sei die verfügbare Standardrente nunmehr in § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VI definiert, diese Vorschrift sei jedoch erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Daher habe es im Jahr 2001 überhaupt keine rechtsgültige gesetzliche Definition der „verfügbaren Standardrente” gegeben, auf die das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung seine Bekanntmachung habe stützen können.
Aber auch für Bezugszeiten ab 1. Januar 2002 fehle es an einer hinreichend bestimmten Regelung über die verfügbare Standardrente. Es könne im Anwendungsbereich des Parlamentsvorbehalts nach den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden nicht so getan werden, als habe der Gesetzgeber im Jahr 2006 auf die ab 1. Januar 2002 in § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VI enthaltene neue Definition der verfügbaren Standardrente weiterverwiesen. Es sei kein methodengeleitetes Vorgehen ersichtlich, das es erlauben würde, die fortbestehende ausdrückliche Verweisung auf „§ 68 Abs. 3 SGB VI” in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) Satz 1 EV in eine solche auf den nunmehr in geändertem Kontext (Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat) stehenden sowie inhaltlich neuen § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VI „umzudeuten”. Dem widerspreche bereits, dass der Gesetzgeber im Jahr 2006 die Änderungen von § 68 Abs. 3 SGB VI und § 154 Abs. 3 SGB VI gekannt habe. Ein „Ersatz” von § 68 Abs. 3 SGB VI a.F. durch § 154 SGB VI n.F. ergebe sich zudem auch nicht aus der in den sogenannten Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention der Entwurfsverfasser. Der Heranziehung der Definition in § 154 Abs. 3 SGB VI stehe zudem bereits entgegen, dass § 154 Abs. 3 SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 2005 erneut geändert worden sei. Auf beide Regelungen habe die in § 2 Abs. 1 DbAG beginnende Verweisungskette nicht weiterverwiesen; kein Normadressat könne ohne spezielle Kenntnisse wissen, in welchen Gesetzesbestimmungen er zur Klärung des Begriffs der verfügbaren Standardrente nachsehen müsse.
Diese Unsicherheit lasse sich auch nicht dadurch vermeiden, dass die ohnehin nur unterstellte Verweisung auf § 68 Abs. 3 SGB VI in der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen dritten Fassung zusätzlich als statische und damit über den 31. Dezember 2000 hinaus wirksame Verweisung verstanden werde. Einer derartigen Annahme stehe neben der Unbestimmtheit dieser Regelung entgegen, dass die von § 2 Abs. 1 DbAG ausgehende Verweisungskette auf eine dynamische Anpassung der Leistungshöhe und eine entsprechende Anpassung des Leistungsniveaus im Beitrittsgebiet an dasjenige der alten Bundesländer angelegt sei, was neben der Anpassung an die gewandelte Einkommenssituation der Rentner gleichzeitig die fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung bei § 68 Abs. 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften fordere. Wollte man dennoch an § 68 Abs. 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung festhalten, ergäben sich hierdurch zusätzliche Probleme im Hinblick auf mehrere spätere den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betreffende Änderungen. Ab dem 1. Juli 2005 sei beispielsweise ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % eingeführt worden, der entgegen dem Normzweck von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) EV in Verbindung mit § 68 Abs. 3 SGB VI a.F. von § 106 Abs. 2 SGB VI nicht erfasst wäre. Weiterhin gebe es ab dem 1. Januar 2009 einen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten kasseneinheitlichen allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V, der erst recht fraglich erscheinen lasse, wie und mit welchem Inhalt das Bundesgesundheitsministerium auf der Grundlage von § 106 Abs. 2 SGB VI a.F. dennoch weiterhin einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für das Bundesgebiet feststellen sollte. Zudem sei mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in der sozialen Pflegeversicherung ein nach Maßgabe von Geburtsdatum und Elternstatus individuell anfallender und individuell zu zahlender/tragender Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt worden, der gegebenenfalls die Verfügbarkeit mindere und aus dem sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung eines abstrakten „Beitragsanteils zur Pflegeversicherung” ergeben könnten. Schließlich überschreite jedenfalls seit dem 1. Januar 2008 die zu versteuernde Bruttostandardrente West den Grundfreibetrag eines Alleinstehenden nach § 32a EStG. Die Steuer hänge von individuellen Faktoren (z. B. Rentenbeginn, Personenstand, Werbungskosten oberhalb des Freibetrages, Sonderausgaben) ab, wodurch auch die Ermittlung der „ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern” zusätzlichen Schwierigkeiten begegne.
Auch wenn eine Weiterverweisung des Einigungsvertrags auf § 154 Abs. 3 SGB VI unterstellt werde, sei für den Normadressaten damit jedenfalls nicht erkennbar, aus welcher Norm sich der jeweils maßgebende durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung ergeben habe, denn der Verweis auf § 106 Abs. 2 SGB VI sei weggefallen. Aufgrund des Wegfalls der Verweisung auf § 106 SGB VI stelle § 154 Abs. 3 SGB VI zudem nicht mehr auf den durchschnittlichen „allgemeinen” Beitragssatz ab, sondern nur noch auf den „durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung”. Es werde nicht klar, welcher „durchschnittliche” Beitragssatz, also welcher Durchschnitt aus welchen Beitragssätzen, maßgeblich sein solle. In Betracht kämen beispielsweise derjenige aus dem Beitragssatz der Krankenversicherung der Rentner, aus den allgemeinen Beitragssätzen, aus dem ermäßigten Beitragssatz oder der Durchschnitt aus allen Beitragssätzen.
(2) Die Maßgabe im Einigungsvertrag, auf die § 2 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG verweise, enthalte auch keine Regelung der „verfügbaren Standardrente Ost”. Dieser Begriff werde weder in diesem Gesetzestext noch in einem anderen definiert. Es werde zum einen nicht gesagt, wodurch sich die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet von derjenigen im alten Bundesgebiet unterscheiden solle. Zum anderen sei nur erkennbar, dass die niedrigere Bruttostandardrente Ost (aus 45 Entgeltpunkten ≪Ost≫ und dem niedrigeren aktuellen Rentenwert ≪Ost≫) wie die Bruttostandardrente West um ungewisse Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung und um ungewisse Steuerbeträge gemindert werden solle; auch hier sei nicht aus dem Gesetz durch Auslegung erkennbar, welche genauen Beträge jeweils abzuziehen oder wie die maßgeblichen Beträge festzustellen seien.
(3) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG könne auch nicht so verstanden werden, dass durch sie ein Bundesminister als Teil der Exekutive ermächtigt werden solle, den gesetzlichen Wert des Rechts auf Dienstbeschädigungsausgleich eigenständig zu bestimmen oder niedriger festzusetzen, denn dies wäre mit dem Gesetzes- und dem Parlamentsvorbehalt unvereinbar. Die vorgesehene Bekanntmachung im Bundesanzeiger sei als reine „Wissenserklärung” ausgestaltet. Im Übrigen ergäben sich aus den vorliegenden Bekanntmachungen weitere Probleme.
So habe das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beispielsweise für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 ein Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (Bruchwert) von 86,71 v.H. verkündet, was darauf schließen lasse, dass von Seiten des Ministeriums weitere – im Gesetz nicht zum Ausdruck kommende – Aspekte in die Berechnung des Vomhundertsatzes einbezogen worden seien. Der genannte Verhältniswert ergebe sich rechnerisch dann, wenn zunächst im Zähler des Bruchs die Standardrente Ost (1890,45 DM) um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung (16,07 DM) und um denjenigen Beitragsanteil zur Krankenversicherung (133,28 DM) vermindert werde, der sich auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner im Beitrittsgebiet von 14,1 v.H. ergebe. Stelle man den so ermittelten Betrag der verfügbaren Standardrente Ost von 1741,10 DM dem Betrag der verfügbaren Standardrente West von 2007,90 DM (= 2173,05 DM, vermindert um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung von 18,47 DM und den sich auf der Grundlage des „durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes” in den alten Bundesländern ergebenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 146,68 DM) gegenüber, ergebe dies (gerundet) den vom Ministerium verlautbarten Verhältniswert. Ein derartiges Vorgehen sei allerdings im Gesetz nicht einmal angedeutet und setze damit eine fiktive Normergänzung/-ersetzung durch das hierzu nicht ermächtigte Ministerium voraus.
(4) Anders als möglicherweise bei der vom 13. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13. November 2008 entschiedenen Konstellation bleibe es im Fall der Kläger der Ausgangsverfahren auch nicht etwa ohne Auswirkungen, ob bei einer – normwidrig – auf die durchschnittlichen Beitragssätze in der Krankenversicherung begrenzten Betrachtung für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 der Bruchwert auf jeweils fiktiver Grundlage allein aus dem Verhältnis der Standardrenten oder unter Berücksichtigung unterschiedlicher Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebildet werde. Gehe man von der Berechnungsmethode des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aus – bei der unterschiedliche Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet eingestellt würden, wobei für den Beitrag „Ost” auf die Krankenversicherung der Rentner, für den Beitrag „West” hingegen auf den allgemeinen Beitrag abgestellt werde –, ergebe sich ein Absenkungsfaktor von 86,71 v.H. Ziehe man die vom 13. Senat dargestellte Methode heran, bei der – entgegen § 106 Abs. 2 SGB VI – unterschiedliche Krankenkassenbeiträge „Ost” und „West” eingestellt würden, die aber beide auf dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung basierten, ergebe sich ein Absenkungsfaktor von 86,81 v.H. Stelle man schließlich normwidrig allein auf das Verhältnis der Bruttostandardrenten ab, ergebe sich ein Absenkungsfaktor von 87 v.H. Bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Kläger der Ausgangsverfahren von 20 v.H. ergebe sich im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 bei den ersten beiden Berechnungsmethoden ein monatlicher Dienstbeschädigungsausgleich von 127 DM, bei der dritten Methode ein Dienstbeschädigungsausgleich von 128 DM.
(5) Weiterhin lasse die Kürzungsformel im Einigungsvertrag nicht den maßgeblichen Veränderungstermin erkennen; es gebe keine inhaltlichen Vorgaben zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Veränderung in einem der für den Zähler oder den Nenner erheblichen Werte, die zu einem anderen Quotienten („Umrechnungsfaktor”) führen würde, „maßgebend” würde und bekanntzumachen wäre. Zwar sei der durch die Vervielfältigung mit dem Umrechnungsfaktor zu kürzende Wert aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG selbst grundsätzlich jährlich anzupassen, das Recht auf den Dienstbeschädigungsausgleich gebe aber einen monatlichen Zahlungsanspruch, bei dem nicht ersichtlich sei, wann er um welchen „maßgeblichen” Vomhundertsatz zu kürzen sei. Entgegen der Auffassung des 13. Senats könne der Anordnung im Einigungsvertrag, das „jeweilige” Verhältnis der verfügbaren Standardrenten zugrundezulegen, nicht „ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses” entnommen werden. Dies behaupte der 13. Senat zwar, bleibe eine konkrete oder abstrakt-generelle Benennung derartiger Zeitpunkte aber schuldig. Es sei auch sonst nicht ersichtlich, wie dem Gesetz die relevanten Zeitpunkte/-räume und ihre Wirkung auf den monatlich entstehenden Zahlungsanspruch bezüglich des Dienstbeschädigungsausgleichs entnommen werden könnten.
(6) Unter diesen Umständen könne allein in Betracht kommen, den Begriff der Verfügbarkeit entsprechend dem Normzweck des § 2 DbAG für das Beitrittsgebiet eigenständig zu bestimmen. Hierzu sei aber grundsätzlich nur der Gesetzgeber kompetent.
(7) Es sei unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a.-Senat) auf den Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29. November 2007 (zu § 93 SGB VI) mit Beschluss vom 30. Juli 2008 entschieden habe, nicht an der Rechtsauffassung festzuhalten, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen sei. Zur Bestimmtheit der Regelungen am Schluss der von der ursprünglichen Fassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI ausgehenden Verweisungskette und erst recht zu der von § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG ausgehenden Verweisungskette sei in diesem Zusammenhang nicht – tragend – Stellung zu nehmen gewesen.
Auch sonst seien der Überzeugung der vorlegenden Senate von der fehlenden Normenklarheit und Justiziabilität von § 2 DbAG entgegenstehende Gesichtspunkte nicht zu erkennen. Andere Senate hätten sich zur Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG bislang nicht geäußert, in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei die Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes im Rahmen von § 2 DbAG bisher nicht thematisiert worden. Äußerungen in der juristischen Fachliteratur zur Auslegung von § 2 DbAG – insbesondere zur Problematik der Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes – seien nicht ersichtlich. Dies gelte auch für die Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten, in denen Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) EV, gegebenenfalls in Verbindung mit § 84a BVG, anzuwenden gewesen sei. Der Vorlage stehe schließlich auch der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2005 (BVerfGK 5, 1 ff.) nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe dort die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen; die Höhe des Vomhundertsatzes sei nicht moniert worden.
ee) Auf die Frage der Rückbewirkung von Rechtsfolgen komme es nicht an, da die Senate überzeugt seien, dass die Kürzungsformel in der Maßgabe des Einigungsvertrags bereits wegen Verstoßes gegen die Gebote der Normenklarheit und Justiziabilität verfassungswidrig sei. Es liege aber eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, denn die Neufassungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG und § 84a Satz 1 BVG durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet seien am 22. Juni 2006 verkündet worden; der zeitliche Anwendungsbereich beginne für die Rechtsfolgen aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aber bereits am 1. Januar 1997 (Art. 9 Abs. 3 SER/DbAG-ÄndG), für die aus § 84a Satz 1 BVG am 1. Januar 1991 (Art. 9 Abs. 1a SER/DbAG-ÄndG). Bei den Neufassungen handle es sich – wie ausgeführt – um Änderungen des materiellen Rechts, durch die jedenfalls ab 1. Januar 1999 vom Gesetz die Festsetzung eines niedrigeren Werts des Rechts des Dienstbeschädigungsausgleichs angeordnet worden sei als nach der bisherigen Rechtslage. Diese materiellrechtliche echte Rückwirkung sei nicht gerechtfertigt. Seit der mit Gesetzeskraft ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) hätten die Betroffenen darauf vertrauen können, dass ab dem 1. Januar 1999 die dann im Beitrittsgebiet allein geltende Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe der sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Beträge auch für den Dienstbeschädigungsausgleich maßgeblich bleiben würde. Die Bürger hätten nicht damit rechnen müssen, dass der Gesetzgeber im Juni 2006 die gesetzwidrige Verwaltungspraxis, die niedrigere Ansprüche zuerkannt habe, rückwirkend legalisieren würde.
ff) Auch die Frage der von den Klägern der Ausgangsverfahren geltend gemachte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei derzeit noch nicht entscheidungserheblich. Die in verschiedenen Hinsichten bestehenden Ungleichbehandlungen in Bezug auf den Ausgleich immaterieller Schäden (im Sinne von Nichterwerbsschäden) bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit seien nicht allein schon wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet sachlich gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt des „gleichen Opfers im gleichen Krieg für den gleichen Staat”, auf den das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) hinsichtlich der Kriegsopferrenten maßgeblich abgestellt habe, dürfte es jedoch für die Sonderversorgungsberechtigten der Nationalen Volksarmee beziehungsweise der Deutschen Volkspolizei von Verfassungs wegen nicht zwingend gebieten, den immateriellen Schaden der Berechtigten nach dem Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz auch schon ab dem 1. Januar 1999 in Höhe der Grundrente im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auszugleichen. Dem Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
gg) Die Vorlagefrage, die nicht durch verfassungskonforme Auslegung beantwortet werden könne, sei auch entscheidungserheblich. Sei die Vorlagefrage zu bejahen und seien die im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften auch im Übrigen verfassungsgemäß, müsse das Bundessozialgericht die Revision der Kläger der Ausgangsverfahren zurückweisen. Verstoße § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG im Sinne der Vorlagefrage gegen das Grundgesetz, müsse eine gesetzliche Neuregelung die fehlende hinreichende Bestimmtheit beseitigen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht würde gewährleisten, dass eine solche Neuregelung ergehe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Neuregelung für die Kläger günstiger sein könnte.
Entscheidungsgründe
B.
Die Vorlagen sind unzulässig. Sie entsprechen nicht den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG.
I.
Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ≪355 f.≫, m.w.N.).
1. Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ≪173 f.≫; 106, 275 ≪294≫; 121, 108 ≪117≫). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (BVerfGE 65, 308 ≪316≫; 94, 315 ≪323≫; 97, 49 ≪60≫; 105, 61 ≪67≫; 121, 233 ≪237 f.≫).
2. Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ≪171 f.≫; 86, 71 ≪78≫; 88, 70 ≪74≫; 88, 198 ≪201≫; 93, 121 ≪132≫). Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ≪104≫; 79, 240 ≪243 f.≫; 85, 329 ≪333≫; 86, 52 ≪57≫; 86, 71 ≪77 f.≫; 88, 187 ≪194≫; 88, 198 ≪202≫; 94, 315 ≪326≫). Zur gebotenen Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vorgelegten Norm gehört die Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu den denkbaren Auslegungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 85, 329 ≪333≫; 97, 49 ≪60≫; 105, 61 ≪67≫). Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nahe liegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 ≪333≫; 121, 108 ≪117≫).
Geht es um die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der Norm, so genügt der Hinweis auf offene Auslegungsfragen nicht. Das vorlegende Gericht hat insbesondere auch zu begründen, inwiefern eine Entscheidung für eine der dargelegten Auslegungsmöglichkeiten den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären (vgl. BVerfGE 31, 255 ≪264≫) und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen (vgl. BVerfGE 83, 130 ≪145≫), sprengen würde (vgl. BVerfGE 127, 335 ≪356≫). Hier wie sonst muss daher erkennbar sein, dass das vorlegende Gericht die bestehenden Möglichkeiten einer Problemlösung im Wege methodengerechter Auslegung des einfachen Rechts erwogen hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ≪359 f.≫; dazu, dass die Heranziehung historischer Auslegungsgesichtspunkte geboten sein kann, allg. BVerfGE 78, 201 ≪204≫; 81, 275 ≪277≫; 86, 71 ≪77 f.≫). Der Behauptung, die vorgelegte Norm genüge den Anforderungen der Normenklarheit oder -bestimmtheit nicht, muss der Versuch vorausgehen, mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden den Regelungsgehalt der Norm konkret zu erschließen (vgl. BVerfGE 127, 335 ≪359≫; vgl. auch BVerfGE 78, 165 ≪178≫; BVerfGK 8, 69 ≪71 f.≫; 10, 171 ≪176≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2005 – 1 BvL 9/05 –, juris; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 – 2 BvL 1/02 –, NStZ-RR 2006, S. 323 ≪323 f.≫, und 2 BvL 4/02 –, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2008 – 2 BvL 16/08 –, juris).
II.
Es kann offenbleiben, ob nach diesen Maßstäben die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt ist (1.). Jedenfalls reichen die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen nicht aus (2.).
1. a) Im Verfahren 2 BvL 10/08 fehlt es bereits an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Hinblick darauf, dass das Ausgangsverfahren nach dem Tod des dortigen Klägers nach § 202 SGG in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt wurde (vgl. BVerfGE 51, 161 ≪163 ff.≫).
b) In allen Verfahren ist zudem zweifelhaft, ob die Darlegungen der vorlegenden Senate zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ausreichend sind, weil es an einer Auseinandersetzung mit der Auffassung des 13. Senats des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13. November 2008 (s.o. unter A.I.8.) fehlt, nach der für Personen, die im Beitrittsgebiet wohnhaft geblieben sind, die Anwendbarkeit des Absenkungsfaktors nicht aus § 84a BVG, sondern unmittelbar aus den Maßgaben des Einigungsvertrags folgt. Nach dieser Auffassung dürfte es auf den Verweis auf § 84a BVG in § 2 Abs. 1 DbAG nicht ankommen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vorlage bereits deshalb unzureichend begründet ist, weil sie sich hiermit nicht befasst.
2. Jedenfalls genügen die Darlegungen der vorlegenden Senate zur Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 DbAG – soweit sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs nach den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bestimmt – den Begründungsanforderungen nicht.
a) Soweit die Vorlagebeschlüsse geltend machen, dass die zur Prüfung gestellten Normen gegen die Grundsätze der Justiziabilität und Bestimmtheit verstießen, weil sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse, wie hoch der „Umrechnungsfaktor Ost” und ab wann und wie lange er jeweils maßgeblich sei, legen sie nicht hinreichend dar, dass die Bestimmung des Inhalts der Normen die Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen, überschreiten würde. Der fachgerichtlichen Aufgabe, nach Wegen zu einer Sachentscheidung zu suchen (vgl. BVerfGE 78, 165 ≪178≫; BVerfGK 8, 69 ≪71 f.≫; 10, 171 ≪176≫), stellen die Vorlagebeschlüsse sich nicht. Es fehlt an der über das bloße Aufzeigen von Zweifelsfragen hinaus gebotenen Bemühung, den Regelungsgehalt der Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu erschließen (vgl. BVerfGE 127, 335 ≪359≫).
aa) Zwar enthalten die Beschlüsse detaillierte Ausführungen dazu, welche Fragen sich bei der Auslegung der vorgelegten Normen, insbesondere der Kürzungsformel im Einigungsvertrag, stellen. Damit erreichen sie angesichts der großen Zahl der aufgezeigten Auslegungsfragen einen erheblichen Umfang. Sie zeigen aber nicht auf, inwieweit juristische Methoden bei der Auslegung der vorgelegten Normen an ihre Grenzen stoßen würden. Beide Senate erklären zwar mehrfach, dass mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden der maßgebliche Norminhalt nicht bestimmt werden könne. Sie belassen es aber im Wesentlichen bei dieser Behauptung und versuchen eine Auslegung der vorgelegten Norm und der für deren Bedeutung relevanten Normen allenfalls ansatzweise und bruchstückhaft. Wo die Vorlagebeschlüsse vereinzelt nicht beim Aufwerfen offener Fragen stehenbleiben, sondern selbst eine Auslegung unternehmen, zeigen sie nicht auf, dass mit der vorgenommenen oder unterstellten Auslegung die Kompetenzen der Rechtsprechung zur Klärung von Auslegungsfragen überschritten wären.
bb) So wird in den Vorlagebeschlüssen ausgeführt, dass im Einigungsvertrag auf § 68 Abs. 3 SGB VI Bezug genommen werde, hierbei aber nicht hinreichend klar sei, welche der drei seit 1992 geltenden Fassungen des § 68 Abs. 3 SGB VI heranzuziehen sei. In den Vorlagebeschlüssen vom 5. Juni 2007 kommt der 4. Senat allerdings zu einer Antwort auf diese Frage. Er geht davon aus, dass die Anwendung der dritten – ab dem 1. Januar 1997 geltenden – Fassung dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entspreche. Dass diese durch Auslegung getroffene Entscheidung zwischen drei möglichen Definitionen der „verfügbaren Standardrente” den Rahmen der Rechtsprechungsaufgabe, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen, sprengen würde, wird nicht aufgezeigt. Für die Annahme, diese Frage könne nicht durch die Rechtsprechung geklärt werden, weil der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen müsse, welche der drei möglichen Definitionen gelten solle, fehlt eine ausreichende Begründung.
(1) Soweit die Vorlagebeschlüsse sich in diesem Zusammenhang auf den Parlamentsvorbehalt berufen, gehen sie davon aus, dass im grundrechtsrelevanten Bereich, aber auch sonst, alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden werden müssten. Ob damit der Umfang des Parlamentsvorbehalts, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt, dass in grundlegenden normativen Bereichen wesentliche Fragen vom Parlament selbst entschieden werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ≪126 f.≫; 61, 260 ≪275≫; 101, 1 ≪34≫, 123, 39 ≪78≫), zutreffend erfasst ist, kann offenbleiben. Es fehlt jedenfalls an einer Auseinandersetzung damit, dass die Auslegung gerade der Ermittlung des im Gesetz objektivierten Willens des Gesetzgebers dient (vgl. BVerfGE 11, 126 ≪129 f.≫; 119, 96 ≪179≫, m.w.N.) und daher allein aus der Auslegungsbedürftigkeit einer Norm nicht ohne weiteres folgt, dass eine nach dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts notwendige gesetzgeberische Entscheidung nicht getroffen wurde.
Unabhängig davon wird auch nicht nachvollziehbar begründet, dass es sich bei der Entscheidung für eine der in Betracht kommenden Definitionen des Begriffs der verfügbaren Standardrente um eine im Sinne des Parlamentsvorbehalts wesentliche Frage handelt. Der pauschale Hinweis, dass das Parlament die Höhe des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich selbst festlegen oder aus dem Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln müsse, reicht insoweit nicht aus. Die Vorlagebeschlüsse zeigen schon nicht auf, dass die unterschiedlichen Fassungen des § 68 Abs. 3 SGB VI im Ergebnis – auch angesichts der Rundungsregelungen im Einigungsvertrag – überhaupt zu einem anderen Quotienten und damit zu unterschiedlichen Höhen des Dienstbeschädigungsausgleichs geführt hätten. Dies drängt sich nicht ohne nähere Darlegungen auf.
(2) Soweit für die Unmöglichkeit richterlicher Klärung der Frage, welche Fassung des § 68 Abs. 3 SGB VI zur Bestimmung des Begriffs der „verfügbaren Standardrente” heranzuziehen ist, auf die Erfordernisse der Normenklarheit und -bestimmtheit Bezug genommen wird, fehlt es ebenfalls an einer Auseinandersetzung mit den insoweit geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. Die Vorlagebeschlüsse stellen darauf ab, dass ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege, weil der Bürger aus der Weiterverweisung auf § 68 Abs. 3 SGB VI ohne Nennung der maßgeblichen Fassung das geltende Recht nicht erkennen könne. In diesem Zusammenhang fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Bestimmtheitserfordernis genügt sein kann, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 83, 130 ≪145≫; 112, 304 ≪317≫; 120, 378 ≪423 f.≫), und folglich nicht generell das Verständnis des rechtsunkundigen Bürgers maßgebend ist, der die juristischen Auslegungsmethoden nicht kennt (vgl. BVerfGE 110, 33 ≪64≫).
Zudem werden in den Vorlagebeschlüssen – nicht nur in der Frage, welche Fassung des § 68 Abs. 3 SGB VI maßgebend sein soll, sondern generell – Unterschiede in den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht berücksichtigt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts je nach Art der zu überprüfenden Norm bestehen. Das Gebot der Normenklarheit dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass der Betroffene die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerfGE 108, 52 ≪75≫; 110, 33 ≪53 f.≫; 113, 348 ≪375 ff.≫; 120, 274 ≪316≫). Dies betrifft zwar auch die Gewährung von Leistungen (vgl. BVerfGE 108, 52 ≪75≫). Der Bestimmtheitsgrundsatz fordert aber nicht, dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 110, 33 ≪64≫). Vielmehr kommt es insoweit auf vielfältige Umstände an. So kann es etwa im Fall einer grundrechtseingreifenden Regelung, deren genauer Inhalt sich aufgrund komplexer Verweisungen nur Experten erschließt, gegen die hinreichende Bestimmtheit der Norm sprechen, dass in ihrem Anwendungsbereich Eilfälle zu erwarten sind und die schwer erschließbare Regelungstechnik deshalb eine gesteigerte Gefahr von Fehlentscheidungen begründet (vgl. BVerfG, a.a.O.). Allgemein unterscheiden sich die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit je nach Art der Norm. Sie sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. BVerfGE 59, 104 ≪114≫; 75, 329 ≪342≫; 86, 288 ≪311≫; 110, 33 ≪55≫; 117, 71 ≪111≫). Insbesondere erhöhen sich die Anforderungen dann, wenn die Unsicherheit in der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfGE 113, 348 ≪376≫). Die Bestimmtheitsanforderungen sind folglich geringer bei Normen, die nicht oder nicht intensiv in Grundrechte eingreifen, und bei Normen, die nicht von solcher Art sind, dass Adressaten und Betroffene sich bei der Wahrnehmung von Grundrechten auf ihren Inhalt im Detail vorausschauend einrichten können müssen.
Zu der Frage, welche Anforderungen danach an die Bestimmtheit der Vorgaben für die Berechnung des Dienstbeschädigungsausgleichs zu stellen sind, verhalten sich die Vorlagebeschlüsse nicht. Umstände, denen insoweit für die vorliegende Konstellation Bedeutung zukommen könnte, werden nicht erörtert.
cc) Exemplarisch für die fehlende Auseinandersetzung mit naheliegenden Auslegungsmöglichkeiten sind die Ausführungen in den Vorlagebeschlüssen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der von den vorlegenden Senaten zugrundegelegten dritten Fassung des § 68 Abs. 3 SGB VI und des hierin in Bezug genommenen § 106 Abs. 2 SGB VI sowie zur Definition des Begriffs der verfügbaren Standardrente ab dem 1. Januar 2001.
(1) Soweit etwa gerügt wird, dass unbestimmt sei, wie der durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2 SGB VI zu ermitteln sei – ob beispielsweise die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch deren Zahl dividiert werden sollten oder die Zahl der jeweils betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung einfließen solle –, wird lediglich diese Frage gestellt, aber keinerlei Versuch unternommen, sie unter Heranziehung herkömmlicher Auslegungsmethoden zu beantworten. Dies gilt auch, soweit die vorlegenden Senate den Begriff des „Beitragsanteils zur Pflegeversicherung” in § 68 Abs. 3 SGB VI für zu unbestimmt halten. Die Vorlagebeschlüsse vom 7. September 2010 werfen hierzu eine Reihe von Fragen auf – beispielsweise, ob die Pflegeversicherung im Sinn des SGB XI und, falls ja, ob die private oder die soziale gemeint sei, welche Gruppe von Versicherten maßgeblich sein solle und wie ihr „Beitragsanteil” zu ermitteln sei, und ob es sich um eine absolute oder um eine prozentuale Größe handle –, ohne dass der Versuch erkennbar wäre, diese Fragen durch Auslegung zu beantworten. Soweit eine verfassungswidrige Unbestimmtheit des Begriffs des „Beitragsanteils zur Pflegeversicherung” mit der Begründung angenommen wird, dass ein Bürger nicht erkennen könne, aus welchem Gesetz und welchen Vorschriften sich die Höhe des Betrags ergebe, und der Betrag ohne Spezialkunde nicht bestimmt werden könne, fehlt es wiederum an einer Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz ergeben. Auch soweit die vorlegenden Senate den in § 68 Abs. 3 SGB VI enthaltenen Begriff der „ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern” als zu unbestimmt beanstanden, legen sie nicht dar, dass sich die Bedeutung dieses Begriffs nicht durch juristische Auslegung ermitteln ließe. Sie weisen allein darauf hin, dass es weder einen Anhaltspunkt, auf welche steuerrechtlichen Vorschriften weiterverwiesen werden solle, noch einen allgemeinkundigen Rechtsbegriff dieser Art oder eine gesetzliche Definition gebe.
Damit zeigen sie nicht ansatzweise auf, inwieweit eine Anwendung juristischer Auslegungsmethoden hier an ihre Grenzen stoßen würde. Soweit den Vorlagebeschlüssen dabei die Auffassung zugrundeliegen sollte, dass jeder in § 68 Abs. 3 SGB VI enthaltene Begriff auch vom Gesetzgeber legaldefiniert werden müsse, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 21, 73 ≪79≫; 31, 255 ≪264≫; 37, 132 ≪142≫) und dem Bestimmtheitserfordernis dabei genügt ist, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 83, 130 ≪145≫; 90, 1 ≪16 f.≫; 102, 254 ≪337≫; BVerfGK 16, 370 ≪380≫). Die Auslegungsbedürftigkeit allein nimmt einer Vorschrift daher noch nicht die gebotene Bestimmtheit; es ist vielmehr gerade Aufgabe der Rechtsprechung, Zweifelsfragen zu klären (BVerfGE 21, 209 ≪215≫; 31, 255 ≪264≫; 79, 106 ≪120≫; 102, 254 ≪337≫; BVerfGK 11, 164 ≪172≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 336/07 – NJW 2008, S. 3489 ≪3490≫). Erwägungen dazu, warum angesichts dieser Rechtsprechung der Begriff der „ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern” vom Gesetzgeber selbst definiert werden müsste, werden in den Vorlagebeschlüssen nicht angestellt.
(2) Jegliche Auseinandersetzung mit naheliegenden Auslegungsmöglichkeiten lassen die Ausführungen in den Vorlagebeschlüssen vom 7. September 2010 auch insoweit vermissen, als sie dem Begriff des „durchschnittlichen Beitragsanteil(s) zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2” ausreichende Bestimmheit absprechen, weil nicht klar sei, wie die in § 106 Abs. 2 SGB VI angesprochenen „tatsächlichen Aufwendungen” zu berechnen seien. Die Beschlüsse gehen dabei davon aus, dass der durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2 SGB VI durch die „Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur Krankenversicherung” begrenzt werde. Dies wird daraus geschlossen, dass § 68 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung die Vorschrift des § 106 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung „in vollem Umfang” – also auch hinsichtlich des die tatsächlichen Aufwendungen betreffenden Satzes – in Bezug genommen habe. Schon seinem Wortlaut nach beschränkte allerdings § 106 Abs. 2 Satz 5 SGB VI lediglich den „Zuschuss” zur Krankenversicherung auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen, nicht dagegen den „durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz”. Dies entspricht dem – allein den Zuschuss, nicht den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz betreffenden – offenkundigen Sinn und Zweck des § 106 Abs. 2 Satz 5 SGB VI, zu verhindern, dass der Rentenbezieher durch die Zuschussleistung ungerechtfertigte finanzielle Vorteile erhält (vgl. Böttiger, in: Schlegel/Voelzke/Skipka/Winkler, juris PraxisKommentar SGB VI, 2008, § 106, Rn. 85). Die sich danach aufdrängende Möglichkeit, das Abstellen auf den „durchschnittlichen Beitragsanteil im Sinne des § 106 Abs. 2” in § 68 Abs. 3 SGB VI so zu verstehen, dass damit allein auf den in mehreren Sätzen des § 106 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angesprochenen „durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz” Bezug genommen, nicht dagegen in offenkundig sinnloser Weise auch die in § 106 Abs. 2 Satz 5 SGB VI vorgesehene Beschränkung des „Zuschusses” zur Krankenversicherung durch die „tatsächlichen Aufwendungen” auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz übertragen werden sollte, ziehen die Vorlagebeschlüsse nicht in Erwägung.
(3) Soweit die Vorlagebeschlüsse hinsichtlich des Begriffs des durchschnittlichen Beitragsanteils zur Krankenversicherung weiter rügen, dass nicht normativ bestimmt sei, auf der Grundlage welchen Bezugszeitraums das Bundesgesundheitsministerium den Beitragsanteil des Standardrentners jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellen solle, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit dem naheliegenden Gedanken, dass die Regelung des § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB VI im Zusammenhang mit der des Satzes 1 als Stichtagsregelung zu verstehen sein könnte, nach der es auf den Durchschnitt der allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen jeweils am 1. Januar eines Jahres ankommt (so offensichtlich die von § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. in Bezug genommenen Bekanntmachungen, vgl. etwa Bundesministerium für Gesundheit, Bekanntmachung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zum Stichtag 1. Januar 2000 und des für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten maßgeblichen Beitragssatzes, BAnz 2000, S. 8014; s. auch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte u. a. im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Text und Erläuterungen, 6. Auflage, Berlin 2000, § 106, Nr. 4, S. 465, und 9. Auflage, Berlin 2003, § 106, Nr. 4, S. 519; für die ähnlich gelagerte – zwischenzeitlich geänderte – Vorschrift des § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Mai 1995, BGBl I S. 678, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 RA 2/01 R –, juris, Rn. 17 ff.).
(4) Exemplarisch für das Außerachtlassen naheliegender Lösungsmöglichkeiten sind auch die Ausführungen dazu, dass sich eine verfassungswidrige Unbestimmtheit des Begriffs der verfügbaren Standardrente aus dem Wegfall der gesetzlichen Definition der verfügbaren Standardrente in § 68 Abs. 3 SGB VI zum 1. Januar 2001 ergeben habe. So befassen sich die Beschlüsse vom 5. Juni 2007 von vornherein nicht mit dem naheliegenden Gedanken, dass der Begriff der verfügbaren Standardrente bis auf weiteres in unveränderter Bedeutung anzuwenden sein könnte. Die Beschlüsse vom 7. September 2010 ziehen diesen Gedanken zwar in Erwägung, nehmen aber an, einem solchen Rückgriff stehe entgegen, dass die von § 2 Abs. 1 DbAG ausgehende Verweisungskette die fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung bei § 68 Abs. 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften fordere. Weshalb eine bedeutungserhaltende Auslegung – dahingehend, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 68 Abs. 3 SGB VI, die zu dem temporären Wegfall der Legaldefinition des Begriffs der verfügbaren Standardrente führte, eine Änderung der eingeführten Bedeutung dieses Begriffs in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 EV nicht beabsichtigte – prinzipiell die Grenzen richterlicher Kompetenz überschreiten sollte, wird damit nicht aufgezeigt (vgl. dagegen Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 29. März 2011 – L 2 VS 30/08 –, juris).
b) Auch die Ausführungen dazu, dass ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliege, genügen nicht den an die Begründung einer Richtervorlage zu stellenden Anforderungen. Unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen Erwägungen schon deshalb unmaßgeblich sind, weil die vorlegenden Senate annehmen, dass es wegen aus anderen Gründen gegebener Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG auf sie nicht ankomme, fehlt jedenfalls eine hinreichende Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorlagebeschlüsse gehen davon aus, dass die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG vom 19. Juni 2006 durch Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a) SER/DbAG-ÄndG, die nach Art. 9 SER/DbAG-ÄndG rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft trat, eine nicht gerechtfertigte Rückbewirkung von Rechtsfolgen dargestellt habe, weil hierdurch die materielle Rechtslage geändert worden sei. Nach vorheriger Rechtslage habe der Dienstbeschädigungsausgleich sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG nach der „Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz” bemessen. Bereits ab dem 1. Januar 1999 sei angesichts der Nichtigkeitsfeststellung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gleich hoch wie die im „alten Bundesgebiet” geltende Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gewesen, d.h. sie sei nicht um einen „Absenkungsfaktor Ost” zu mindern gewesen.
Hier fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des 13. Senats im Anfragebeschluss vom 12. Dezember 2006 (– B 13 RJ 25/05 R –, juris) und im Urteil vom 13. November 2008 (– B 13 R 129/08 R –, SozR 4-2600 § 93 Nr 12), der zufolge die Verweisung auf die „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz” in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI die Rechtsgrundlagen für eine Absenkung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG im Beitrittsgebiet schon deshalb beinhaltete, weil das Bundesversorgungsgesetz im Beitrittsgebiet von vornherein nur mit den Maßgaben des Einigungsvertrages in Kraft getreten sei. Nach dieser Rechtsprechung – der der 5a. Senat in seinem Beschluss vom 30. Juli 2008 (– B 5a R 6/08 S –, BeckRS 2008, 56602) ausdrücklich zugestimmt hat – war unter der „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz” in § 2 Abs. 1 DbAG bereits vor der Änderung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006 die für das Beitrittsgebiet „abgesenkte” Grundrente zu verstehen. Inwiefern unter diesen Umständen von einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG vom 19. Juni 2006 überhaupt die Rede sein kann und, wenn ja, ob der Gesetzgeber unter diesen Umständen durch Gesichtspunkte des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes gehindert war, auf die gegenteilige Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts mit einer rückwirkenden Regelung zu reagieren, hätte näherer Erörterung, auch anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 72, 302 ≪325 f.≫; 126, 369 ≪393 f.≫, m.w.N.), bedurft (vgl. neuerdings auch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris). Auch dazu findet sich in den Vorlagebeschlüssen nichts.
Unterschriften
Voßkuhle, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf
Fundstellen
Haufe-Index 3263189 |
SGb 2012, 529 |