Entscheidungsstichwort (Thema)
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ist verfassungskonform. Dem Grundgesetz läßt sich nicht entnehmen, daß jede – auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche – gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen sei.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 29.09.1982; Aktenzeichen II B 22/82) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.02.1982; Aktenzeichen X 87/81) |
Gründe
Der Beschluß des Bundesfinanzhofs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Er bedurfte gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs keiner Begründung. Diese Bestimmung ist mit der Verfassung vereinbar. Dem Grundgesetz läßt sich nicht entnehmen, daß jede – auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche – gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen sei (BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1611064 |
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