Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung: Ablehnung der vorläufigen Aussetzung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aussetzung des am 1.4. 1999 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist bei Abwägung der Auswirkungen für die Unternehmen des Gebäudereiniger-Handwerks und für die Sozialversicherungsträger nicht geboten.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BeschNeuRG; SGB IV § 8; BVerfGG § 32 Abs. 1
Beteiligte
Rechtsanwälte Wolfgang Weiler und Rüdiger Chlupka |
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft das am 1. April 1999 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388).
I.
Die Antragstellerinnen sind Unternehmen einer mittelständischen Dienstleistungsgruppe des Gebäudereiniger-Handwerks, für das seit Jahrzehnten allgemeinverbindliche Rahmen- und Lohntarifverträge bestehen. Sie begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse – nachfolgend: Neuregelungsgesetz – und machen geltend, das Gesetz gefährde sie wegen fehlender Übergangsregelungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie seien in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
Vor Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes habe die Unternehmensgruppe insgesamt 2350 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon seien 1900 geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV in der vor dem Neuregelungsgesetz geltenden Fassung beschäftigt gewesen, davon etwa 70 vom Hundert als Nebenbeschäftigte, die in einem anderen Arbeitsverhältnis steuer- und sozialversicherungspflichtig seien (geringfügig Nebenbeschäftigte).
Viele geringfügig Nebenbeschäftigte seien nur bereit, ohne Nettolohnverluste weiterzuarbeiten. Solche seien aber durch die Absenkung des Tariflohns einerseits und die Einbeziehung in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung andererseits eingetreten. Zum 31. März 1999 hätten bereits spontan 253 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer – zumeist ohne Einhaltung der Kündigungsfrist – das Arbeitsverhältnis beendet. Mitte Mai seien 679 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, davon zwei Drittel ohne Einhaltung der Kündigungsfristen. Die Personalausfälle konnten nur teilweise durch Mehrarbeit anderer geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer und teilweise durch den Einsatz von vollbeschäftigten „Sonderreinigungsteams” ausgeglichen werden; diese seien in ihrer Kalkulation wesentlich teurer und für solche Aufgaben an sich nicht vorgesehen. Eine Überwälzung der in der Folge der Neuregelung gestiegenen Kosten auf die Kunden sei nicht möglich; gerade die öffentlichen Auftraggeber hätten sich entschieden geweigert, einer Vertragsanpassung zuzustimmen. Wegen der eingetretenen Personalverluste könnten die Verträge mit den Kunden nicht vereinbarungsgemäß erfüllt werden; Kündigungen würden drohen. Finanzielle Reserven zur Bewältigung der neuen wirtschaftlichen Situation stünden wegen der verhältnismäßig geringen Umsatzrenditen nicht zur Verfügung.
Die Antragstellerinnen beantragen,
- das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388) für einen Übergangszeitraum nicht unter sechs Monaten auszusetzen;
- hilfsweise eine sechsmonatige Aussetzung des Gesetzes mit der Maßgabe, die Antragstellerinnen zu verpflichten, ihre monatliche Umsatzbruttorendite in Höhe von ca. 74.000,00 DM abzüglich der darauf zu leistenden Einkommensteuer auf einem vom Bundesverfassungsgericht zu benennenden Treuhandkonto bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzubezahlen, längstens aber bis die eventuell nachzuentrichtenden Abgaben aus der sechsmonatigen Aussetzung des Gesetzes angespart sind.
II.
Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Stellung genommen. Es hält die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht für gegeben.
Entscheidungsgründe
B.
Der Hauptantrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 3 unzulässig, hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 bis 6 unbegründet (I). Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet (II).
I.
1. Unzulässig ist der Hauptantrag der Antragstellerin zu 3. Er ist nicht hinreichend substantiiert.
In der Antragsbegründung ist ausgeführt, bei dieser Antragstellerin seien 115 Teilzeitbeschäftigte tätig, die dort weitgehend die Beschäftigungsstruktur prägten. Aus dem Zusammenhang des Vortrags ergibt sich, daß mit diesen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer gemeint sind. Jedenfalls wird nicht hinreichend deutlich, daß es sich um geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer handelt. Da zur Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen der Antragstellerin zu 3 und den anderen Antragstellerinnen nichts vorgetragen ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob die behauptete existentielle Gefährdung der anderen Antragstellerinnen die Antragstellerin zu 3 aufgrund der konzernrechtlichen Verbundenheit erfaßt.
2. Der Hauptantrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, soweit er zulässig ist, unbegründet.
a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll (BVerfGE 96, 120 ≪128 f.≫; stRspr).
b) Eine gegen das Neuregelungsgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre im Hinblick auf die behaupteten erheblichen Auswirkungen des Neuregelungsgesetzes für die Unternehmen der Antragstellerinnen und die anderen Unternehmen des Gebäudereiniger-Handwerks nicht offensichtlich unbegründet, soweit mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG das Fehlen von Übergangsregelungen gerügt wird. Die Entscheidung, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist, hängt deshalb von einer Abwägung der Folgen ab, die in dem einen oder dem anderen Fall eintreten würden. Diese Abwägung ergibt, daß die beim Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzusehenden Nachteile überwiegen.
(1) Ergeht eine auf solche Unternehmen begrenzte einstweilige Anordnung, die in den Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk fallen, hat die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, werden den Versicherungsträgern der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach vorsichtiger Schätzung endgültig Beiträge für die Dauer der Außerkraftsetzung des Neuregelungsgesetzes über ein halbes Jahr in Höhe einer dreistelligen Millionenzahl fehlen. Dieser Betrag ergibt sich im wesentlichen daraus, daß bei vorsichtiger Schätzung 175.000 Arbeitnehmer, die im Gebäudereiniger-Handwerk bisher versicherungsfrei beschäftigt waren, aus dieser Beschäftigung in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig geworden sind.
(2) Demgegenüber wiegen die Nachteile, die den Antragstellerinnen erwachsen, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, insgesamt geringer.
aa) Im Hinblick auf die besonders strengen Anforderungen, die an die verfassungsgerichtliche Außerkraftsetzung von Gesetzen im Wege einer einstweiligen Anordnung gestellt werden, ist nicht hinreichend dargelegt, daß ohne deren Erlaß die Antragstellerinnen ihre Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer einstellen müßten. Andere Unternehmer des Gebäudereiniger-Handwerks, die infolge der sie treffenden Beendigung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ebenfalls erhebliche Schwierigkeiten haben, sind offenbar in der Lage, die entstandenen Arbeitsausfälle und die gestiegenen Arbeitskosten auszugleichen; jedenfalls haben sie sich nicht an das Bundesverfassungsgericht gewandt.
bb) Bei der Gewichtung der die Antragstellerinnen treffenden Nachteile ist auch die jüngere tarifrechtliche Entwicklung zu berücksichtigen. Am 17. Februar 1999 wurde zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der IG Bauen-Agrar-Umwelt eine Ergänzung des für allgemein verbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für gewerblich Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk ausgehandelt, weil nach Einschätzung der Beteiligten mit einer Änderung des Gesetzesentwurfs zugunsten des Gebäudereiniger-Handwerks nicht mehr zu rechnen war. Die Neuregelung in der Gestalt des Übergangstarifvertrages vom 22. März 1999 sieht vor, daß für geringfügig Nebenbeschäftigte der Ecklohn mit Wirkung ab 1. April 1999 bis zum 30. April 2000 auf 82 vom Hundert abgesenkt wird. Hierdurch soll die sich aus der Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen ergebende Kostenbelastung der Unternehmen neutralisiert und ein zu erwartender Anstieg des lohnbedingten Aufwands um 22 vom Hundert vermieden werden. Diese Maßnahme entlastet die Antragstellerinnen und hat nach deren eigenen Angaben die Gefahr der Insolvenz vermindert.
cc) Zudem ist es den Antragstellerinnen zuzumuten, sich vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts um eine Anpassung der laufenden Dienst- und Werkverträge mit ihren Kunden an die geänderte Kostensituation zu bemühen. Die durch die Neuregelung bewirkte Änderung in die Kalkulationsgrundlage trifft alle Unternehmen des Gebäudereiniger-Handwerks im wesentlichen gleich. Dies stärkt die Verhandlungsposition des Einzelnen. Es ist aber von seiten der Antragstellerinnen nicht hinreichend belegt, daß sie sich in dem gebotenen Umfang um eine Vertragsanpassung bemüht haben und dabei überwiegend ohne Erfolg geblieben sind. Diese Bemühungen waren und sind um so eher geboten, als die Neuregelung die Antragstellerinnen nicht unerwartet getroffen hat. Bis zum Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes am 31. März 1999 begründeten geringfügige Beschäftigungen im Sinne von § 8 SGB IV keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die stetige Zunahme dieser Beschäftigungsverhältnisse stellte sich aus der Sicht der Sozialversicherungsträger und der politisch Verantwortlichen als eine immer größere Belastung für die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung dar. Die dadurch ausgelösten Überlegungen zu einer Reaktion des Gesetzgebers reichen schon in die vorausgegangene Legislaturperiode zurück. Unternehmen, die – wie die Antragstellerinnen – in so prägender Weise ihre Dienstleistungen mit Hilfe geringfügig Beschäftigter erbringen, hätten rechtzeitig in ihren Verträgen mit den Kunden eine mögliche Änderung der Gesetzeslage berücksichtigen können. Deshalb fällt es weniger ins Gewicht, daß – was den Antragstellerinnen zuzugeben ist – die Gesetzesvorbereitung für die Neuregelung nicht geradlinig und nicht immer eindeutig verlaufen ist.
II.
Auch dem Hilfsantrag kann nicht stattgegeben werden. Im Ergebnis läuft er auf eine verfassungsgerichtlich angeordnete Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für sechs Monate hinaus.
Es kann hier offen bleiben, ob eine solche Stundung unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerinnen deren Beschwer wirksam abhelfen könnte und deshalb schon Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen. Würde den Antragstellerinnen rechtlich die Möglichkeit verschafft werden, den geringfügig Nebenbeschäftigten die bisher gezahlten Nettolöhne weiterhin zu gewähren, um sie zum Verbleib am Arbeitsplatz oder zur Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen, so würde dies dazu führen, daß sie rückwirkend Arbeitgeberanteile an die Einzugsstellen abzuführen hätten, die sich an den tatsächlich gezahlten höheren Nettoarbeitsentgelten orientierten, sofern bis zu diesem Zeitpunkt der zu erhebenden Verfassungsbeschwerde noch nicht stattgegeben wurde. Hinzu käme, daß die Antragstellerinnen wegen § 28 g Satz 2 SGB IV unter Umständen sogar in nicht unerheblichem Umfang die Arbeitnehmeranteile der geringfügig Nebentätigen zu tragen hätten.
Doch können diese Erwägungen auf sich beruhen. Denn die unter I. vorgenommene Abwägung kann auch in bezug auf den Hilfsantrag nicht anders ausfallen. Die Beiträge zur Sozialversicherung stünden dem Versicherungsträger in erheblichem Umfang jedenfalls zeitweise nicht zur Verfügung. Diesem schweren Nachteil stehen keine überwiegenden Belange der Antragstellerinnen gegenüber.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 543550 |
DStR 1999, 1538 |
HFR 1999, 840 |
NJW 1999, 3036 |
NZA 1999, 973 |
AP, 0 |
AuA 1999, 422 |
NZS 1999, 602 |