Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldposten für Beteiligung des Leasingnehmers am Veräußerungserlös
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Kommanditgesellschaft kann nicht Verfassungsbeschwerde gegen einen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid erheben, weil dieser weder in das Gesamthandsvermögen noch in das Handelsgewerbe der Gesellschaft eingreift.
2. Die Auslegung und Anwendung der § 5 Abs. 1 EStG, § 152 Abs. 7 AktG und § 6 Abs. 1 BewG, daß die Verpflichtung des Leasinggebers, den Leasingnehmer nach Ende des Mietvertrags am Verwertungserlös zu beteiligen, während der Laufzeit des Vertrages steuerlich nicht zu berücksichtigen ist, sind verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; BewG 1965 § 6 Abs. 1; AktG § 152 Abs. 7
Verfahrensgang
Gründe
Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, kann die Kommanditgesellschaft nicht Verfassungsbeschwerde gegen einen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid erheben, weil dieser weder in das Gesamthandsvermögen noch in das Handelsgewerbe der Gesellschaft eingreift (BVerfGE 13, 318 ≪323≫).
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 1987 – IV R 18/86 – ist daher unzulässig.
Die vorsorglich erhobenen Rügen einer Verletzung von Art. 3, Art. 12 und Art. 14 GG sind unsubstantiiert und daher unzulässig.
Das Rechtsstaatsprinzip, das der richterlichen Rechtsfindung Grenzen setzt, enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, welcher der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf. Im Rechtsstaatsprinzip ist auch der Vertrauensschutz verankert (vgl. BVerfGE 74, 129 ≪152≫). Dieser, die Rechtssicherheit und die materielle Gerechtigkeit sind jedoch nicht dadurch verletzt, daß der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen für die von den Beschwerdeführern angestrebte Berücksichtigung ihrer Verbindlichkeiten aus den Leasinggeschäften bei den Gewinnfeststellungen der Streitjahre und zu den maßgeblichen Feststellungszeitpunkten verneint hat. Die Auslegung und Anwendung der §§ 5 Abs. 1 EStG, 152 Abs. 7 AktG und § 6 Abs. 1 BewG ist Aufgabe der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Dafür, daß die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, sind keine Anhaltspunkte vorhanden (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Die Verfassung gebietet es nicht, daß die Gerichte – unabhängig von der gegebenen Rechtslage – einer von dem Steuerpflichtigen vertretenen Auffassung allein deshalb folgt, weil sie für ihn wirtschaftlich günstiger ist.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Bundesfinanzhof habe einen verfassungswidrigen Steuertyp geschaffen, ist abwegig.
Bei der Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe wurden alle Umstände, insbesondere das Gewicht der geltend gemachten Gründe, berücksichtigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen