Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 478
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Auch Auskehrungen an einen inl AE anlässlich der Liquidation oder Kap-Herabsetzung einer ausl Kap-Ges fallen unter § 17 Abs 4 EStG, vorausgesetzt, dass das mit dem betr Staat abgeschlossene DBA der B-Rep das Besteuerungsrecht zubilligt (ebenfalls hierzu s Tz 127; s Urt des BFH v 14.10.1992, BStBl II 1993, 189 und s Vfg der OFD Ffm v 17.03.1995, GmbHR 1995, 749). Wegen der Auswirkungen, die sich ergeben, wenn die Liquidationsraten DBA-rechtlich als Dividende oder als Veräußerungserlös zu qualifizieren sind, s Tz 127 und s Neyer/Gürzenich-Schmidt, IStR 2000, 295, 297.
Allerdings kommt für diese Auskehrungen vor Inkrafttreten des SEStEG eine Aufteilung der Auskehrung in Kap-Erträge gem § 20 Abs 1 Nr 2 EStG und in einen Veräußerungspreis nicht in Betracht, da die ausl im Inl nicht unbeschr stpfl Kap-Ges nicht zur Führung eines stlichen Einlagekontos nach § 27 KStG verpflichtet ist (so auch s Moebus/Rosenthal, IWB F 3 Gr 3, 1047, 1054 und s Neyer/Gürzenich-Schmidt, IStR 2000, 295). Aus dem gleichen Grund kommt vor Inkrafttreten des SEStEG auch eine Leistung aus dem stlichen Einlagekonto nach § 27 KStG durch eine ausl Kap-Ges uE nicht in Betracht (s Dötsch/Pung, DB 2003, 1345, 1346). AA der BFH (s Urt des BFH v 20.10.2010, DB 2011, 453), der auf die Qualifizierung nach dem ausl HR und Gesellschaftsrecht abstellt. Nach Inkrafttreten des SEStEG besteht auch für EU-ausl Kap-Ges die Möglichkeit einer Verwendung von stlichem Einlagekonto, so dass zukünftig auch bei Ausl-Gesellschaften eine Aufteilung in Betracht kommt (s § 27 Abs 8 KStG). Wegen Einzelheiten s § 27 KStG Tz 262 ff. Für EWR-Kap-Ges besteht die Möglichkeit nur eingeschr (s § 27 KStG Tz 266). Für Drittstaaten-Kap-Ges bleibt es nach Verw-Auff dabei, dass eine Einlagerückgewähr nicht möglich ist. Wegen der Begründung s § 3 Nr 40 EStG Tz 74. Hingegen geht die Rspr auch nach Inkrafttreten des SEStEG davon aus, dass bei Drittstaatengesellschaften die Qualifizierung nach ausl HR oder Gesellschaftsrecht maßgebend ist (s Urt des Nds FG v 25.09.2012 – Az: 8 K 179/10, das in dem Streitfall nur deshalb zu einem stpfl Ertrag kam, da die Ausschüttung aus der Gewinn- und nicht aus der Kap-Rücklage finanziert worden war). Ebenso s Urt des FG Nbg v 12.06.2013 (EFG 2014, 188, Rev-Az: VIII R 47/13), das uE unzutr nicht darauf abstellt, ob die GA aus der Kap- oder Gewinnrücklage vorgenommen worden ist und entgegen der insoweit eindeutigen Rspr des BFH (s das oa Urt des BFH v 20.10.2010, wonach grds jede Vermögensverteilung zu Kap-Erträgen führt) allein in der Umverteilung des Vermögens eine Rechtfertigung für die Nichtbesteuerung sieht; weiter s Urt des FG RP v 28.10.2013 (EFG 2014, 350, Rev-Az: I R 87/13), das uE unzutr davon ausgeht, dass die Frage, aus welcher Rücklage die GA finanziert worden ist, unerheblich ist und mangels hr-licher und gesellschaftsrechtlicher Regelungen im Ausl auf die entspr stlichen Regelungen abstellt, die sE auch zivilrechtliche Aspekte mitregeln. Ob die Auskehrung stlich wie eine GA oder wie ein veräußerungsgleicher Gewinn zu behandeln ist, kann nach DBA-Recht und nach dt Recht uU unterschiedlich zu entscheiden sein.
Wegen der Auflösung bzw Kap-Herabsetzung bei einer inl Kap-Ges mit ausl AE, s Tz 127.
Tz. 479
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Auch die Umwandlung einer ausl Kap-Ges in eine Pers-Ges kann beim inl AE zur Besteuerung nach § 17 Abs 4 EStG führen. Wegen Einzelheiten und der Änderung durch das SEStEG s Tz 134 und s Tz 587 ff.