Tz. 67

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Gem § 16 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG und § 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV als Teilbetrieb. Diese Fiktion ist auf § 20 Abs 1 UmwStG nicht übertragbar. Denn § 20 Abs 1 S 2 UmwStG enthält einen eigenen Sacheinlagetatbestand für die Einbringung einer derartigen Beteiligung. Wird die Beteiligung zusammen mit einem Betrieb eingebracht, ist die Beteiligung unselbständiger Bestanteil des Sacheinlagegegenstands ›Betrieb‹ (s Tz 17). Wird ein Teilbetrieb eingebracht und ist die 100%ige Beteiligung wes Betriebsgrundlage des Teilbetriebs, gehört die Beteiligung als unselbständiger aber notwendiger Bestandteil zum Sacheinlagegegenstand ›Teilbetrieb‹.

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