Tz. 1007

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 3 S 3 KStG gelten Mehrabführungen nach S 1 und Minderabführungen nach S 2 als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Wj der OG endet. UE ist damit das Wj gemeint, für das die Mehr-oder Minderabführung erfolgt. Von Bedeutung ist die Festlegung des Zeitpunkts für das Jahr der stlichen Abwicklung bei OG und OT, aber auch für die Erhebung der KapSt (s Tz 1009ff). Bei der OG wird die Mehr- bzw Minderabführung in der Bil zum Schluss des Wj ausgewiesen, in dem die Vorgänge aus vororganschaftlicher Zeit zu einer Veränderung des der Gewinnabführung unterliegenden Jahresüberschusses geführt haben. Zum Schluss dieses Wj hat die OG in ihrer H-Bil die (erhöhte bzw verringerte) Verpflichtung aus dem GAV auszuweisen. Beim OT sind die Folgen einer als GA zu behandelnden Mehrabführung parallel in der St-Bil auf den Schluss des Wj zu ziehen, in dem der Anspruch aus dem GAV zu aktivieren ist (s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 782 und s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1242). Ebenso s Urt des FG HH v 30.06.2022 (EFG 2022, 1628, Rev-Az: I R 27/22).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge