Tz. 23

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Bis zur Überarbeitung der Vorschrift in 2014 wurde deren Lesbarkeit ua auch hier kritisiert. Das Kroatien-StAnpG (s Tz 22d) hat diesbzgl eine Verbesserung gebracht. Insbes unterscheidet die Neufassung klarer zwischen unbeschr und beschr StPflicht (s § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 KStG). Jedoch ist es nach wie vor unmöglich, den Inhalt der Vorschrift aus sich heraus zu erfassen. Erst die nun noch etwas umfangreicheren Querverweise auf § 34c EStG erhellen dies. Wichtigstes Bsp dafür ist, dass sich der sehr praxiswichtige Vorrang der DBA vor § 26 KStG immer noch in einer Paragraphenkette verbirgt (jetzt § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 6 S 1 EStG). Besser wäre es, die Vorschrift dem § 34c EStG nachzubilden (ähnlich auch zB s Mössner, in Mössner, KStG, § 26 Rz 4) und dabei lediglich das wegzulassen, was nur für die ESt relevant ist (zB s § 34c Abs 1 S 1 HS 2 zur sog AbgeltungSt, s Tz 22b) und das hinzuzufügen, was für die KSt spezifisch ist (zB s § 26 Abs 2 S 1 KStG = früher s § 26 Abs 6 S 2 KStG aF). Für die aktuelle Verweisungstechnik spricht allenfalls, dass auf diese Weise Änderungen des § 34c EStG automatisch auf § 26 KStG durchschlagen, was Redaktionsversehen tendenziell vorzubeugen vermag. Richtigerweise muss aber ohnehin vor jeder Änderung des § 34c EStG bewusst entschieden werden, ob die Änderung auch im Bereich des § 26 KStG sachgerecht ist. Die hier vorgeschlagene anwenderfreundlichere Lösung erscheint damit auch nach der oa "Renovierung" nach wie vor vorzugswürdig.

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