Tz. 249
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Der Besteuerungstatbestand des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG ist durch das StSenkG eingeführt und in der Folgezeit mehrfach – insbes durch das UntStFG – geändert worden. Er ist erstmals auf Gewinne und Leistungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wj des BgA erzielt werden, für das das KStG idF des StSenkG erstmals anzuwenden ist (s § 52 Abs 37a EStG idF des StSenkG). Hierzu s Tz 368ff.
Tz. 250
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Bis zum Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeink-Verfahren unterlag das Einkommen eines BgA einer definitiven KSt von zuletzt 40 %. Die Verwendung der Gewinne für Zwecke außerhalb des BgA führte zu keiner weiteren stlichen Belastung. Im neuen KSt-System (idR ab VZ 2001) soll es unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit keinen Unterschied machen, ob die öff Hand sich iRe BgA oder iRe Kap-Ges wirtsch betätigt. Um diese Belastungsgleichheit sicherzustellen, wurde auch die Einführung eines besonderen KSt-Satzes diskutiert. Letztlich entschied sich der Ges-Geber dafür, den iRd Unternehmens-StRef eingeführten einheitl KSt-Satz von (zunächst) 25 % gem § 23 Abs 1 KStG auch bei unbeschr stpfl BgA iSd § 1 Abs 1 Nr 6 iVm § 4 KStG anzuwenden. Sobald aber der Gewinn die betriebliche Sphäre verlässt, unterliegt er – wie eine Ausschüttung einer Kap-Ges – auf der Ebene der Träger-Kö einer Nachbelastung, die im Wege des KapSt-Abzugs sichergestellt wird.
Tz. 251
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Um diese Nachbelastung mit KapSt sicherzustellen, wurde durch das StSenkG der Katalog der Eink aus KapV erweitert, und zwar um die Leistungen der BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (s § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG) und um die Gewinne der BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie nicht den Rücklagen zugeführt bzw diese Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA aufgelöst werden (s § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG). Zur ausführl Begr s BT-Drs 14/2683, 114f.
Tz. 252
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Durch das UntStFG sind – neben der Einschränkung der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG auf Leistungen, die zu mit GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG wirtsch vergleichbaren Einnahmen führen – § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 und S 2 EStG sowohl hinsichtlich des pers Anwendungsbereichs (Einführung von Umsatz- und Gewinngrenzen als Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift; hierzu s Tz 293ff) als auch hinsichtlich der BMG erweitert worden (insbes wegen der vGA). Der KapSt sollen im Ergebnis alle Mittelüberführungen vom BgA an den Träger des BgA unterliegen.
Tz. 253
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Durch das KleinunternehmerförderungsG v 31.07.2003 (BGBl I 2003, 1550) wurden (mit Wirkung ab VZ 2004; s § 52 Abs 37a S 4 EStG idF des Ges v 31.07.2003) die Umsatz- und Gewinngrenzen in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG erhöht. Hierzu s Tz 293.
Tz. 254
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wurde § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a letzter Hs EStG um einen Hinw auf § 20 Abs 1 Nr 2 EStG ergänzt. Dadurch soll klar gestellt werden, dass unter die Vorschrift nicht nur lfd Zahlungen ("Gewinnanteile" iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG), sondern auch Zahlungen bei Auflösung der Kö ("Bezüge" iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG) fallen (s BR-Drs 622/06, 81).
Tz. 255
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Ebenfalls durch das JStG 2007 wurde § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 EStG um folgenden Hs ergänzt: "in Fällen der Einbringung nach dem Achten Teil des UmwStG gelten die Rücklagen als aufgelöst". Durch das SEStEG v 12.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) wurde diese Vorschrift (in Zusammenwirkung mit der ebenfalls durch das SEStEG erfolgten Ergänzung des § 52 Abs 37a EStG) in der Weise geändert, dass "… in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des UmwStG" (für Umwandlungen, für die das UmwStG idF des SEStEG anzuwenden ist) bzw "… in Fällen der Einbringung nach dem Achten und des Formwechsels nach dem Zehnten Teil des UmwStG" (für Umwandlungen, für die das UmwStG idF des SEStEG noch nicht anzuwenden ist) "die Rücklagen als aufgelöst gelten". Hierzu s Tz 336ff.
Tz. 256
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Die oa Änderungen durch das JStG 2007 sind am 01.12.2006 in Kraft getreten (s Art 20 Abs 4a JStG 2007). Die Änderungen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 EStG durch das JStG 2007 wurden jedoch bereits vor dessen Verkündung (und rückwirkendem Inkrafttreten) durch Art 1 Nr 13 und Nr 18 Buchst i des SEStEG entspr der in Tz 255 wiedergegebenen Fassung geändert (hierzu s auch BT-Drs 16/3368, 28). Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften ergibt sich uE, dass diese frühestens ab dem 01.12.2006 anzuwenden sind. Ausführlich zur zeitlichen Anwendung der Vorschrift auch s Urt des FG Münster v 14.11.2012 (EFG 2013, 619). Nach Auff der Fin-Verw war das Vorliegen von Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG in Einbringungsfällen jedoch bereits durch die frühere Ges-Fassung gedeckt. Hierzu s Tz 335.
Tz. 257
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Durch das SEStEG wurde in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG der Verweis auf § 21 Abs 3...