Tz. 319
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Bei einer Kap-Ges stehen Gewinne, die zum Ausgleich von Verlusten aus früheren Wj verwendet werden müssen, für Ausschüttungen nicht mehr zur Verfügung. Insoweit kann es daher nicht zu Eink kommen, die nach dem Teileink-Vrfahren zu versteuern sind.
Entspr kann auch bei einem BgA die Verwendung des Gewinns zum Ausgleich der Verluste früherer Wj nicht zu kapstpfl Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG bei der Träger-Kö führen (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 28).
Bei Regiebetrieben kommt jedoch (anders als bei Eigenbetrieben) entspr Rn 28 des Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97) ein Abzug von Verlusten aus Vorjahren zur Ermittlung des der KapSt unterliegenden Jahresüberschusses nicht in Betracht, da keine bilanziellen Fehlbeträge aus früheren Wj vorliegen können (zur Bedeutung der Rn 28 des Schr des BMF v 28.01.2019für die Ermittlung des der KapSt unterliegenden Gewinns eines Eigenbetriebs s Tz 324):
Regiebetriebe sind rechtlich unselbständige Einheiten der Träger-Kö, die finanzwirtsch nicht Sondervermögen der Kommune darstellen (s Tz 302). Demgem fließen Einnahmen der Regiebetriebe unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Träger-Kö bestritten (Gesamtdeckungsprinzip). Ein separater (bilanzieller) Verlustvortrag eines Regiebetriebes ist im kommunalen Haushaltsrecht nicht vorgesehen und iRd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht anzuerkennen; ein solcher Verlust "verschwindet" sozusagen in der Haushaltsrechnung. Die Eink der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG aus KapV können nicht mit dem für den BgA festgestellten stlichen Verlustvortrag verrechnet werden (s Urt des BFH v 23.01.2008, BStBl II 2008, 573).
Der Verlust des Regiebetriebs gilt daher (für die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG, nicht jedoch für den kstlichen Verlustvortrag iSd § 10d EStG) im Jahr der Entstehung des Verlustes als durch eine Einlage der Träger-Kö ausgeglichen (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 29). Dies führt zugleich zu einem Zugang im stlichen Einlagekto (hierzu s § 27 KStG Tz 101c ff).
Tz. 319a
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Nach dem Urt des BFH v 11.09.2013 (BStBl II 2015, 161) bezieht sich dieser fiktive Verlustausgleich auf das hr-liche Jahresergebnis iSd § 275 HGB (zur entspr Maßgeblichkeit des hr-lichen Gewinns für die Einkünfte iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG s Tz 297ff). Auf einen tats kassenmäßigen Verlustausgleich durch die Träger-Kö kommt es nicht an. Der Verlustausgleich kann auch nicht auf "zahlungswirksame" Verluste (ohne Berücksichtigung von "Buchverlusten" wie zB AfA) beschränkt werden. Hierzu s auch Schüttler/Spielmann (DStR 2014, 1365) und s Bott/Schiffers (DStZ 2013, 886). Die Verluste des Regiebetriebs wirken sich allerdings insoweit auf die Höhe der (künftigen) Eink der Träger-Kö aus KapV aus, als sich hierdurch die Höhe des ausschüttbaren Gewinns mindert und der Bestand des stlichen Einlagekto erhöht (hierzu s § 27 KStG Tz 101c). Die Fiktion des Verlustausgleichs durch die Träger-Kö gilt sowohl für Regiebetriebe, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, als auch für bilanzierende Regiebetriebe. Im Falle eines durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelten Verlustes ist dieser zur Feststellung des Zuganges zum stlichen Einlagekto nach den Grundsätzen des BV-Vergleichs zu schätzen (s Vfg der OFD Nds v 23.08.2010, KSt-Kartei Nds, § 27 KStG Karte 3). Hierzu s auch Urt des FG Ddf v 18.10.2011 (EFG 2012, 1692).
Zur Auflösung von in früheren Jahren gebildeten zulässigen Rücklagen (s Tz 304ff) zur Abdeckung der Verluste späterer Jahre s Tz 328.
Tz. 320
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
vorläufig frei