Tz. 307

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 4a EStG idF des JStG 2009 ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kap-Erträge anzuwenden (s § 52a Abs 10 S 10 EStG idF des JStG 2009).

 

Tz. 308

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Regelungen des S 1, 2, 4 und 5 wären nach § 52a Abs 10 S 10 EStG idF des JStG 2009 somit rückwirkend anzuwenden, wenn unter Kap-Erträge iSd Vorschrift auch solche fallen würden, die nur abstrakt, nicht aber konkret (zB wegen der Bestandsschutzregelung in § 52 Abs 28 S 11 EStG) von § 20 EStG erfasst werden. Von der Notwendigkeit einer konkreten Anwendbarkeit des § 20 EStG gehen Benecke/Schnitger (IStR 2010, 432, 434) aus. Zur Problematik der rückwirkenden Anwendung bei Verlustfällen s Bron/Seidel (BB 2010, 2599, 2601). § 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2010 gilt erstmals für nach dem 31.12.2009 gelieferte Wertpapiere, sofern für die Lieferung § 20 Abs 4 EStG anzuwenden ist. Die Einschränkung auf die Anwendbarkeit des § 20 Abs 4 EStG bedeutet, dass die Ausdehnung der StNeutralität auf Vollrisikozertifikate dann nicht gilt, wenn die zugrunde liegende Kap-Forderung Bestandsschutz genießt. Es ist daher zu prüfen, ob auf die Kap-Forderung die Regelungen zur AbgeltungSt Anwendung finden. Die Bestimmungen zur AbgeltungSt finden bei Vollrisikozertifikaten mit Andienungsrecht keine Anwendung, wenn

die Zertifikate vor dem 15.03.2007 angeschafft wurden oder
sie vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden und die Einlösung vor dem 01.07.2009 erfolgte.

Die vorstehende Anwendungsbestimmung entspr der bereits zuvor im Erlasswege eingeführten Billigkeitsregelung (s Schr des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rn 104 ff), s Tz 300a.

§ 20 Abs 4a S 7 EStG idF des AmtshilfeRLUmsG ist gem § 52a Abs 10 S 12 EStG idF des AmtshilfeRLUmsG erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das H-Reg, das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebend ist, nach dem 31.12.2012 erfolgt. Wegen der Frage, welche Eintragung in das H-Reg maßgebend ist, s § 27 UmwStG Tz 2 ff. Damit ist § 20 Abs 4a S 1 und 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers (rückwirkend) für Abspaltungen ab dem Jahr 2013 anwendbar. Zu den Gründen, die uE bereits davor, dh vor der Einfügung des S 7, für die Einbeziehung der Abspaltung in den Anwendungsbereich des S 1 sprachen, s Tz 297b.

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