Tz. 128

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Der Begriff des ›Einbringens‹ in § 20 Abs 1 S 1 UmwStG ist weder in den §§ 20 ff UmwStG noch im den übrigen (allgemeinen) Vorschriften des UmwStG definiert. Einbringen iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG ist ein stlicher Begriff und umfasst alle (möglichen) Vorgänge der Eigentumsübertragung auf die Übernehmerin (Beispiele s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 24). Dies bedeutet, dass der Sacheinlagegegenstand tats in das Gesellschaftsvermögen der aufnehmenden Kap-Ges gelangen muss. Die – wenn auch dauerhaft gesicherte – Nutzungsüberlassung von WG erfüllt nicht den Tatbestand der Einbringung. Die WG müssen vielmehr stlich auf die übernehmende Gesellschaft übergehen (s Urt des BFH v 16.02.1996, BStBl II 1996, 342 und s Urt des BFH v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467, unter II. 4. c) cc) bbb).

Die Verschaffung des wirtsch Eigentums mit der Folge der hr-lichen und stlichen Zurechnung bei der Übernehmerin ist ausreichend (glA die HM s W/M, § 20 UmwStG Rn 9; Merkert in Bordewin/Brandt, § 20 UmwStG Rn 48; S/H/S, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 205; Herlinghaus, FR 2007, 286; Fin-Verw: s Vfg der OFD Hannover v 30.01.2007, DB 2007, 888 – bundeseinheitlich –). Aus dem Urt des BFH v 16.02.1996 (BStBl II 1996, 342), der in seinem Ls für Zwecke des § 20 UmwStG die zivilrechtliche Übertragung der WG auf die übernehmende Kap-Ges fordert, kann uE nicht geschlossen werden, dass die bloße Übertragung des wirtsch Eigentums auf die Übernehmerin unzureichend wäre. Die Aussage des BFH ist nämlich vor dem Hintergrund des konkreten Urt-Sachverhalts zu sehen. Dort ging es um die Einbringung eines WG aus dem Sonder-BV eines MU-Anteils und in diesem Zusammenhang einzig um die Abgrenzung, ob eine Weiterführung der bloßen Nutzungsüberlassung an die übernehmende Kap-Ges eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG darstellt. Nicht zu beurteilen war hingegen die Frage, ob eine Einbringung bei Auseinanderfallen von zivilrechtlichen und wirtsch Eigentum gegeben ist, wenn nur die Übertragung des wirtsch Eigentums erfolgt. Dies ist zu bejahen, weil – im Gegensatz zu einem bloßen Besitzmittlungsverhältnis, das dem Mieter oder Pächter kein wirtsch Eigentum verschafft – mit Übertragung des wirtsch Eigentums das WG strechtlich der aufnehmenden Kap-Ges zuzurechnen ist (s § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO). Der stlichen Grundsystematik der §§ 20 ff UmwStG (s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 6 ff), nämlich der Verdoppelung der stillen Reserven des Sacheinlagegegenstands im stlichen BV der Übernehmerin und auch in den einbringungsgeborenen Anteilen, wird hierdurch entsprochen. Der BFH vergleicht im Urt v 16.02.1996 (BStBl II 1996, 342) die Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG mit dem Grundtatbestand des § 16 Abs 1 EStG. Wie auch bei der Sacheinlage wird eine Veräußerung iSd § 16 Abs 1 EStG bewirkt, wenn zwar nicht das zivilrechtliche, aber das wirtsch Eigentum übergeht (s Geissler in H/ H/R, § 16 EStG Anm 60).

Auf welche Art der Gegenstand der Sacheinlage in die Kap-Ges eingebracht wird, spielt weder für den Tatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG noch für die Rechtsfolgen der Sacheinlage eine Rolle. Unterschiede bestehen hinsichtlich der zivilrechtlichen und hr-lichen Qualität der Vermögensübertragung (Einzelrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge?, zivilrechtliche Möglichkeiten, Übertragung von Verträgen, Forderungen und Schulden, Haftung; dazu s Perwein, GmbHR 2007, 1214) und des Aufwands der Durchführung der Übertragung (zivilrechtliche Rahmenbedingungen und Kosten der Umstrukturierung). Stliche Differenzen ergeben sich nur

bei der GrESt, wenn zum Sacheinlagegegenstand Grundstücke gehören. Im Fall der Einbringung durch Formwechsel (s §§ 25 iVm § 20 Abs 1 S 1 UmwStG) fällt im Gegensatz zu den übrigen Einbringungsmöglichkeiten keine GrESt an (s § 25 UmwStG (SEStEG) Tz 59).
bei der weiteren Besteuerung des eingebrachten BV in der aufnehmenden Kap-Ges (s § 22 UmwStG), wenn der Tw angesetzt worden ist. Bei Einbringungen durch Einzelrechtsnachfolge wird eine Anschaffung durch die aufnehmende Gesellschaft fingiert, wohingegen in den Fällen der Übertragung nach dem UmwG (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) der Eintritt in die Rechtsstellung des einbringenden Unternehmens angenommen wird (s § 22 Abs 3 UmwStG; s § 22 UmwStG [vor SEStEG] Tz 62 ff).
hinsichtlich verfahrensrechtlicher Vorschriften (zB Eintritt der Übernehmerin in das St-Schuldverhältnis des Einbringenden, Haftung, Bekanntgabe von St-Bescheiden, Feststellungsbescheiden, Prüfungsanordnungen etc für stliche Verhältnisse des Einbringenden, Klagebefugnis der Übernehmerin bei einem Rechtsstreit über Sachverhalte, die noch das eingebrachte BV betr; s § 22 UmwStG [vor SEStEG] Tz 14 ff).

1.4.1 Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge

 

Tz. 129

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die WG der Sacheinlage können einzeln nach den für die jeweiligen Sachen geltenden Vorschriften des Zivilrechts (zB §§ 398 ff, 413, 873, 925, 929 ff BGB) übertragen werden. Da die Einbringung gem den anderen Voraussetzungen in § 20 Abs 1 UmwStG in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Ante...

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