Tz. 19

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wie bereits erwähnt (s Tz 5), ist die im UmwG enthaltene Aufzählung von Umwandlungsarten abschließend. Das wirtsch Ergebnis einer Umwandlung lässt sich in aller Regel aber auch durch außerhalb des UmwG geregelte umwandlungsähnliche Vorgänge erreichen, die auf einer Einzelrechtsnachfolge oder auf dem Prinzip der An- bzw Abwachsung (§ 738 BGB) beruhen.

 

Tz. 20

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So ist insbes die Anwachsung eine Alternative zur Verschmelzung und zum Formwechsel. Jede Verschmelzung, an der nicht mehr als eine Kap-Ges und ansonsten nur Per-Ges beteiligt sind, ist durch Anwachsung realisierbar. Die Anwachsung ermöglicht auch den Formwechsel von der Pers-Ges in die Kap-Ges. S Kallmeyer (in Kallmeyer, UmwG § 1 Anm 23) und Stengel in H/B, UmwStG, 2. Aufl, Einf Anm 56 ff. Wegen der stlichen Behandlung der Anwachsung s § 20 UmwStG Tz 129, 146.

Anwachsung bedeutet, dass der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters auf die bzw den verbleibenden Gesellschafter übergeht und zwar grds in dem Verhältnis zur bisherigen Beteiligung. Da verbleibender Gesellschafter einer Pers-Ges auch eine Kap-Ges sein kann, lässt sich durch eine Anwachsung auch die Umwandlung einer Per-Ges in eine Kap-Ges erreichen. Die Anwachsung kann erfolgen:

a) im Wege des sog Austrittsmodells, bei dem die Verschmelzung zweier Gesellschaften dadurch erreicht wird, dass die Übernehmerin Gesellschafterin der übertragenden Pers-Ges wird und alle Altgesellschafter ausscheiden (s Baumbach/Hopt, § 105 HGB Anm 11),
b) im Wege des sog Übertragungsmodells, bei dem die Übernehmerin alle Anteile an der übertragenden Pers-Ges gegen Kaufpreiszahlung oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erwirbt. Die Übernehmerin wird alleinige Gesellschafterin der Pers-Ges, die deshalb erlischt.
 

Tz. 21

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Die Anwachsung wird auch eingesetzt, um die im UmwG nicht vorgesehene Umstrukturierung einer GbR in eine Kap-Ges im Wege des Formwechsels zu erreichen. Die Gesellschafter der GbR gründen eine Kap-Ges oder erwerben deren sämtliche Anteile. Anschließend bringen die GbR-Gesellschafter alle ihre GbR-Anteile in die Kap-Ges ein. Die Kap-Ges wird Rechtsnachfolgerin der GbR.

Mit der Anwachsung lässt sich schließlich auch das wirtsch Ergebnis der Verschmelzung von Pers-Ges erreichen, ohne den zeit- und kostenintensiveren Weg über die Instrumente des UmwG gehen zu müssen (s Stengel in H/B, UmwStG, 2. Aufl, Einf Anm 62).

 

Tz. 22

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Für eine kleingewerbetreibende oder nur eigenes Vermögen verwaltende GbR bietet § 2 iVm § 105 Abs 3 HGB idF d HRefG eine neue außerhalb des UmwG liegende Möglichkeit, sich in eine andere Pers-Ges umzuwandeln. Sie kann sich fakultativ als OHG in das H-Reg eintragen lassen (s Schmidt, DB 1998, 62).

 

Tz. 23

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In der Praxis wird, um die Formalien des Spaltungsrechts und um Kosten zu vermeiden, häufig die Einbringung der übertragenden Gesellschaft als Sacheinlage in eine Kap-Ges als Alternative zur Ausgliederung gewählt, auch dies ein Weg außerhalb des UmwG. Dies geschieht bei Gründung oder durch eine Kap-Erhöhung.

 

Tz. 24

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Schließlich bietet sich als außerhalb des UmwG geregelte Alternative zur Abspaltung aus einer Pers-Ges die Realteilung durch Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge an (s Kallmayer, in Kallmayer, UmwG, § 123 Anm 25 ff).

 

Tz. 25

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Insbes bei öff-rechtlichen Kreditinstituten und bei öff-rechtlichen Versicherungsinstituten enthalten darüber hinaus landesrechtliche Vorschriften Regelungen zu deren Vereinigung, so zB § 22 des SparkassenG Rh-Pf. Hier kommt die Vereinigung durch den Zustimmungsakt der jeweiligen Genehmigungsbehörde zustande. Wegen der stlichen Behandlung einer solchen Vereinigung s Vor §§ 11-13 UmwStG nF Tz 34.

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