Alexandra Pung, Fabian Bernhagen
Tz. 4
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Nach § 3 Abs 1 UmwStG ist das übergehende Vermögen grds mit dem gW anzusetzen. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 21ff. Nach § 3 Abs 2 UmwStG kann das übergehende Vermögen auf Antrag mit einem niedrigeren Wert (Bw oder Zwischenwert) angesetzt werden, soweit
- es BV der Übernehmerin wird und sichergestellt ist, dass es später der Besteuerung mit ESt oder KSt unterliegt und
- das dt Besteuerungsrecht hinsichtlich des übergegangenen Vermögens bei der Übernehmerin nicht beschr oder ausgeschlossen wird und
- die Gegenleistung ausschl in Gesellschaftsrechten besteht.
Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 50ff.
Da § 18 Abs 1 S 1 UmwStG keine eigenständige Sicherstellung der Gewerbebesteuerung der stillen Reserven regelt (s Tz 3 und s UmwSt-Erl 2011 Rn 18.01), gilt das Wertansatzwahlrecht, weil ein Vermögensübergang in ein anderes BV erfolgt, auch bei einer Umwandlung auf einen Rechtsträger, bei dem die stillen Reserven nicht der GewSt unterliegen (zum Bsp dem Formwechsel einer Freiberufler-GmbH [gewstpfl] in eine Freiberufler-GbR [nicht gewstpfl] nach den §§ 228–237 UmwG und bei der Verschmelzung einer Freiberufler-GmbH auf den Alleingesellschafter nach § 120 UmwG). Die stillen Reserven unterliegen bei einer Umwandlung auf den Alleingesellschafter auch dann nicht der GewSt, wenn sie erst iRd Betriebsaufgabe oder -veräußerung realisiert werden. Entspr gilt bei der Umwandlung auf eine Pers-Ges, soweit unmittelbar beteiligte MU natürliche Pers sind. Etwas Anderes gilt nur in den Fällen des § 16 Abs 2 S 3 EStG (s Urt des BFH v 15.06.2004, BStBl II 2004, 754). Werden bei den vorgenannten Umwandlungen Bw oder Zwischenwerte angesetzt, werden damit die bei der übertragenden Kap-Ges gewstlich verstrickten stillen Reserven idR endgültig der GewSt entzogen. GlA s Schmitt (in S/H, 9. Aufl, § 18 UmwStG Rn 4); s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 13); s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 25); s Bartelt (in Eisgruber, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 21); s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 18 UmwStG Rn 42); s Klingberg (in B/H, § 18 UmwStG Rn 25); und s Schießl (in W/M, § 18 UmwStG Rn 24). Ebenfalls hierzu s § 3 UmwStG Tz 87. Wegen der Nichtanwendbarkeit des § 8 UmwStG auf diesen Vorgang s § 8 UmwStG Tz 5. Eine Aufgabe oder Veräußerung des (Teil-)Betriebs der Übernehmerin oder des MU-Anteils innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung löst aber GewSt nach § 18 Abs 3 UmwStG aus. Hierzu s Tz 45ff. Nur bei der Umwandlung auf eine Pers-Ges, bei der Kö oder Pers-Ges unmittelbar beteiligte MU sind, unterliegt der Aufgabe- oder VG nach § 7 S 2 GewStG der GewSt.
Tz. 5
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Das Ges äußert sich nicht dazu, ob ein bestehendes Wertansatzwahlrecht (s Tz 4) bei der ESt/KSt und der GewSt deckungsgleich ausgeübt werden muss. UE ist nur eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts zulässig. GlA s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 18 UmwStG Rn 50); s Bartelt (in Eisgruber, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 21); und s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 26). Ebenso s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 15); s Klingberg (in B/H, § 18 UmwStG Rn 24); und s Schießl (in W/M, § 18 UmwStG Rn 10), die davon ausgehen, dass ein Antrag, der unterschiedliche Wertansätze enthält, als nicht gestellt gilt und somit zum Ansatz des gW führt. Dem ist zuzustimmen, da der Antragsteller den begehrten – deckungsgleichen – Wertansatz unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss. Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragstellers. AA s Roser (in Haase/Hofacker, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 25), der sich aufgr der Aufgabe des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil bei Ausübung der im UmwStG vorgesehenen Bewertungswahlrechte sowie der Selbständigkeit der Ermittlung des Gewerbeertrags für eine eigenständige Wahlrechtsausübung für gewstliche Zwecke ausspricht. Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 18 UmwStG Rn 50) und Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 26) weisen indes zutr darauf hin, dass sich der deckungsgleiche Wertansatz für die ESt/KSt und die GewSt aus dem Verweis des § 18 Abs 1 S 1 UmwStG auf § 3 Abs 1 UmwStG ergibt.
Zum Antragserfodernis s § 3 UmwStG Tz 59ff.
Zu den Rechtsfolgen eines über dem BW liegenden Wertansatz bei unterschiedlich hohen kstlichen Verlustvorträgen und gewstlichen Fehlbeträgen s Tz 24.
Tz. 6
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Entsteht ein Übertragungsgewinn (hierzu s § 3 UmwStG Tz 4 und 132ff) durch einen über dem Bw liegenden Ansatz in der Schluss-Bil der Überträgerin, unterliegt dieser bei der übertragenden Kö idR der GewSt, wenn die Überträgerin im Inl gewstpfl ist (s Tz 3).
Handelt es sich bei der Überträgerin um eine inl Kap-Ges ist der Übertragungsgewinn grds stets gewstpfl, da auch der Gewinn aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs zum Gewerbeertrag gehört (s § 2 Abs 2 S 1 GewStG; s R 7.1 Abs 4 S 1 GewStR 2016; s H 7.1 Abs 4 GewStH 2016 unter "Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung bei Kap-Ges"). GlA s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 18 UmwStG Rn 33) und s Bartelt ...