Tz. 25

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Ist wirksam zum Teil-Eink-Verfahren optiert worden, sind für den jeweiligen VZ nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 2 EStG insoweit § 3 Nr 40 S 2 und § 20 Abs 6 und 9 EStG nicht anzuwenden. Dh, dass die Einnahmen zu 60% stpfl sind und die WK zu 60% abgezogen werden können, wobei sich der St-Satz nach dem progressiven ESt-Tarif richtet. Der Sonder-St-Satz von 25% kommt nicht zur Anwendung. Wegen Fallkonstellationen, in denen die Option sinnvoll sein kann s Graf/Paukstadt (FR 2011, 249, 261). Die einbehaltene KapSt wird in diesen Fällen – wie bisher – iRd ESt-Veranlagung angerechnet. Der Sparerpauschbetrag wird bei einer Option nicht gewährt. Entsteht ein Verlust, kann dieser nach den allgemeinen Regeln mit Gewinnen aus anderen Eink-Arten ausgeglichen werden. Die besonderen Verlustverrechnungsregeln des § 20 Abs 6 EStG sind nicht zu beachten.

Die vorstehenden Rechtsfolgen ergeben sich immer für alle an einer Kap-Ges gehaltenen Anteile, da nur für die Beteiligung insges optiert werden kann (s Tz 17).

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