Tz. 103
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges
Gem § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG und § 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV als Teilbetrieb. Diese Fiktion ist auf § 20 Abs 1 UmwStG nicht übertragbar. Denn § 21 UmwStG enthält einen eigenen Sacheinlagetatbestand (Anteilstausch) für die Einbringung einer derartigen Beteiligung (s Patt, FR 2004, 561; s W/M, § 20 UmwStG Rn R 4; Ley weist zu Recht darauf hin, dass selbst wenn die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges Teilbetriebseigenschaft hätte, § 21 UmwStG als speziellere Norm vorrangig anzuwenden wäre, s Ley, FR 2007, 109; ebenso s R/H/vL, UmwStG 2. Aufl, § 20 Rn 70; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 110 und Rückschluss aus § 21 Abs 3 S 1 HS 2 UmwStG). Wird die Beteiligung zusammen mit einem Betrieb eingebracht, ist die Beteiligung unselbständiger Bestanteil des Sacheinlagegegenstands "Betrieb" (s Tz 31). Wird ein Teilbetrieb eingebracht und ist die 100%ige Beteiligung wes Betriebsgrundlage des Teilbetriebs, gehört die Beteiligung als unselbständiger aber notwendiger Bestandteil zum Sacheinlagegegenstand "Teilbetrieb" (dies gilt bei gew Teilbetrieben auch für die 100%ige Beteiligung, die dem Teilbetrieb nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbar ist, s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.06).
Tz. 104
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Mitunternehmeranteil
Nach § 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt ein MU-Anteil als Teilbetrieb. Diese Fiktion ist nicht auf Sacheinlagen iSd § 20 UmwStG übertragbar, weil der MU-Anteil stets einen eigenen ("originären") Sacheinlagegegenstand nach § 20 Abs 1 UmwStG darstellt (s Tz 34; einhellige Auff, s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 111; s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 94).
Tz. 104a
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Strom- oder Gasnetz eines Energieversorgungsunternehmens (Entflechtungsvorgänge vom 26.06.2003 bis 03.08.2011)
Das EnWG idF des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (s EnWG, BGBl I 2005, 1970) soll eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente und umweltverträgliche allgemeine Versorgung mit Elektrizität und Gas bezwecken. Dabei werden auch die europäischen Vorgaben der sog EU-Stromrichtlinie (ABl EU NrL 176 v 15.07.2003, 37) umgesetzt, welche gem §§ 7 und 8 EnWG zu einer rechtlichen bzw operationellen Entflechtung von Energienetzen führen (sog legal Unbundling). Die bei einer derartigen Entflechtung in wirtsch engem Zusammenhang (dazu s Herlinghaus, in R/H/vL, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 71) auf andere Rechtsträger übergehenden WG gelten als Teilbetrieb iSd § 20 UmwStG, wenn der Vorgang ab dem 26.06.2003 bis 03.08.2011 erfolgt (s § 6 Abs 2 S 1 EnWG aF). Die Teilbetriebsfiktion gilt auch für Unternehmen, die freiwillig eine rechtliche Entflechtung vornehmen (s § 6 Abs 4 EnWG aF). Der Teilbetrieb kraft Gesetzes erfasst nur diejenigen WG, die unmittelbar auf Grund der Entflechtung auf eine Kap-Ges übertragen werden (s § 6 Abs 2 S 2 EnWG aF; zur Mitübertragung der Bereiche Wasser und Fernwärme s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 103). Die zuständigen Regulierungsbehörden für den Vollzug des EnWG nF leisten der Fin-Beh Amtshilfe (§ 111 AO) zu den Fragen, ob eine Entflechtung gem §§ 7 und 8 EnWG aF vorliegt, ob die übertragenen WG im wirtsch Zusammenhang mit der Entflechtung stehen und ob die WG "unmittelbar" wegen des Organisationsakts der Entflechtung übergehen. § 6 Abs 2 EnWG aF ist rückwirkend ab 26.06.2003 anzuwenden (s § 118 Abs 6 EnWG aF). Die Teilbetriebsfiktion ist infolge der Neufassung des § 6 EnWG durch das Ges zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BGBl I 2011, 1554) mit Wirkung vom 04.08.2011 (s Art 8) aufgehoben worden.
Die Teilbetriebsfiktion des § 6 Abs 2 S 1 EnWG aF kommt nicht zum Zuge, wenn die übertragenen WG bereits nach allgemeinen Grundsätzen eine Teilbetriebsqualität besitzen (was zB im Sachverhalt des Urt des FG Ba-Wü v 04.11.1998, EFG 1999, 605 nicht der Fall war; ebenso s Herlinghaus, in R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 71). Die Reichweite der – § 20 UmwStG vorrangigen – Teilbetriebsfiktion des § 6 Abs 2 S 1 EnWG aF erfasst nur den Einbringungsgegenstand iSd § 20 Abs 1 UmwStG. Es ist also nicht zu prüfen, ob
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die übertragenen WG einen organisch geschlossenen, selbständigen und lebensfähigen Teil des Gesamtbetriebs ausmachen und |
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ob auch sämtliche wes Betriebsgrundlagen eines Versorgungsnetzes übergehen. |
Eine Sacheinlage gem § 20 UmwStG liegt allerdings erst vor, wenn auch der übrige Tatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG erfüllt ist (zB Einbringung gegen Gewährung neuer Anteile an einer Kap-Ges). Zu weiteren Einzelheiten des § 6 Abs 2 EnWG aF s Hummeltenberg/Grube/Behrendt (VersorgungsWirtschaft 2005, 173); s Weichel (InfrastrukturRecht 2006, 173) und s Behrendt/Schlereth (BB 2006, 2050).
Tz. 105
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Verteil- oder Transportnetz eines Netzbetreibers (Vorgänge ab 13.07.2009)
Die Zusammenfassung aller in einem engen wirtsch Zusammenhang von einem Verteilnetz- oder Transportnetzbetreiber bzw einem Betreiber von Speicheranlagen auf eine Kap...