Tz. 79

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Hierzu zählen Vergütungen aus Genussrechten, die entweder nur eine Beteiligung am Gewinn oder nur am Liquidationserlös gewähren und daher nicht zu Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG führen (näher s Watrin/Lühn, IWB F 3 Gr 4, 491ff [2006]). Zwar ist für diese Art der Kap-Erträge ein Inl-Bezug nach dem Wortlaut des Ges nicht erforderlich (näher Jahn, IStR 2021, 396). Der beschr StPflicht können jedoch nur die Vergütungen unterliegen, die von inl Unternehmen geschuldet werden (entspr Anwendung des Inl-Bezugs von § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG, ebenso Loschelder in Schmidt, § 49 Rn 101). Anderenfalls ginge die StPflicht weiter als bei den Genussrechten, die unter § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 1 EStG fallen. Dafür besteht kein sachlicher Grund; deswegen genügt auch nicht alternativ der Inl-Bezug des § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c Unterbuchst aa EStG (so aber Reimer in Blümich, § 49 EStG Rn 271). Die Genussrechtsvergütungen unterliegen dem St-Abzug nach § 43 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG.

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