Tz. 29

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 6 Abs 2 UmwStG ergänzt die §§ 16, 17 BerlinFG in den Fällen, in denen durch die Umwandlung Berlindarlehen durch Konfusion erlöschen und mildert die dadurch verursachte Nachversteuerung.

 

Tz. 30

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Berlindarlehen nach §§ 16, 17 BerlinFG waren nur stbegünstigt, wenn sie nicht vorzeitig zurückgezahlt wurden. Eine vorzeitige Rückzahlung führte zum rückwirkenden Wegfall der St-Begünstigung. § 6 Abs 2 UmwStG behandelt den Fall der Konfusion wie eine vorzeitige Rückzahlung und erhält dem Darlehensgeber die St-Vergünstigungen zeitanteilig. Kritisch zu der Annahme, dass die Konfusion der Rückzahlung gleichsteht s Schmidt-Ott (in H/B, 2. Aufl, § 6 UmwStG Rz 21).

 

Tz. 31

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 17 BerlinFG konnte der Darlehensgeber für der Finanzierung von Baumaßnahmen in Berlin (West) dienenden Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen eine St-Begünstigung iHv 20% des Darlehensbetrags erhalten. Kommt es infolge der Umwandlung zu einer Konfusion von Darlehensforderung und Darlehensschuld, bleibt nach § 6 Abs 2 S 1 UmwStG die St-Vergünstigung mit soviel Zehnteln erhalten, als zwischen der Darlehenshingabe und dem stlichen Übertragungsstichtag volle Jahre verstrichen sind. UE ist dabei auf Zeitjahre und nicht auf Wj abzustellen, dh erst mit Ablauf von 12 Monaten ist ein volles Jahr iSd § 6 Abs 2 S 1 UmwStG verstrichen.

 

Tz. 32

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 16 BerlinFG konnte der Darlehensgeber für der Finanzierung betrieblicher Investitionen in Berlin (West) dienenden Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen eine St-Begünstigung iHv 12% der Darlehenssumme erhalten. Kommt es infolge der Umwandlung zu einer Konfusion von Darlehensforderung und Darlehensschuld, bleibt nach § 6 Abs 2 S 2 UmwStG die St-Begünstigung bei nach dem 31.12.1969 hingegebenen Darlehen mit soviel Achteln und bei vor dem 01.07.1970 hingegebenen Darlehen mit soviel Sechsteln erhalten, als zwischen der Darlehenshingabe und dem stlichen Übertragungsstichtag volle Jahre verstrichen sind. UE ist dabei auf Zeitjahre und nicht auf Wj abzustellen, dh erst mit Ablauf von 12 Monaten ist ein volles Jahr iSd § 6 Abs 2 S 2 UmwStG verstrichen.

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