Rz. 29

Abs. 2 des § 6 UmwStG gehört eigentlich zum Regelungsbereich des früheren BerlinFG. Denn Abs. 2 hat nicht die Besteuerung eines Übernahmefolgegewinns zum Gegenstand; er ergänzt die §§ 16 und 17 BerlinFG in Fällen des Erlöschens von Berlindarlehen durch Konfusion, indem er die dadurch ausgelöste Nachversteuerung mildert.

 

Rz. 30

Die Berlindarlehen nach §§ 16 und 17 BerlinFG waren steuerbegünstigt unter der auflösenden Bedingung, dass sie nicht vorzeitig zurückgezahlt wurden. Ihre vorzeitige Rückzahlung ließ die Steuerbegünstigung rückwirkend entfallen. § 6 Abs. 2 UmwStG geht davon aus, dass das vorzeitige Erlöschen der Darlehensforderung durch Konfusion einer vorzeitigen Rückzahlung gleichsteht. § 6 Abs. 2 UmwStG erhält diese Steuervergünstigung dem Darlehensgeber immerhin zeitanteilig.

 

Rz. 31

Wer ein Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen in Berlin (West) vor dem 1.1.1992 gewährt hatte, erhielt unter bestimmten Voraussetzungen nach § 17 BerlinFG eine Steuerbegünstigung in Höhe von 20 % des Darlehensbetrags. § 6 Abs. 2 Satz 1 UmwStG behandelt den Fall, dass zwischen der übernehmenden Personengesellschaft und der übertragenden Körperschaft ein solches steuerbegünstigtes Darlehensverhältnis besteht und nun durch eine Verschmelzung erlischt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UmwStG wird der Übernehmerin die Steuervergünstigung nicht vollständig entzogen, sondern sie bleibt ihr mit soviel Zehnteln erhalten, als seit der Hingabe des Darlehens bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre verstrichen sind.

 

Rz. 32

Nach dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in Bezug genommenen § 16 BerlinFG erhält ein Darlehensgeber für zur Finanzierung betrieblicher Investitionen in Berlin (West) gewährte Darlehen eine Steuervergünstigung von 12 % der Darlehenssumme. § 6 Abs. 2 Satz 2 UmwStG setzt ein solches Darlehensverhältnis zwischen der übertragenden Körperschaft und der übernehmenden Personengesellschaft voraus und geht davon aus, dass das Erlöschen des Darlehensverhältnisses durch Konfusion einer steuerschädlichen Rückzahlung des Darlehens gleichsteht, die eigentlich zum Fortfall der Steuervergünstigung führen müsste. § 6 Abs. 2 Satz 2 UmwStG erhält die Steuervergünstigung bei nach dem 31.12.1969 hingegebenen Darlehen mit soviel Achteln, als seit der Darlehenshingabe bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre verstrichen sind, und bei vor dem 1.7.1970 hingegebenen Darlehen mit soviel Sechsteln, als seit der Darlehenshingabe bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre verstrichen sind.

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