Tz. 43

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Auf Grund der Zugehörigkeit des § 23 UmwStG zum Sechsten Teil des UmwStG ("Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kap-Ges oder Gen und Anteilstausch") und des klaren Verweises in § 23 Abs 1 UmwStG auf die Bewertung des Sacheinlagegegenstands iSd "§ 20 Abs 2 S 2 UmwStG" (s Klammerzusatz in § 23 Abs 1 UmwStG) gelten die Rechtsfolgen des § 23 Abs 1 UmwStG für Einbringungen, bei denen auch ein Antrag auf Minderbewertung nach der Verweisungsnorm greift. Dies sind die Sacheinlagevorgänge von Unternehmensteilen iSd § 20 Abs 1 UmwStG (und der Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen gem § 25 S 1 UmwStG iVm § 20 UmwStG). Dazu gehören auch Anteile an Kap-Ges und Gen als Bestandteil der Sachgesamtheit (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil (s § 20 UmwStG Tz 30 ff). Denn auch für diese in der Sacheinlage enthaltenen Beteiligungen ergibt sich das Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft aus § 20 Abs 2 S 2 UmwStG.

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