Tz. 37

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs 2 UmwStG bei dem Gesellschafter iRd Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges ist nach § 6 Abs 2 S 2 UmwStG, dass im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschl in ein öff Register eine Beteiligung des Gesellschafters an der Pers-Ges bestand.

Damit gilt § 6 Abs 2 UmwStG für alle an der Umwandlung teilnehmenden Gesellschafter, die von der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 2 UmwStG erfasst werden. Die Regelung ist damit auch für die Gesellschafter einschlägig, die ihre Anteile an der Überträgerin im stlichen Rückwirkungszeitraum erworben haben. Nicht von § 6 Abs 2 UmwStG erfasst werden hingegen im stlichen Rückwirkungszeitraum aus der Überträgerin ausgeschiedene AE. GlA s Schnitter (in F/M, § 6 UmwStG Rn 53). Weiter wird der Fall erfasst, in dem der Gesellschafter nicht an der Verschmelzung teilgenommen hat, aber im Zeitpunkt der Eintragung an der Pers-Ges beteiligt ist. Hierbei handelt es sich uE eher um einen theoretischen Fall. GlA s Schnitter (in F/M, § 6 UmwStG Rn 53 und 54) und s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 6 UmwStG Rn 53 und 55).

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